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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 E-1199/2008

29. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,523 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. ...

Volltext

Abtei lung V E-1199/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren (...), Kosovo, Transitzentrum, Bleichemühlistrasse 6, 9450 Altstätten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1199/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus der Region B._______, Kosovo, stammende Beschwerdeführer (...) Ethnie eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2008 seinen Heimatstaat verliess, am 13. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste und im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 14. Januar 2008 um Asyl ersuchte, dass die in der Schweiz lebende (...) des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 erklärte, mit einer weiteren Person für Kost und Logis des Beschwerdeführers aufkommen zu können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Februar 2008 im Transitzentrum Altstätten erklärte, er sei einzig in die Schweiz gekommen, um seine (...) zu heiraten, dass er seit einem Jahr mit einer in (...) lebenden (...) verlobt sei, und sie aus ihm nicht bekannten Gründen nicht in den Kosovo kommen wolle, dass er bereits Kontakt mit einem Zivilstandsamt in der Schweiz aufgenommen habe, dass er in der Schweiz Verwandte (...) habe, dass er darüber hinaus keine Beweggründe kenne, warum er ansonsten sein Heimatland hätte verlassen sollen, zumal er sich noch nie politisch betätigt, keine Festnahmen und keinen Gefängnisaufenthalt zu verzeichnen und keine persönlichen Probleme mit staatlichen Stellen, Organisationen oder Privatpersonen habe, dass er sich vom (...) bis (...) als Asylbewerber in C._______ Deutschland aufgehalten habe, weil er damals den heimatlichen Kriegswirren habe entgehen wollen, dass er sich im Jahr 2002 erneut einige Monate in Deutschland (D._______ und E._______) sowie später noch in einem ihm nicht namentlich bekannten Staat aufgehalten habe, dass der zweite Deutschlandaufenthalt wegen (...) notwendig geworden sei, E-1199/2008 dass er in Deutschland mehrere Verwandte habe (...), dass er jedoch nach jedem Auslandaufenthalt freiwillig wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, weil sich die Situation im Dorf, wo noch heute (...) leben würden, stets beruhigt habe beziehungsweise das Problem heute nicht mehr existiere, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen eine durch die UNMIK ausgestellte Identitätskarte und eine Garantieerklärung vom 22. Januar 2008 (inklusive zwei Ausweise in Kopie der Aufenthaltsbewilligung B und zwei Lohnausweise) zu den Akten reichte, und dabei erklärte, den eigenen serbischen Reisepass aus dem Jahr (...) vernichtet und den von der UNMIK auf seine Person ausgestellten Reisepass im Heimatland zurückgelassen zu haben, dass eine Rückfrage der Vorinstanz bei den zuständigen deutschen Behörden am 14. Februar 2008 unter anderem ergab, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den in der Schweiz angegebenen Personalien ausländerrechtlich erfasst, er sei am (...) erstmals in Deutschland eingereist, sein Asylantrag in Deutschland sei am (...) rechtskräftig abgewiesen worden und er sei für die deutschen Behörden seit dem (...) unbekannten Aufenthalts, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 20. Februar 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM angehört wurde, dass er anlässlich dieser Anhörung seine ursprünglichen Angaben in der Kurzbefragung im Wesentlichen bestätigte, indessen seine Aufenthaltszeiten in Deutschland etwas anpasste, dass er insbesondere geltend machte, sich in Deutschland ein erstes Mal von (...), im Jahr (...) mit einem Schengenvisum, und ein zweites Mal im (...) für eventuell zwei Monate aufgehalten zu haben, dass er dabei wiederum bestätigte, nach jedem Auslandaufenthalt freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass er darüber hinaus behauptete, es habe in seinem Fall in Deutschland keinen Asylentscheid gegeben, weil er im Jahr (...) und während hängigem Verfahren seine Rückkehr in sein Heimatland gefordert E-1199/2008 habe, zumal die ursprünglichen Ausreisegründe nicht mehr bestanden hätten (A 10, S. 2), dass er anschliessend zurück in sein Heimatdorf im Kosovo gegangen sei, wo er sich bis zum 10. Januar 2008 aufgehalten habe, dass er seit seiner letzten Rückkehr in den Kosovo von niemandem verfolgt worden sei und einzig wegen der beabsichtigten Heirat in die Schweiz gekommen sei (A 10, S. 3), dass bezüglich der weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die jeweiligen Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des AsylG auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, das am (...) rechtskräftig abgelehnt worden sei, dass er (...) von Deutschland freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, weil sich die Lage dort mittlerweile beruhigt habe und das Problem im Dorf nicht mehr existiere, dass er im Heimatland nie irgendwelche Probleme erlebt habe und einzig wegen der Heirat in die Schweiz gekommen sei, dass er somit keine Ereignisse geltend machen könne, die nach der Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland eingetreten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- E-1199/2008 schwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufzuheben (und ein Anwesenheitsrecht anzuordnen), dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen seien, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen ursprünglichen Angaben festhielt und sinngemäss geltend machte, das Recht, eine Person heiraten zu dürfen, sei ein fundamentales Recht, weshalb die Schweiz dieses Recht einem Betroffenen zu gewähren habe, dass - so der Beschwerdeführer weiter - die kürzlich erfolgte einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovos die Situation im Heimatland habe instabil werden lassen, weshalb zumindest für die nächsten Monate keine Rückkehr ins Heimatland zu verantworten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat auf Antrag des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Konsultation der aussenpolitischen Kommissionen von National- und Ständerat am 27. Februar 2008 den Kosovo als unabhängigen Staat anerkannte, dass hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und des Verfahrensganges auf die Akten und insbesondere den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1199/2008 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das entsprechende Gesuch um Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerde, S. 3, unten) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich das Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beschränkt und demnach die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2008 und die Anordnung der Wegweisung an sich (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nach Ablauf der Beschwerdefrist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1199/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heiratswunsch (es sei ein fundamentales Recht, das ein ersuchter Staat zu garantieren habe) und die heimatliche aktuelle Situation (Instabilität und Gefährdungslage wegen einseitiger Unabhängigkeitserklärung im Kosovo) in Hinweisen erschöpfen, welche in ihrer pauschalen und unsubstanziierten Form in keiner Art und Weise geeignet sind, dem Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit entgegen zu stehen, dass aufgrund der Aktenlage bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Eheschliessung erfolgt noch ein Eheschliessungsverfahren eingeleitet worden ist, weshalb sich auch aus Art. 8 EMRK keine Vollzugshindernisse ergeben, dass sich insbesondere der am 17. Februar 2008 von Serbien unabhängig erklärte und von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannte E-1199/2008 Kosovo verpflichtet hat, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben, dass sich damit keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer ferner als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine oder aktuelle Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass namentlich das Bundesverwaltungsgericht die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sehr genau beobachtet und seine Haltung an aktuellsten Berichten von Experten, internationalen Organisationen und Staaten laufend überprüft, dass selbst nach der kürzlich erfolgten, seit geraumer Zeit von Beobachtern erwarteten einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch die Kosovaren und nach der Anerkennung des Kosovo durch viele Staaten der EU von keiner konkreten Gefahr für den albanischstämmigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auszugehen ist, zumal einerseits entsprechende Hinweise in den Akten in Bezug auf eine bestehende oder künftige Verfolgungslage fehlen und er eigenen Angaben zufolge bis anhin in strafrechtlicher Hinsicht (keine Gefängnisstrafe, keine Verfahren) nicht aufgefallen ist und er sich noch nie in politischer Hinsicht betätigt hat, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr noch behauptet hat, er komme lediglich in die Schweiz, weil ihm seine Verlobte aus ihm nicht erklärlichen Gründen nicht in den Kosovo habe folgen wollen, und damit bereits klar anzeigt, dass er die heimatliche Situation für sich und die Braut nicht als problematisch empfand, E-1199/2008 dass er zudem nach jedem Auslandaufenthalt stets freiwillig in den Kosovo zu seinen Verwandten zurückgekehrt ist, und auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits rechtskräftig aufgezeigt hat, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland und dem letzten Aufenthalt im Kosovo Ereignisse eingetreten sind, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant gewesen wären, dass der Beschwerdeführer - mangels entsprechender Hinweise - offenbar gesund ist, über einen Schulabschluss als (...) verfügt sowie im Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (...) hat, dass er darüber hinaus ihm wohlgesinnte nahe Verwandte in Deutschland (...) und in der Schweiz (...) weiss, weshalb (vgl. dazu die aktuelle Kost- und Logisgarantieerklärung der [...]; frühere Unterstützung durch (...) in Deutschland) zumindest in einer anfänglichen Phase nach einer Rückkehr in das Heimatland die Möglichkeit einer Hilfestellung gegeben erscheint, dass in der Beschwerde somit nichts Erhebliches gegen einen Wegweisungsvollzug vorgebracht wurde, was zu einer andern Betrachtungsweise zu führen geeignet ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfällig weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Aussichten auf ein Durchdringen mit den Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die E-1199/2008 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1199/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: E-1199/2008 Seite 12

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