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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2014 E-1195/2014

25. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,459 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1195/2014

Urteil v o m 2 5 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), (…) Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).

E-1195/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers A._______ vom 17. April 2011 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan, ein. C. Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. November 2012 ab. D. Der Beschwerdeführer stellte beim BFM mit Eingabe vom 6. Juni 2013 ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Sodann wandte er sich mit Schreiben vom 9. Juli 2013, 4. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 an das Bundesamt. E. Mit am 19. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2014 verweigerte das Bundesamt B._______ wiederum die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesamt. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. März 2014 nach.

E-1195/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1195/2014 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine jetzige Ehefrau bei der Befragung zur Person nicht erwähnt; er habe angegeben, er sei ledig. Somit sei seine eheliche Gemeinschaft nicht durch die Flucht aus Eritrea getrennt, sondern nach seiner Flucht sowie nach der Einreise in die Schweiz entstanden. Während Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen Anspruch auf Asyl gebe, stehe Abs. 4 für die spezielle Konstellation, wo sich die anspruchsberechtigte Person noch im Ausland befinde. Die Einreise in die Schweiz werde in solchen Fällen nur dann bewilligt, wenn die sich im Ausland befindende Person von ihren Familienangehörigen in der Schweiz, mit denen sie wieder vereint werden wolle, durch die Flucht getrennt worden sei und mit diesen vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er leide sehr darunter, dass er und seine Frau nun bereits seit über (…) getrennt voneinander leben würden. Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, müsse man sich vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft befunden haben und es müsse die feste Absicht bestehen, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen. Beides treffe auf seine jet-

E-1195/2014 zige Familiensituation zu. Sodann weist er darauf hin, dass es für ihn sehr schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden. 6. 6.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. Mai 2011 angab, er sei ledig und habe keine Kinder. Auch aus der Eingabe vom 3. Dezember 2010 seines damaligen Rechtsvertreters geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt liiert gewesen wäre. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Heiratsurkunde hat der Beschwerdeführer am (…) geheiratet, also nachdem ihm Asyl gewährt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4), haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt dabei die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 6.2 Es ist demnach festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine allein durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da die Einreisebewilligung wie erwähnt zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1195/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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