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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-1191/2009

19. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,232 Wörter·~41 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1191/2009

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Monique Bremi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (…).

E-1191/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Jaffna stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. November 2008 und reiste am 3. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. Dezember 2008 wurde er im EVZ zu seiner Ausreise und den Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er werde im Heimatland von der Armee gesucht. Der Grund sei, dass sein Bruder, welcher bei einem Gefecht getötet worden sei, für die LTTE gekämpft habe, und er einer Heldenfamilie angehöre. Erstmals sei er zirka im Mai 2006 gesucht worden. Damals seien zwei Personen auf einem Motorrad zu ihm nach Hause gekommen, als er gerade abwesend gewesen sei. Im August 2007 sei er ein weiteres Mal gesucht worden, wiederum von zwei Männern auf Motorrädern. Diese hätten ihn ins Camp B.________ mitgenommen. Am folgenden Morgen hätten sie ihn wieder gehen lassen, nachdem die Mutter vorbeigekommen sei, geweint und um seine Freilassung gebeten habe. In Colombo, wo er bei einem Freund seines Halbbruders während eines Jahres gelebt habe, sei er später dreimal von der Polizei in Wellawatte (Colombo) gesucht worden. Einmal, zirka im Mai 2008, sei er für zirka drei Stunden mit auf den Posten genommen worden. Er habe damals erklären müssen, wieso er sich in Colombo aufhalte. Im Oktober 2008 sei er letztmals gesucht worden. Im November 2008 habe ihm dann sein Halbbruder aus C._______ die Ausreise finanziert. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2008 eine "Householder's List", ausgestellt am 4. November 2007, ein, welcher zu entnehmen ist, dass er in Wellawatte bei seinem Bruder (…) wohnhaft war. B. Am 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei führte er aus, er sei in Jaffna von der Armee mitgenommen worden, weil ein Freund, der Beziehungen zu den LTTE gehabt habe, bei der Verhaftung seine Telefonnummer auf dem Handy gehabt und die Armee diese entdeckt habe. Sein Freund habe den Namen verraten, mit der Folge, dass er (der Beschwerdeführer) danach von der Armee ins Camp B._______ mitgenommen worden sei. Er sei dann für eine Viertelstunde verhört und in der Folge bis zum nächsten Tag festgehalten worden. Es sei ihm befohlen worden, sich jederzeit

E-1191/2009 zur Verfügung zu halten. Er sei trotzdem, ausgestattet mit einem Passierschein, per Schiff nach Colombo gegangen. Dort habe er in der Folge bei einem Freund seines Bruders gewohnt. Er sei von der Polizei mitgenommen und nach dem Grund seines Aufenthaltes gefragt worden. Er habe erzählt, in Jaffna Probleme gehabt zu haben. Nach seiner Meldung bei der Polizei habe er zuerst ohne Probleme in Colombo gelebt, bis im Oktober 2008 die Tamilen aufgerufen worden seien, Colombo zu verlassen und wieder in den Norden zurückzukehren. Als mehrere alleinstehende Personen festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Dank seines Passbesitzes und der Hilfe des Freundes seines Bruders habe er ein Visum für die Einreise nach Singapur erhalten. In Singapur habe ihm der Schlepper noch ein italienisches Visum besorgt. Dem Beschwerdeführer wurde während der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Unstimmigkeiten in den Aussagen und den Widersprüchen gegenüber dem Empfangsstellenprotokoll Stellung zu nehmen. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 22. Januar 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung des Entscheides führte das BFM an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen eine Kopie der Geburtsurkunde des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers sowie ein "Affidavit" seiner Mutter betreffend die Todesumstände dieses Bruders bei.

E-1191/2009 E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um eine in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung betreffend die LTTE-Zugehörigkeit des Bruders zu den Akten zu reichen und um seine Foltervorbringen mittels Fotografien und einem ärztlichen Bericht zu substanziieren. Für den Säumnisfall wurde ein Entscheid gestützt auf die bestehende Aktenlage angedroht. F. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD- Kopie eines Märtyrerfilms, das dazugehörige Cover, ein Standbild des darin abgebildeten Bruders, Fotos (Narben aufzeigend), eine Eingangsbestätigung einer Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine "Red Cross Message", Fotos eines Freundes, ein Schreiben betreffend ein durch den Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE absolviertes Training (in Kopie), zwei Familienregisterkarten aus den Jahren 1997 und 2007 (in Kopie), ein Familienfoto sowie eine Registrierungsänderung der Familie (in Kopie) ein. Der Rechtsvertreter teilte mit, der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden, und ersuchte angesichts der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers um Übersetzung der eingereichten Kopien von Amtes wegen. Das Einreichen eines ärztlichen Berichts wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. G. Am 23. April 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die von Amtes wegen in Auftrag gegebenen Übersetzungen ein. H. Am 6. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines damaligen Hausarztes, datierend vom 30. April 2009, zu den Akten. Der Arzt äusserte darin den Verdacht auf das Vorliegen einer Depression beim Beschwerdeführer im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie den Verdacht auf neuropsychologische Defizite nach Schädel-Hirn-Trauma. Er wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführer

E-1191/2009 zur Erhärtung der Diagnosen an das [psych. Klinik / Zentrum] überwiesen habe. Der Arzt nahm sodann zu den diversen Narben des Beschwerdeführers Stellung. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen spezialärztlichen Bericht seine psychiatrische Behandlung betreffend zu den Akten zu reichen. J. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht in der Lage, einen psychiatrischen Bericht einzureichen, da er diese Behandlung aufgrund von Sozialdruck abgebrochen habe. Trotz seiner gesundheitlich instabilen Lage und ständiger Kopfschmerzen sei er auch nicht in hausärztlicher Behandlung. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte für das Einreichen weiterer Beweismittel um weitere Fristerstreckung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2012 wurde das Gesuch um Fristerstreckung für das Beibringen eines psychiatrischen Berichtes abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde demgegenüber für die weitere Substanziierung seiner Vorbringen und das Beibringen von Beweismitteln aus dem Heimatland eine dreissigtägige Frist eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 11. April 2012 machte die neue Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer habe bislang wesentliche Fluchtgründe verschwiegen. Er sei nämlich bereits in seinem 10. Lebensjahr der LTTE beigetreten und habe dort die Schule sowie ein Trainingscamp besucht. Im Jahre 1999 habe er die Organisation wieder verlassen. Im Jahr 2000 sei die Familie bei einem Fluchtversuch nach Indien aufgegriffen und für zwei Jahre in ein Camp in D._______ gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei als Informant für die LTTE tätig gewesen. Die Rechtsvertreterin stellte in Aussicht, die gesamten Fluchtgründe mittels einer Übersetzerin zu erheben und nachzureichen. Als Grund für das bisherige Verschweigen diverser Vorbringen führte sie an, der Beschwerdeführer habe befürchtet, die srilankischen Behörden würden bei einem negativen Entscheid über seine LTTE-Zugehörigkeit informiert. Weiter machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische

E-1191/2009 Therapie im Sommer 2010 abgebrochen, nachdem Kollegen ihm gesagt hätten, dass seine Probleme dadurch nur noch schlimmer würden. Am 10. April 2012 sei er letztmals in hausärztlicher Behandlung gewesen. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis bei. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verhaftung der Familienangehörigen, welche in direktem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehe und als Reflexverfolgung zu werten sei, ersuchte dieser erneut um Nachfrist. M. Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Stellungnahme inklusive deutscher Übersetzung, Fotos von Kindersoldaten und eine Faxkopie eines fachärztlichen Berichts des [psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 zu den Akten. Im weiteren legte er seine Beweggründe für den Abbruch der psychiatrischen Behandlung und die jetzige Bekanntgabe der wahren Geschichte dar und machte Ausführungen zu seinem familiären Beziehungsnetz. Auf die Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf die ausführliche Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf diese Replik wird, soweit entscheidrelevant, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. P. Die Instruktionsrichterin stellte der Rechtsvertreterin am 26. Juni 2012 die von Amtes wegen vorgenommenen Übersetzungen der Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälligen abschliessenden Stellungnahme zu. Q. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe keine weiteren Ergänzungen im Zusammenhang mit den Übersetzungen anzubringen, verweise aber nochmals auf ihre bisherigen Eingaben.

E-1191/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des

E-1191/2009 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass es diesem nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen, von der Armee in Jaffna gesucht und festgenommen worden zu sein und auch in Colombo Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, der Grund für die Mitnahme in Jaffna sei die LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders gewesen, andererseits, er sei mitgenommen worden, weil die Armee seine Telefonnummer bei einem Kollegen, der Beziehungen zu den LTTEgehabt habe, entdeckt habe. Dieser Kollege habe dann seinen Namen verraten. Weiter habe er bezüglich der Suche nach ihm in Jaffna zuerst angegeben, er sei nur einmal gesucht worden, dies im Mai 2006. Damals sei er von zu Hause ins Camp B._______ gebracht und dort verhört worden. Bei der zweiten Anhörung habe er demgegenüber zwei Suchen erwähnt, wobei die erste erfolglos verlaufen sei, da er sich nicht zu Hause befunden habe, und die zweite im August 2007 erfolgt sei, als er zu Hause abgeholt und ins Camp B._______ gebracht worden sei. Da davon auszugehen sei, dass die erwähnte Festnahme einen bleibenden Eindruck hinterlassen hätte, sei aus der unterschiedlichen Darstellung zu schliessen, dass der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Weitere Zweifel am Sachverhalt begründete das BFM mit der unterschiedlichen Schilderung der Schwierigkeiten in Colombo. So habe er zuerst angegeben, dort dreimal von der Polizei gesucht worden zu sein, wobei es nur beim ersten Mal im Mai 2008 zu einer direkten Konfrontation mit der Polizei gekommen sei. Damals habe er auf dem Posten erklären müssen, weshalb er sich alleine in Colombo aufhalte; nach drei Stunden sei er wieder freigelassen worden. Demgegenüber habe er bei der späteren

E-1191/2009 Anhörung von zwei Mitnahmen berichtet: Das erste Mal sei es zur polizeilichen Anmeldung gekommen, das zweite Mal – im Oktober 2008 – sei er während dreier Tage auf dem Posten festgehalten und verhört worden. Nebst dieser Widersprüchlichkeit sei er trotz wiederholter Nachfrage nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zum Verhör zu machen. Schliesslich habe er als Grund für die Freilassung merkwürdigerweise den Besuch eines Computerkurses angegeben. Insgesamt erachtete das BFM den Sachverhalt als widersprüchlich, konstruiert, unsubstanziiert und mit den Gepflogenheiten der Polizei nicht vereinbar. Da zudem die persönliche Betroffenheit fehle und die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Konfrontation mit den Widersprüchen nicht zu überzeugen vermöchten, wertete das BFM die Vorbringen als den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht genügend. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2009 wurde diesen Erwägungen Folgendes entgegengehalten: Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche aufwiesen. Es sei jedoch festzuhalten, dass dieser aus einer Heldenfamilie stamme, der Bruder im Kampf für die LTTE gestorben sei und er selbst in seinem Herkunftsland traumatisierende Ereignisse durchlebt habe, welche im Zeitpunkt der Befragungen nur kurze Zeit zurückgelegen hätten. Sein Verhalten während der Befragung lasse denn auch auf eine gewisse Beklemmung schliessen, und es scheine ihm widerstrebt zu haben, sich die fluchtauslösenden Erlebnisse in Erinnerung zu rufen. Gemäss Aussagen gegenüber der Rechtsvertretung sei der Beschwerdeführer in Colombo massiv gefoltert worden. Er sei mit Schlagstöcken traktiert und es sei ihm mit einem Messer in die Zehen geschnitten worden. Auch sei ihm ein Fingernagel ausgerissen worden. Er sei in der Lage, die entsprechenden Narben mittels Fotos zu dokumentieren. Die Anhörungen durch das BFM hätten bei ihm Flashbacks hinsichtlich der Verhöre bei der srilankischen Polizei und damit eine innere Blockade ausgelöst, welche es ihm verunmöglicht habe, in kohärenter Weise über die Fluchtgründe zu sprechen. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer die Folter anlässlich der Anhörungen nicht erwähnt. Auch gegenüber der Rechtsvertretung habe er sie anfänglich verschwiegen. Er habe weiter auch auf sein schlechtes Erinnerungsvermögen verwiesen und vorgebracht, keine konkreten Daten angeben zu können. Die fehlende Kohärenz und die unpräzisen Angaben liessen geradezu darauf schliessen, dass die Aussagen nicht erfunden seien. Die Zurückhaltung des Beschwerdeführers sei vorliegend gar als Realitätskennzeichen zu werten. Jedenfalls relativiere die erlebte Folter die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gel-

E-1191/2009 tend gemachten Ungereimtheiten stark. Fakt sei weiter, dass der Beschwerdeführer in seinem verstorbenen Bruder einen nahen Familienangehörigen habe, welcher bei den LTTE eine höhere Funktion inne gehabt habe und als Märtyrer gelte. Dieses Vorbringen könne der Beschwerdeführer mittels einer eidesstattlichen Erklärung der Mutter und eines Geburtsscheines des Bruders untermauern; auch sei der aktenkundige Polizeirapport als Beweismittel bezüglich Festnahme zu würdigen (Anmerkung des Gerichts: Es handelt sich um die irrtümlich als "Polizeirapport" bezeichnete "Householder's List" betreffend Wohnsitz in Wellawatte/Colombo). Weiter wies der Beschwerdeführer auf sein Risikoprofil hin, welches laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR (Urteil vom 17. Juli 2008 N.A. gg. Vereinigtes Königreich, Rz 32 ff. und 119 ff.) zu einer Gefährdung führe. So sei er ein aus dem Norden Sri Lankas stammender Tamile, welcher seitens der Sicherheitsbehörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt, festgehalten und verhört worden sei, über zahlreiche Narben verfüge, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und aus einer bekannten Märtyrerfamilie stamme. Bei einer kumulativen Betrachtung dieser Gefährdungsfaktoren und im Lichte der sich ständig verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtslage müsse zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer einer regierungsfeindlichen Tätigkeit beziehungsweise Einstellung verdächtigt und deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die erlittenen Massnahmen zweifelsohne asylrelevante Nachteile darstellten, und der Beschwerdeführer mit Blick auf das erwähnte EGMR- Urteil zudem begründete Furcht habe, im Falle der Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 4.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD-Kopie eines Märtyrervideofilms und entsprechende Auszüge/Standbilder auf Papier ein. Letztere zeigen das Cover des Videos und (gemäss Beschwerdeführer) ein Foto des im Kampf für die LTTE gefallenen Bruders. Das Foto sei zu Beginn seiner Aktivität entstanden, als er noch sehr jung gewesen sei. Weiter lagen der Eingabe Fotos des Beschwerdeführers (Narben aufzeigend), eine Eingangsbestätigung einer Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka, eine "Red Cross Message", Fotos eines Freundes, ein Schreiben betreffend ein LTTE- Training des Vaters (in Kopie), Kopien zweier Familienregisterkarten aus den Jahren 1997 und 2007, ein Familienfoto sowie eine Kopie über eine Registrierungsänderung der Familie ein. Der Rechtsvertreter teilte mit, der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich

E-1191/2009 von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Sodann stellte er für einen späteren Zeitpunkt einen ärztlichen Bericht in Aussicht. 4.4 Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines damaligen Hausarztes ein, welchem zu entnehmen ist, dass dieser ihn wegen Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auf ein Schädel-Hirn-Trauma für weitere Abklärungen an das [psych. Klinik / Zentrum] überwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geltend gemacht, er sei im Juni 2008 während dreier Tage in Sri Lanka im Gefängnis gewesen und dort mit einem Stock bis zur Bewusstlosigkeit traktiert worden. Seither leide er eigenen Angaben zufolge an chronischen Kopfschmerzen, rascher Erschöpfbarkeit, Vergesslichkeit, Albträumen, Durchschlafstörungen, nächtlichen Schreckreaktionen und gedrückter Stimmung. Hinsichtlich der körperlichen Narben hielt der Hausarzt folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mittels Stockschlägen, Zigaretten und Ausreissen des Zeigefingernagels rechts misshandelt worden. Objektiv festzuhalten seien Narben nach Platzwunden an der Stirne links und am äusseren Augenwinkel links, ein verdicktes Nagelbett des Zeigefingers sowie kreisrunde pigmentartige Narben am Vorderarm. Letztere seien gut mit Verbrennungen von Zigaretten vereinbar. Die Verdickung des Nagels am Zeigefinger könne eine Narbe darstellen oder aber auch einer subungualen Warze entsprechen. Der Grosszehennagel weise eine Verdickung und eine quere Rille auf, die zu einer Verletzung vor 9-12 Monaten an der Nagelwurzel passe. 4.5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer habe die Behandlung im [psych. Klinik / Zentrum] aufgrund von Sozialdruck, ausgehend von seinen Kollegen, abgebrochen, obwohl er täglich unter starken Kopfschmerzen leide. Eine psychiatrische Behandlung werde in vielen Ländern stigmatisiert. Der Beschwerdeführer habe inzwischen eingesehen, dass er sich mit seinem Verhalten sehr geschadet habe. Er wolle nun schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen und die Abklärungen im [psych. Klinik / Zentrum] vornehmen lassen. Auch sei er bereit, eine Bestätigung des Arztes in Sri Lanka, der ihn damals im Spital besucht habe, einzureichen. 4.6 Mit Schreiben vom 11. April 2012 machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer habe bislang aus Angst wesentliche Fluchtgründe verschwiegen. Er habe befürchtet, dass im Falle eines negativen Entscheides die Schweiz die srilankischen Behörden über seine LTTE-

E-1191/2009 Zugehörigkeit informieren würde. Entgegen seinen bisherigen Angaben sei der Beschwerdeführer bereits seit 1993, also seit dem 10. Lebensjahr, Mitglied der LTTE gewesen. Er habe zunächst fünf Monate im Trainingscamp und danach ein Jahr in der LTTE-Schule verbracht. Im Jahre 1999 sei er auf Bitte seiner Mutter aus den LTTE entlassen worden. Im Jahr 2000 habe seine Familie versucht, nach Indien zu fliehen, sei dabei aber von der "Sri Lanka Naval" aufgegriffen worden und habe rund zwei Jahre in einem Camp in D._______ verbracht. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit als Informant für die LTTE tätig geblieben. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme der Angehörigen des Beschwerdeführers machte die Rechtsvertreterin geltend, deren Festnahme sei als Reflexverfolgung zu werten. Der Vater und der Bruder seien festgenommen worden, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen und den Aufenthaltsort bekanntzugeben. Beide seien geschlagen worden und hätten sich in Spitalpflege begeben müssen. Der Bruder sei am Arm schwer verletzt worden und habe Epilepsieanfälle erlitten. Er sei deswegen immer noch in Behandlung. 4.7 Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, beinhaltend die "wahre Geschichte" des Beschwerdeführers in Tamilisch inklusive deutscher Übersetzung, Fotos von Kindersoldaten und eine Faxkopie eines fachärztlichen Berichts des [psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 zu den Akten. Im weiteren führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich zum jetzigen Zeitpunkt entschlossen, die Wahrheit zu sagen, weil er seit der Praxisänderung der Schweiz starke Angstzustände und Flashbacks gehabt habe. Er befürchte, im Fall der Wegweisung während 15 Jahren inhaftiert zu werden. Zudem hätten auch andere ehemalige LTTE-Mitglieder die wahren Asylgründe offengelegt. Er befürchte weiter, dass seine Familie durch seine Rückkehr belastet und mit erneuten Nachfragen des CID (Criminal Investigation Departement) konfrontiert würde. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse im Heimatland wurde geltend gemacht, ein weiterer Bruder sei ebenfalls Kämpfer der LTTE gewesen. Dieser lebe derzeit unerkannt im Vanni-Gebiet. Der selbstverfassten Stellungnahme des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine beiden erwähnten Brüder im Jahr 1992 der LTTE beigetreten seien. Seinen eigenen Beitritt datierte er aufs Jahr 1993. Er habe während fünf Monaten ein Trainingscamp besucht und sei dann während eines Jahres in der Ausbildung/Schule der LTTE gewesen. Nach der Schule sei er für drei Jahre nach (…) und schliesslich für ein Jahr ins Vanni-Gebiet geschickt worden, wo er Politik und "Intelligence Service" sowie zuletzt Englisch gelernt habe. In der Fol-

E-1191/2009 ge habe er während sechs Monaten ein Navy-Training absolviert. Wegen seiner familiären Situation hätten ihm die LTTE nach einem Urlaub erlaubt, bei seiner Familie zu bleiben. Er sei daraufhin mit dieser nach (…) gegangen und dort bis ins Jahr 2002 geblieben. Nachdem seine Familie wieder nach Jaffna gezogen sei, habe er erneut für die LTTE auf See gearbeitet. Später sei er zu seiner Familie nach Jaffna gegangen und habe dort gleichzeitig wichtige Arbeiten für die LTTE gemacht. In dieser Zeit habe jemand der Armee Informationen über ihn gegeben. Dann habe er Probleme gehabt. Ihm und einigen Kollegen sei die Flucht gelungen, andere seien inhaftiert worden oder gälten als vermisst. Dem Bericht des [psych. Klinik / Zentrum] vom 8. Juli 2009 ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Heimatland unter dem Bürgerkrieg zu leiden. Er sei mehrmals vom Militär festgenommen und gefoltert worden. Seither leide er unter Albträumen. Er träume von gegen ihn gerichteten Gewalttaten der Polizei. Er fühle sich allgemein unsicher und fürchte sich auch vor der hiesigen Polizei. Er klage über Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit. Unter Berücksichtigung des belastenden Ereignisses mit aussergewöhnlicher Bedrohung und den erwähnten sowie weiteren Symptomen sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund sprachlicher Barrieren und der Probleme beim Dolmetschen der psychopathologische Befund nur eingeschränkt zu erheben sei. Auch weist der Arzt darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur für zwei Termine vorstellig geworden sei. Abklärungen bezüglich Schädel-Hirn-Trauma und eine antidepressive Medikation hätten daher nicht in Angriff genommen beziehungsweise besprochen werden können. 4.8 In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe seinen widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Anhörungen auf Beschwerdeebene zwei weitere Versionen entgegengesetzt, die sich nicht mit den früheren vereinbaren liessen. Gegen die behauptete Verfolgung spreche ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 sowohl einen Passierschein erhalten habe, als auch der Umstand, dass er sich in der Folge bei seinem in Colombo wohnhaften Bruder habe registrieren lassen können. Insoweit er geltend gemacht habe, in Colombo bei einem Freund des Bruders gewohnt zu haben, widerspreche dies überdies den Angaben in der eingereichten Registrierung (welche in den Akten fälschlicherweise als Polizeirapport bezeichnet worden sei). Weiter

E-1191/2009 habe der Beschwerdeführer diverse Beweismittel eingereicht, welche jedoch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet seien, eine Verfolgungssituation aufzuzeigen. So sei der Beschwerdeführer darin nirgends namentlich erwähnt und auch dem Affidavit der Mutter sei nur zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers unter tragischen Umständen ums Leben gekommen sei. Die Familienregisterkarten und das Foto der Familie seien nur geeignet, Auskunft über die Wohnorte der Familie zu geben, lieferten aber ebenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung. Was die eingereichten Fotos mit Narben betreffe, sei angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht bekannt, wann und unter welchen Umständen die Verletzungen zustande gekommen seien. Auffallend sei auch, dass in den Arztberichten nicht erwähnt werde, der Beschwerdeführer sei mit Zigaretten misshandelt worden. Auch hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung sei angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht bekannt, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer erkrankt sei. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme des Vaters und Bruders beziehungsweise die Spitalbehandlung trotz Aufforderung des Gerichts nicht belegt und auch gegenüber dem Arzt nicht erwähnt habe. 4.9 Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie verwies hinsichtlich des Erhalts des Passierscheins auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. Weiter machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe mittels diverser Beweismittel belegt, dass sein Bruder als LTTE-Kämpfer den Heldentod gestorben sei. Zutreffend sei, dass die eingereichten Fotos von Kindersoldaten nicht den Beschwerdeführer beträfen. Hinsichtlich der Narben sei hervorzuheben, dass diese gemäss dem EGMR neben dem Stellen eines Asylgesuches, dem Fehlen von Identitätskarten, der früheren aktiven LTTE-Mitgliedschaft sowie einer früheren Verhaftung einen weiteren Risikofaktor bildeten und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer genauen Prüfung unterzogen würde. Das BFM habe des Weiteren zu Unrecht moniert, dass sich der Arzt nicht zu den möglicherweise durch Zigaretten verursachten Narben geäussert habe. Die Diagnose einer PTBS sei sodann auch dann beachtlich, wenn nicht gesagt werden könne, unter welchen Umständen diese Erkrankung erfolgt sei. Die Selbstbehandlung der Kopfschmerzen durch den Beschwerdeführer spreche sodann nicht gegen die PTBS-Erkrankung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen früheren Aussagen wenig über die Festnahme seiner Familienangehörigen ausgeführt habe, sei ein häufig anzutreffendes Erscheinungsbild gefährdeter Personen. Gleiches

E-1191/2009 gelte für den Umstand, dass er wesentliche Aspekte aus Überlegungen persönlicher Sicherheit nicht habe offenlegen wollen. Auch dies sei bei Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, ein häufig auftretendes Merkmal. Diesbezüglich sei auf die psychiatrische Forschung zum Gesprächsverhalten von verfolgten Personen verwiesen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 teilte die Rechtsvertreterin schliesslich mit, sie habe zu den ihr seitens des Gerichts zugestellten, von Amtes wegen vorgenommenen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel keine weiteren Ergänzungen anzubringen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte, noch heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die jeweiligen Textstellen erwogen, weshalb es die Darstellung der Fluchtgründe in den beiden Anhörungen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtete. Diese Erwägungen, die gemäss späterer Darstellung jedoch angeblich nur einen Teil der Fluchtgründe umfassen, erweisen sich als zutreffend. Die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen differieren in der Tat in verschiedenster Weise. Ins Auge fallen vorab die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Daten der angeblichen Behelligungen seitens der Armee und der Polizei, gleichzeitig aber auch diejenigen hinsichtlich deren Anzahl und der Frage der direkten Konfrontationen mit den Sicherheitskräften, dies sowohl bezüglich Jaffna als auch bezüglich Colombo. Der wiederholt vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich eben nur schlecht an Daten erinnern (mehr dazu nachstehend), beschlägt somit – ungeachtet der Stichhaltigkeit – nur einen Teil der Unstimmigkeiten. Für das Gericht besonders ins Gewicht fällt, dass die Aussagen zum Ausmass der Behelligungen in Colombo im Verlaufe des Verfahrens eine deutliche Steigerung erfahren haben: Die Vorbringen reichen von einem einzigen dreistündigen Gespräch bei der ersten summarischen Befragung über eine zusätzliche dreitägige Festnahme mit Verhör betreffend den Aufenthaltsgrund bei der zweiten Anhörung bis zu massiver Folter während dreier Tage wegen angeblicher Denunzierung seiner LTTE- Zugehörigkeit (dies die Aussagen auf Beschwerdeebene). Vor letztgenanntem Hintergrund erscheint der behauptete Freilassungsgrund (Fortsetzung eines Kurses) – zumal angesichts der gleichzeitigen polizeilichen Aufforderung, die Stadt zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren – äusserst zweifelhaft. Zudem ist zu bemerken, dass der als Grund für die

E-1191/2009 Freilassung angegebene Kurs im Zeitpunkt der Freilassung gemäss Angaben im EVZ damals bereits seit Monaten beendet war. Auf Vorhalt hin führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Befrager zwar aus, er habe damals angegeben zu beabsichtigen, einen weiteren Kurs besuchen zu wollen (A10/11, S. 7). Diese nachgeschobene Erklärung wertet das Gericht jedoch aufgrund der gesamten Umstände als unbehelfliche Sachverhaltsanpassung. 5.2 Zuzustimmen ist weiter auch den vorinstanzlichen Erwägungen auf Vernehmlassungsstufe, wonach die auf Beschwerdeebene vorgebrachten weiteren Versionen von Fluchthintergründen und die Erklärungen für das Aussageverhalten in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen. Insoweit der Beschwerdeführer nämlich in seinen Stellungnahmen sämtliche vorgängigen Divergenzen als auch den Umstand neuer Vorbringen wie die eigene LTTE-Zugehörigkeit oder eine in Colombo erlittene Folter mit dem Vorliegen einer Traumatisierung und Denunzierungsängsten (gegenüber den Schweizer Behörden) zu erklären versucht, erweisen sich diese Erklärungsversuche als zu pauschal und zu oberflächlich. Gegen die angeblichen Denunzierungsbefürchtungen spricht zudem nicht nur die dem Beschwerdeführer wiederholt kommunizierte Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden (vgl. A1/13, S. 2, A10/11, S. 2) und seine Aussage, dass er hier in der Schweiz ohne Angst bleiben könne (A10/11, S. 9), sondern ebenso der Umstand, dass er trotz der angeblichen Befürchtungen bereits im EVZ geltend gemacht hat, einer bekannten Heldenfamilie anzugehören (A1/13, S. 8 ) und einen Bruder zu haben, der den LTTE angehört und sein Leben im Kampf verloren habe (A1/13, S.5). Die Änderung der fluchtauslösenden Gründe im Verlaufe des Verfahrens führt das Gericht vielmehr darauf zurück, dass der Beschwerdeführer die fehlende Plausibilität seiner ursprünglichen Verfolgungsgeschichte (plötzliche Behelligungen des Bruders wegen, zehn Jahre nach dessen Tod im Gefecht) selbst erkannt und sich eine überzeugendere Geschichte zurechtgelegt hat. Hinsichtlich der verzögert vorgebrachten Foltervorbringen ist zwar festzuhalten, dass das späte Geltendmachen von traumatisierenden Erlebnissen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens spricht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2003 Nr. 17, E 4b, 1996 Nr. 16 E. 3b.bb, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die angeblichen Misshandlungen unerwähnt gelassen, sondern im EVZ implizit eine direkte Konfrontation mit der Polizei im fraglichen Zeitpunkt (Oktober 2008) verneint (vgl. A1/13, S. 9, wo er demgegenüber eine Mitnahme für einen anderen Zeitpunkt geltend gemacht hat). Hinzu kommt, dass sich auch die Freilassungsumstände realistischerweise kaum mit dem nachträglich geltend gemachten

E-1191/2009 Inhaftierungsgrund (Denunzierung) sowie dem Foltervorbringen vereinbaren lassen. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag das Foltervorbringen, wie zutreffenderweise bereits von der Vorinstanz erwogen, auch nicht mittels der eingereichten Fotografien nachzuweisen. Der sich zu den Narben des Beschwerdeführers äussernde Arztbericht (vgl. E. 4.4.) schliesst zwar nicht aus, dass die Narben von Verletzungen im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum stammen könnten. Auch lässt er die Möglichkeit der Verletzung mit Zigaretten offen; die anderslautende Erwägung des BFM in seiner Vernehmlassung (vgl. oben E. 4.8) ist insofern unzutreffend. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um das Foltervorbringen als hinreichend substanziiert erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Verletzung am Fingernagel hält der Bericht zudem ausdrücklich fest, dass die Narbe auch eine Folge einer Warzenbildung darstellen könnte. Sodann wirft auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher Stigmatisierung auf eine psychiatrische Foltertherapie während all den Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz verzichtet hat, Zweifel am Ausmass seiner behaupteten psychischen Erkrankung auf. Die dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. Juli 2009 seitens der [psych. Klinik / Zentrum] diagnostizierte PTBS basiert denn auch bloss auf einer zweimaligen Sitzung / Erhebung der Anamnese mittels Dolmetscher. Entsprechend hat der Facharzt in seinem Bericht erwogen, der psychopathologische Befund lasse sich aufgrund der Umstände nur eingeschränkt erheben. Erneut abweichend und zu neuen Zweifeln führend erweist sich sodann der dem Arztbericht zu Grunde liegende Sachverhalt, gemäss welchem der Beschwerdeführer in seiner Heimat mehrmals vom Militär festgenommen und gefoltert beziehungsweise im Juni 2008 (nicht Oktober!) während dreier Tage im Gefängnis gewesen und dort bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nebst den erwähnten zahlreiche weitere Beweismittel eingereicht, zu denen das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 bereits Stellung genommen hat. Als zutreffend erweisen sich die Erwägungen, wonach sich aus dem eingereichten Affidavit der Mutter zum gewaltsamen Tod des Bruders des Beschwerdeführers, der DVD aus dem Jahre 1996 und den dazugehörigen Ausdrucken von Standbildern, den Familienregisterkarten oder dem Familienfoto keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergäben. Wie aus den obstehenden Erwägungen hervorgeht, teilt das Gericht auch die vorinstanzliche Einschätzung der eingereichten Arztberichte. Zu Recht hat das BFM schliesslich erwogen, dass zur behaupteten Reflexverfolgung (mit der Folge eines Spitalaufenthalts des Bruders) trotz Fristansetzung keine Beweismittel eingegangen

E-1191/2009 sind. Damit liegen auch für eine aktuelle Verfolgung von Familienangehörigen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 5.5 Insoweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe gemäss Einschätzung des EGMR auch aufgrund diverser Risikofaktoren wie die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die Asylgesuchstellung im Ausland, das Fehlen von Identitätspapieren, die frühere aktive LTTE-Mitgliedschaft, die frühere Verhaftung sowie aufgrund sichtbarer Narben bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, ist dazu festzuhalten, dass das Gericht den erwähnten Risikofaktoren bei kumulativem Vorliegen regelmässig die nötige Beachtung schenkt (vgl. dazu auch die Erwägungen unter E. 7.4). In teilweiser Ergänzung zu den Risikofaktoren gemäss EGMR hat das Gericht in BVGE 2011 Nr. 24 Personenkreise definiert, die seines Erachtens heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören laut dem erwähnten Urteil - Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, - kritisch auftretende Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, - International und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, - Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, - Frauen im Norden und Osten des Landes sowie in Haftanstalten wegen Gefahr sexueller Übergriffe, teilweise Kinder (zwecks Observation) - abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht auf Kontakte zum LTTE- Kader - Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil, a.a.O., E. 8). Den bisherigen Erwägungen kann entnommen werden, dass für das Gericht keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerde-

E-1191/2009 führer würde seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt. So vermochte der Beschwerdeführer kein behördliches Interesse im Zusammenhang früherer LTTE-Tätigkeit – weder an seiner Person noch an seinen Familienangehörigen – glaubhaft zu machen (wie erwähnt sind die Beweise für die Nachstellungen gegenüber seiner Familie ausgeblieben; auch lebt laut Angaben des Beschwerdeführers ein weiterer, früher für die LTTE tätiger Bruder unerkannt im Vanni-Gebiet, und ist das LTTE-Engagement ebenso zweifelhaft wie die geltend gemachten Verhaftungen). Zudem sind die Narben – wie aus den Fotos und dem Arztbericht hervorgeht und bereits erörtert wurde – nicht dergestalt, dass klar auf eine kämpferische Ursache geschlossen werden muss (die schmale Narbe am Kopf ist laut Arztbericht beispielsweise auf eine Platzwunde zurückzuführen). Schliesslich ist zu bemerken, dass die meisten Narben mit Kleidung bedeckt werden können. Weiter trifft auch der Risikofaktor der fehlenden Ausweismöglichkeit nicht zu, ist der Beschwerdeführer doch sowohl im Besitz eines Geburtszertifikats als auch einer Identitätskarte, mittels welcher er sich ein Ersatzreisepapier beschaffen kann, sollte er nicht doch noch im Besitze seines Originalpasses sein. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch keiner der vorgängig erwähnten Personenkategorien aus BVGE 2011 Nr. 24 angehört, so dass sich auch daraus keine akute Gefährdung im Sinne der erhobenen Risikofaktoren ergibt. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka im Jahre 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes und der Repressionen gegenüber Tamilen im Raume Colombo verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Allein die Umstände, dass er seit vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, begründen ebenfalls keine solche Gefährdung. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den diversen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Einwän-

E-1191/2009 de – selbst wenn teils berechtigt – einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-1191/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich – wie dies auch seitens der Rechtsvertreterin vorgebracht und zuvor bereits im Zusammenhang mit der Frage nach einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aufgegriffen wurde – mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung nament-

E-1191/2009 lich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE- Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). Das Gericht hat diese Prüfung bereits unter E. 5.5 vorgenommen, als es um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet werden müsse. Nachdem das Gericht dort jedoch zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka, noch individuelle Fak-

E-1191/2009 toren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers, lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten sei angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts nach Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise in Colombo, wo er sich gemäss seinen Angaben während rund eines Jahres aufgehalten habe – Wohnsitz nehmen. Da im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche, sei der Vollzug ins Heimatland nicht generell unzumutbar. Zudem sprächen wie erwähnt individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo, verfüge er dort über ein Beziehungsnetz sowie einen offiziell registrierten Wohnsitz. Sein Bruder können ihn zudem aus C._______ finanziell unterstützen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten.

E-1191/2009 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil BVGE 2011 Nr. 24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen. Gemäss dieser herrscht in der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets – heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. a.a.O, E. 13). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und viele seiner Angehörigen leben. Gemäss der eingereichten "Householder's List" war er im letzten Jahr vor der Ausreise offiziell bei einem seiner Brüder in Wellawatte gemeldet. In Jaffna hat er während Jahren als (…) gearbeitet, in Colombo hat er einen (…)kurs besucht. Während seines Aufenthaltes in Colombo ist er von einem in C._______ lebenden Halbbruder finanziell unterstützt worden (A1/13, S. 4). Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher sowohl im Heimatland als auch im Ausland über zahlreiche Familienangehörige verfügt, bei seiner Rückkehr an die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor der Ausreise anknüpfen kann. Auch ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er bei Bedarf weiterhin finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen erhalten kann. Was seine psychische Erkrankung betrifft, ist einerseits festzustellen, dass Sri Lanka und insbesondere die Region Colombo über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen verfügt, andererseits, dass der Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz keine Therapie in Anspruch genommen hat. Seine bisher fachärztlich nicht behandelte Erkrankung spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, liesse sie sich doch bei Bedarf auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandeln. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit auch als individuell zumutbar. 7.6 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines Geburtsscheines und einer Identitätskarte. Es obliegt ihm sodann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-1191/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit nach wie vor als bedürftig anzusehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1191/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird infolge Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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