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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2015 E-1188/2015

19. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,144 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1188/2015

Urteil v o m 1 9 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, und dessen Sohn B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).

E-1188/2015 Sachverhalt: A. Mit direkt an das BFM adressierter, englischsprachiger Eingabe datiert vom 20. Juli 2011 (Eingang BFM am 19. September 2011) ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit zu vermittelnder Zustellung durch die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft) setzte das BFM den Beschwerdeführer 1 darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es ihn – unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, SR 142.31) – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. C. Der Beschwerdeführer 1 liess sich mit Eingabe vom 20. Juli 2014 (Eingang Botschaft am 23. Juli 2014) entsprechend vernehmen. D. Mit Schreiben des BFM vom 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert, persönlich einen entsprechenden Fragekatalog zu beantworten und somit der Anforderung der Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuches zu genügen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Botschaft am 26. November 2014) kam der Beschwerdeführer 2 dieser Anforderung nach.

In den schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im November 1984 habe er aufgrund brutaler Verfolgungsmassnahmen durch das ehemalige äthiopische Junta-Regime sein Heimatland verlassen und sei in den Sudan gezogen. Sein Cousin und sein jüngerer Bruder seien Mitbegründer der

E-1188/2015 Organisation Tigray People's Democratic Movement (TPDM), welche von der eritreischen Regierung unterstützt werde. Er sei von seinen Verwandten vor einer Rückkehr nach Äthiopien gewarnt worden. Im Sudan sei er vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt worden. Er habe für verschiedene NGOs in Flüchtlingslagern als Übersetzer und medizinischer Assistent gearbeitet. Wegen eines Augenleidens habe er eine stark eingeschränkte Sehkraft und könne nicht mehr arbeiten. Er lebe zusammen mit seiner Tochter und seinem Sohn in Khartum, welche den täglichen Lebensunterhalt bestreiten würden. Seine Ehefrau und seine jüngere Tochter würden als vermisst gelten.

Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, er sei in Khartum geboren und habe seit dem Jahre 1994 dort die Schule besucht. Der Sudan sei kein sicherer Ort mehr für Flüchtlinge, weil sie oft von der Polizei belästigt und bedroht würden. Sie seien Zeugen wiederholter Entführungen von Flüchtlingen durch verschiedene nicht zu identifizierende Gruppen und staatliche Sicherheitsagenten geworden. Sie könnten kein friedliches Leben aufbauen ohne Furcht vor Verfolgungen. Zudem seien Arbeitsstellen nicht garantiert, die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe keine sichere Zukunft. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Januar 2015 – bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. (Mit Verfügung gleichen Datums wurde vom BFM auch der Tochter beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und deren Asylgesuch abgelehnt). F. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers 1 ereignet habe, führte die Vorinstanz aus, dessen Aussagen seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen über den Konflikt in Äthiopien seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen kurzen, stereotypen

E-1188/2015 Sätzen erschöpfen. Die von ihm geltend gemachten Kampfhandlungen des ehemaligen äthiopischen Regimes würden den im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen entsprechen und stellten somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in seinem Heimatland seien auf eine bürgerkriegsbedingte Situation zurückzuführen, aufgrund derer gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung nicht Asyl gewährt werde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 stellte die Vorinstanz fest, er habe vorgebracht, seit seiner Geburt in Khartum zu wohnen und nie in Äthiopien gelebt zu haben. Er sei damit nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt und es erübrige sich zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit 30 Jahren respektive das ganze Leben im Sudan aufhalten würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum würden daher offensichtlich nicht unüberwindbar scheinen. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen überdies zuzumuten, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. Demnach sei sowohl der Einreiseantrag als auch das Asylgesuch abzulehnen. G. Die vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete englischsprachige Eingabe ging am 5. Februar 2015 bei der Botschaft ein und wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Februar 2015), mit welcher gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragt wurde. In der Beschwerdeeingabe werden vorab die wesentlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung angeführt.

E-1188/2015 Im Kern werden im Weiteren den vorinstanzlichen Einschätzungen dieselben Vorbringen entgegengehalten, die in den schriftlichen Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Leben sei in Khartum und generell im Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr. In das Flüchtlingscamp könnten sie aufgrund der dortigen prekären Situation nicht mehr zurückkehren. Das Camp sei zu einem Entführungszentrum verkommen, aus dem Flüchtlinge durch kriminelle Gruppen fortlaufend verschleppt würden. Auch seien die Flüchtlinge dort jeglicher Art von kriminellen Handlungen ausgesetzt, gegen die die Ordnungskräfte des Camps und die sudanesischen Sicherheitskräfte weitgehend schutzunfähig seien. Deshalb würden die meisten Flüchtlinge nach Khartum weiterziehen, wo eine relativ bessere Sicherheitssituation anzutreffen sei. Doch auch in Khartum hätten die Beschwerdeführenden weder von polizeilicher Seite noch vom UNHCR bezüglich ihrer Klagen Gehör gefunden. Zudem hätten sie vom sudanesischen UNHCR selbst in Khartum in keiner Hinsicht Unterstützung erhalten. Als zusätzliches in der Beschwerde neu vorgebrachtes Bedrohungsmoment führten sie an, neulich sei der Beschwerdeführer 1 im Rahmen von üblichen wahllos durchgeführten Razzien durch Polizei und Militär zusammen mit anderen Flüchtlingen für zwei Tage in polizeiliche Gewahrsam genommen worden. Dabei seien sie vor die Wahl gestellt worden, ein Lösegeld zu bezahlen oder in ihr Heimatland deportiert zu werden. Betroffene, die nicht imstande gewesen seien, das Lösegeld aufzubringen, seien vor Gericht nicht durchgedrungen. Das Verdikt habe auf Bezahlung des Lösegeldes oder eine sofortige Deportation gelautet. Sie hätten keine Wahl gehabt und das Lösegeld für den Beschwerdeführer 1 bezahlt, worauf er entlassen worden sei. Das UNHCR sei über diese Vorgänge informiert gewesen, habe aber keine Anstalten getroffen, die Opfer davor zu schützen. Entgegen der Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung sei demnach für die Beschwerdeführenden eine Deportation aus dem Sudan in ihr Heimatland ein reales Risiko. Auch aufgrund der allgemeinen Lebenssituation könnten sich die Beschwerdeführenden nicht länger im Sudan aufhalten. Sie lebten in völliger Bedrängnis, fühlten sich zunehmend unsicher und sähen dort keine Zukunft. Hinzu komme ihre wirtschaftliche Not, da es dem Beschwerdeführer

E-1188/2015 2 als Flüchtling nicht erlaubt sei zu arbeiten. Auch hätten sie nicht wie andere Landsleute Familienmitglieder, enge Verwandte oder Freunde aus der äthiopischen Diaspora, die sie unterstützen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereicht. Die Rechtsmitteleingabe ist zwar nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet, jedoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung auch vom Willen des Beschwerdeführers 2 getragen wird. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher

E-1188/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E-1188/2015 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführenden deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführenden nahmen in der Folge zu den gestellten Fragen Stellung und machten persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielten sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-1188/2015 5. Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist diese Frage vorliegend jedoch nicht zu prüfen. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Kampfhandlungen des ehemaligen äthiopischen Regimes den im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteilen entsprechen und somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Auch ist mit der

E-1188/2015 Vorinstanz einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in seinem Heimatland auf eine bürgerkriegsbedingte Situation zurückzuführen sind, aufgrund derer gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kein Asyl zu gewähren ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 stellte die Vorinstanz zu Recht fest, er habe vorgebracht, seit seiner Geburt in Khartum zu wohnen und nie in Äthiopien gelebt zu haben, womit er (bezüglich seines Heimatstaates Äthiopien) nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Auch ist mit der Anmerkung in der vorinstanzlichen Verfügung einig zu gehen, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit 30 Jahren respektive das ganze Leben im Sudan aufhalten, die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum daher offensichtlich nicht unüberwindbar scheinen und es ihnen im Falle ernsthafter Schwierigkeiten zuzumuten ist, den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den Ausführungen und Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung offenkundig keine stichhaltigen Gründe entgegenzuhalten. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Mit Urteil gleichen Datums weist das Bundesverwaltungsgericht auch die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2014 erhobene Beschwerde der Tochter beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführenden ab [E-1134/2015]). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf

E-1188/2015 deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1188/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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