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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-1181/2021

19. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2018 vom 17. Juli 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1181/2021

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2018 vom 17. Juli 2020.

E-1181/2021 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 24. April 2015 um Asyl in der Schweiz. A.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. In der Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, der Gesuchsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahre 20(…) wegen (…) für eine zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehörende Organisation festgenommen worden sei. Weiter könne er nicht glaubhaft machen, dass er nach Kriegsende im Jahre 20(…) nach einem Monat aus dem Armeecamp geflohen sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(…) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden haben soll. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 ab. Das Gericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz darin, dass die Vorbringen des Gesuchstellers in wesentlichen Punkten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden. Dabei qualifizierte es insbesondere die Schilderungen rund um die Flucht aus dem Camp im Jahre 20(…) beziehungsweise die chronologischen Angaben der Ereignisse danach als unglaubhaft. Insgesamt kam es zum Ergebnis, der Gesuchsteller habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nach Verlassen des Camps noch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden habe. B. Mit als «neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2021 gelangte der Gesuchsteller erneut an die Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, es sei eine erhebliche Änderung der Sachlage eingetreten und es würden zudem neue Beweismittel vorliegen. Insbesondere seien in den vorangegangenen Verfahren bedeutende Beziehungen zu einem Cousin und einem Schwager, welche in Europa als Flüchtlinge anerkannt seien, nicht genügend berücksichtigt worden. Ferner machte er weitere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Flüchtlingseigenschaft sowie zu seinem Gesundheitszustand.

E-1181/2021 Als Beweismittel gab der Gesuchsteller insbesondere diverse Unterlagen und Schreiben betreffend die vorgenannten sowie weitere Verwandte und Drittpersonen, einen Zwischenbericht tagesklinische Behandlung (…) vom 26. Januar 2021 und eine «Begutachtung Narben» vom Dezember 2020 (inkl. Fotografien) zu den Akten. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 8. Februar 2021 als einfaches (betreffend gesundheitliche Situation) beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (betreffend nach dem Urteil datierende Schreiben von Verwandten bzw. Drittpersonen) entgegen und wies diese mit Verfügung vom 3. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner stellte sie fest, die Verfügung vom 17. Mai 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. In der Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, zahlreiche der vom Gesuchsteller gemachten Vorbringen sowie eingereichten Unterlagen würden Revisionsgründe darstellen, welche in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, für welche das Verfahren E-1184/2021 betreffend Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) eröffnet wurde. Gleichzeitig ersuchte er mit einer weiteren Eingabe vom 16. März 2021 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2018 vom 17. Juli 2020, für welches das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Im Revisionsgesuch beantragt der Gesuchsteller, das Urteil E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens seien die Verfügungen des SEM vom 3. März 2021 sowie vom 17. Mai 2018 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Beurteilung des Revisionsgesuchs sowie der gleichzeitig eingereichten Beschwerde in gleicher Hand zu koordinieren. Weiter sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige kantonale Behörde sei superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.

E-1181/2021 Bezüglich Beweismittel verweist der Gesuchsteller sinngemäss auf die Akten des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens sowie der Beschwerde vom 16. März 2021. E. Am 17. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren E-1184/2021 insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. Ferner verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ausserdem ist es für die Revision von Urteilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss und aufgrund von Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 17. Juli 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile aus den in Art. 121– 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht

E-1181/2021 werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 3. Im Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundenen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und führt einleitend aus, gemäss Rechtsprechung seien selbst verspätete Vorbringen auf mögliche völkerrechtliche Wegweisungsschranken zu prüfen. Das Gesuch stütze sich massgeblich auf ein Schreiben sowie weitere Unterlagen betreffend seinen in B._______ als Flüchtling anerkannten Cousin C._______ beziehungsweise auf das verwandtschaftliche Verhältnis zu diesem. Weiter stütze sich das Gesuch auf das verwandtschaftliche Verhältnis zu seinem Cousin D._______, welcher als (…) der LTTE im Jahre 20(…) gefallen sei. Sodann sei zu beachten, dass sein Schwager E._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Cousins seien in den vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Cousin C._______ habe langjährige Haft und Folter erlebt, weil sein gefallener Bruder D._______ bei der LTTE als (…) tätig gewesen sei. Weiter stütze sich das Revisionsgesuch auf neue ärztliche Berichte, unter anderem betreffend Körpernarben, und auf Bestätigungsschreiben Dritter. Ferner würden neben weiteren Unterlagen namentlich neuere Berichte zur Ländersituation in Sri Lanka sowie ein persönlich verfasstes Schreiben des Gesuchstellers zu seinen Aufenthalten eingereicht. Einige dieser Dokumente seien aufgrund des völkerrechtlichen Refoulement-Verbotes zwingend zu beachten. 4. 4.1 Einleitend und in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven). Damit sind

E-1181/2021 insbesondere Umstände ausgenommen, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist deshalb dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74). Im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen gelten gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe. Die Subsidiarität der Revision stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7). 4.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schicksalen der erwähnten Verwandten ist festzuhalten, dass der Schwager des Gesuchstellers bereits im Jahre 20(…) in der Schweiz Asyl erhalten hat. Die Beweismittel beziehungsweise Ereignisse in Bezug auf den Cousin C._______ datieren (mit einer Ausnahme) auf die Jahre 2007 bis 2013 zurück. Dieser soll laut Gesuchsteller wegen seines Bruders D._______ verfolgt worden sein, der seinerseits im Jahre 20(…) als (…) gefallen sein soll. Sämtliche dieser Umstände haben sich somit bereits vor der Einreichung des Asylgesuchs durch den Gesuchsteller in der Schweiz im Jahre 2015 ereignet. Aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht, obliegt es dem Gesuchsteller darzulegen, weshalb er trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt die geltend gemachten Umstände sowie die damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel nicht bereits früher beibringen konnte. In Ermangelung solcher Ausführungen im Revisionsgesuch gelangt das Gericht zur Auffassung, dass der Gesuchsteller die mit Bezug auf die Verwandten geltend gemachten Begebenheiten bereits in den früheren Verfahren hätte geltend machen können. Gleiches gilt für die Hinweise auf seine Körpernarben sowie den Arztbericht vom März 2020. Insoweit sind die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet zu bezeichnen. Soweit der Gesuchsteller das Revisionsgesuch auf Umstände beziehungsweise Unterlagen stützt, welche nach dem Urteil E-3613/2018 vom 17. Juli

E-1181/2021 2020 entstanden sind – vgl. die im Revisionsgesuch auf Seite 5 ff. aufgelisteten Beweismittel; unter anderem ein Schreiben des Cousins, verschiedene Arztberichte und Fotographien [unter anderem betreffend Narben] – sind diese revisionsrechtliche nicht relevant. Dies gilt aufgrund ihres Entstehungsdatums auch für die bei den Akten liegenden Bestätigungsschreiben, Länderberichte sowie die zahlreichen im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums. Diesbezüglich ist sodann auf das Verfahren E-1184/2021 zu verweisen (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid). 5. 5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, angesichts der drohenden Verletzung von Völkerrecht – namentlich des Refoulement-Verbots – sei das Gericht gehalten, die revisionsweise geltend gemachten Vorbringen sowie eingereichten Unterlagen selbst im Falle einer verspäteten Geltendmachung zu prüfen. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.). Eine solche offensichtliche Gefährdung ergibt sich in casu auch nicht aus einer Gesamtschau der vorstehend behandelten Elemente. Aufgrund der geltend gemachten Verfolgungssituation von Verwandten (Cousins/Schwager) sowie Körpernarben ist eine offensichtliche Gefährdung des Gesuchstellers nicht feststellbar. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er die geltend gemachten Schicksale der Verwandten im erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit darlegte beziehungsweis nicht klar in den Kontext seiner Fluchtgründe stellte oder sie gar nicht erwähnte. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der zu den Akten gereichten Schreiben Dritter, welche unter anderem frühere Angaben des Gesuchstellers bestätigen, darauf hinzuweisen, dass diese teilweise von ihm nahestehenden Personen verfasst sind und sich auch nicht auf sämtliche in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen beziehen (zum Beweiswert von

E-1181/2021 Bestätigungsschreiben im vorliegenden Länderkontext vgl. etwa Urteil des BVGer E-5761/2022 vom 13. Januar 2023 E. 7.2). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe hat dartun können. Deshalb ist in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 11.3 und 12) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1181/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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