Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E117/2012 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 / N (…).
E117/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 14. November 2011 illegal in die Schweiz einreisten und hier gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 25. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ einräumten, zuvor in Ungarn während rund fünfzehn Monaten ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, wobei das Gesuch von zwei Instanzen abschlägig beurteilt worden und sie im Oktober 2011 unkontrolliert nach Montenegro ausgereist und nach Kosovo zurückgekehrt seien, um einen Monat später über unbekannte Wege und Länder in die Schweiz zu kommen, da sie in Kosovo als Roma von den Albanern verfolgt seien, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns in Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dabei ihre Furcht äusserten, von den ungarischen Behörden nach Kosovo und damit in den Tod zurückgeschickt zu werden, dass die Beschwerdeführenden gemäss einer EurodacMeldung vom 18. November 2011 und einer auf Antrag des BFM von den ungarischen Behörden übermittelten Auskunft vom 14. Dezember 2011 in Ungarn am (…) September 2010 ein Asylgesuch stellten, welches am (…) Dezember 2010 erstinstanzlich und am (…) Oktober 2011 auf Rekursstufe durch das zuständige Gericht abgewiesen wurde, wobei die Beschwerdeführenden als seit dem (…) Oktober 2011 verschwunden galten, dass das BFM am 22. Dezember 2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Ungarn richtete, welchem die ungarischen Behörden am 23. Dezember 2011 aufgrund ihrer ausdrücklich erklärten Verfahrenszuständigkeit zustimmten,
E117/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 – eröffnet am 4. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. November 2011 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Ungarn und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin IIVerordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die ungarischen Behörden dem auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung gestützten Rückübernahmeersuchen zugestimmt hätten, dass aufgrund erheblicher Substanzarmut in den Schilderungen der Reiseumstände von Ungarn nach Kosovo und von dort weiter in die Schweiz Zweifel an der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland bestünden, dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Ungarn diese
E117/2012 Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da sie an der Verfahrenszuständigkeit Ungarns nichts änderten und die ungarischen Behörden das dort gestellte Asylgesuch geprüft hätten, weshalb für die Schweiz kein Anlass bestehe, eine Gesuchsprüfung an Stelle Ungarns durchzuführen, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragen, dass sie in der Begründung ihre Furcht bekräftigen, dass die ungarischen Behörden sie nach Kosovo zurückschicken würden, zumal eine Abschiebung dorthin bereits nach dem definitiven Asylentscheid in Ungarn beabsichtigt gewesen sei, dass sie jedoch nicht nach Kosovo zurück könnten, da sie dort verfolgt seien und Probleme hätten, wofür sie demnächst Beweismittel vorzulegen versuchen würden, dass insbesondere ihren Kindern in der Schweiz eine Zukunft zu ermöglichen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E117/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E117/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes Landes, das bereits abschlägig über einen Asylantrag entschieden hat) am 23. Dezember 2011 ausdrücklich zugestimmt haben und mithin Ungarn für die Durchführung der Asyl und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die erwähnte gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit vom BFM zutreffend erkannt und von Ungarn auch akzeptiert wurde und deren grundsätzliche Anwendbarkeit im Übrigen seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass sich mithin die Frage, ob die Beschwerdeführenden zwischen der Ausreise aus Ungarn und der Einreise in die Schweiz überhaupt kosovarischen Boden betreten hätten, gar nicht stellt, zumal die dreimonatige Frist nach Art. 16 Abs. 3 DublinIIVerordnung unbestrittenermassen zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, dass es dennoch erstaunt, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe eine zwischenzeitliche Rückkehr nach Kosovo infolge ihrer dortigen Verfolgungslage verneinen, im erstinstanzlichen Verfahren aber noch übereinstimmend geltend machten, sie seien zwischenzeitlich freiwillig für rund einen Monat dorthin zurückgekehrt, dass Ungarn Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist,
E117/2012 dass die DublinIIVerordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des DublinRaums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Hinweise bestehen, wonach die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an diese Verpflichtungen und vorab das Non Refoulement Gebot halten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden, dass die behauptungsgemäss besseren Zukunftsperspektiven für die Kinder in der Schweiz für sich besehen jedenfalls einer Drittstaatwegweisung nicht entgegenstehen, dass die in Aussicht gestellten und angeblich dem Beweis der Verfolgung in Kosovo dienenden, jedoch nicht näher spezifizierten Beweismittel mangels Relevanz für die vorliegende Eintretens und Wegweisungsfrage nicht abzuwarten sind, sondern gegebenenfalls den für das Asylverfahren zuständigen ungarischen Behörden vorzulegen wären, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Ungarn noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin und mithin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinII VO besteht, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt
E117/2012 verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E117/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: