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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2011 E-117/2011

25. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,043 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-117/2011 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Kosovo, B._______, Kosovo, C._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 / N (…).

E-117/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller A._______ und B._______ am 24. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM das Asylgesuch mit Entscheid vom 1. April 2009 abwies und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2796/2009 vom 12. Mai 2010 die auf den Vollzugspunkt beschränkte Beschwerde der Gesuchsteller abwies, dass am (…) das Kind C._______ geboren wurde, dass die Gesuchsteller beim BFM am 24. Dezember 2010 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass sie darum ersuchten, ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu gewähren, eventuell seien sie gestützt auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der Ausreisetermin um sechs Monate zu verschieben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei während des Verfahrens auszusetzen, dass sie in ihrer Eingabe sodann auf die Hospitalisierung der Gesuchstellerin infolge psychischer Erkrankung hinwiesen und geltend machten, die Gesuchstellerin sei erst jetzt in der Lage, über ihre Vergewaltigung (…) zu sprechen, dass die Gesuchsteller um Überweisung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten, sollte sich das BFM als nicht zuständig erachten, dass das BFM in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2011 (Kopie an den Rechtsvertreter) feststellte, die Eingabe falle nicht in seine Zuständigkeit,

E-117/2011 dass es das Gesuch in der Folge gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, dass es zur Begründung der Überweisung anführte, die Gesuchsteller hätten keine gegenüber der früheren Situation wesentlich veränderte Tatsache geltend gemacht, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder eines neuen Asylgesuches durch das BFM zu prüfen gewesen wäre, dass sie vielmehr neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorgebracht und eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Verfügung behauptet hätten, dass diese Vorbringen durch die zuletzt mit der Sache befasste Instanz und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstellern nach der Überweisung der Eingabe in seiner Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2011 vorab mitteilte, das Gesuch um Anordnung einer vorsorgliche Massnahme werde gutgeheissen und sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass es sie weiter darüber informierte, dass beim Gericht derzeit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Revisionsgesuchen wegen Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst a BGG in Prüfung stünden, dass es weiter feststellte, die Frage, ob ein Revisionsgesuch bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung oder nur des Wegweisungsvollzuges vorliege, bedürfe einer weiteren Erläuterung, dass nämlich angesichts des Umstandes, dass die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unangefochten in Rechtskraft erwachsen und daher vom Bundesverwaltungsgericht noch gar nie geprüft worden seien, die Zuständigkeiten verschieden seien, dass das Gericht den Gesuchstellern eine Frist einräumte, ihre als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe weiter zu dokumentieren (aktuelles Arztzeugnis) und hinsichtlich der erwähnten revisionsrechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen,

E-117/2011 dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Februar 2011 zur letzten Frage klärend Stellung nahmen, indem sie beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung der frauenspezifischen Fluchtgründe der Gesuchstellerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventuell in Abänderung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das nachgesuchte Asyl zu gewähren sei, dass eine allfällige Revision beziehungsweise Wiedererwägung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nur durch die zuletzt materiell mit der Sache befasste Behörde erfolgen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3), dass die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung mangels Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeverfahren eben gerade nicht von der Beschwerdeinstanz beurteilt worden, sondern unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2796/2009 vom 12. Mai 2010, Seite 6), so dass diesbezüglich kein Beschwerdeurteil vorliegt, welches in Revision gezogen werden könnte, dass das BFM in seinem Überweisungsschreiben vom 10. Januar 2011 offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen ist, das Bundesverwaltungsgericht sei die zuletzt materiell mit der Sache (also der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) befasste Instanz und daher für die Prüfung der im Zeitpunkt des Urteils bereits bestandenen Ereignisse zuständig, dass eine Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die Eingaben vom 24. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 nicht eintritt, dass die Eingabe vom 24. Dezember 2010, welche von den Gesuchstellern somit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch betitelt und an das BFM gerichtet worden war, wieder an die Vorinstanz zurück zu überweisen ist (Art. 8 VwVG),

E-117/2011 dass auch die übrigen seither beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Akten im Original an das BFM zu überweisen sind, dass das BFM die in den Eingaben vom 24. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel unter analoger Heranziehung der Revisionsbestimmungen von Art. 66 VwVG dahingehend zu prüfen haben wird, ob diese eine Neubeurteilung bezüglich Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordern, dass das BFM auch über das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu befinden haben wird, dass indessen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum allfälligen Ergehen einer anderslautenden Anordnung des BFM weiterhin ausgesetzt bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

E-117/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben vom 24. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die beiden Eingaben werden zur Entgegennahme als Gesuch um Wiedererwägung des BFM-Entscheides vom 1. April 2009 an das BFM überwiesen. 3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum allfälligen Ergehen einer anderslautenden Anordnung des BFM weiterhin ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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