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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2026 E-1168/2026

27. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,229 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid; N

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1168/2026

Urteil v o m 2 7 . März 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Gesuchstellerin), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), beide ukrainische Staatsangehörige, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid; N (…).

E-1168/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 – eröffnet am 18. Dezember 2025 – die Gesuche der Gesuchstellenden um vorübergehenden Schutz ablehnte, die Wegweisung der Gesuchstellenden verfügte, diese dem Kanton C._______ zuwies und den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass die Gesuchstellenden hiergegen mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass in dem daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren E-9968/2025 bei den Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– einverlangt wurde, dass dieser Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bei der Gerichtskasse einging, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-9968/2025 vom 2. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass sich die Gesuchstellerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2026 an das Gericht wandte und erklärte, sie habe die geforderten Fr. 1'000.– bezahlt, die Transaktion habe jedoch aufgrund von Problemen mit der Bank nicht durchgeführt werden können, dass sie der Eingabe zwei Bildschirmfotos betreffend in einem E-Banking- Konto der UBS eingegebene Angaben zu einer Zahlung («QR Payment») an das Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 1'000.– beilegte, dass der im Beschwerdeverfahren E-9968/2025 eingesetzte Instruktionsrichter die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Februar 2026 auf die Möglichkeit zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG hinwies und erklärte, diese müsste diesfalls die von ihr genannten Probleme mit der Bank beweisen und gleichzeitig den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– leisten, dass die Gesuchstellerin in der Folge am 13. Februar 2023 ein Fristwiederherstellungsgesuch (bezeichnet als «Petition») beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, in welchem sie erklärte, die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses sei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen respektive aufgrund eines unerwarteten Problems mit ihrer Bank/dem Zahlungsverkehr nicht möglich gewesen, und beantragte, die Frist sei gemäss Art. 24 VwVG wiederherzustellen,

E-1168/2026 dass sie der Eingabe keine Beweismittel beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2026 den Eingang des Fristwiederherstellungsgesuchs im vorliegenden Verfahren E-1168/2026 bestätigte, dass sich die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 18. Februar «für die gewährte Möglichkeit einer erneuten und fairen Beurteilung» ihres Falles bedankte und erklärte, sie habe den Kostenvorschuss «fristgerecht» bezahlt, dass mit Valuta vom 19. Februar 2026 eine von der Gesuchstellerin geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 1'000.– der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Februar 2026 der Gesuchstellerin Frist bis zum 12. März 2026 ansetzte, um den genauen Grund, weshalb die von ihr hinterlegte Zahlung betreffend Kostenvorschuss nicht ausgeführt worden sei, anzugeben und diesbezüglich Beweismittel einzureichen, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. März 2026 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2026) mitteilte, sie verfüge über kein eigenes Bankkonto, weshalb die Kostenvorschusszahlung über das E-Banking-Konto einer ihr bekannten Person angewiesen worden sei, dass sie weiter vorbrachte, die Transaktion habe aus «bankseitigen» Gründen nicht ausgeführt werden können, da das Konto der Person zu jenem Zeitpunkt blockiert gewesen sei, dass die Gesuchstellerin ihrer Eingabe keine Beweismittel beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch – wie vorliegend – für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,

E-1168/2026 dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuchstellerin beziehungsweise ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, wobei das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist, dass praxisgemäss die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. z.B. Urteil des BVGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.139 ff.), dass die Wiederherstellung der Frist damit, wie bereits im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2026 dargelegt, gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG voraussetzt, dass die Gesuchstellerin unverschuldeterweise von der Zahlung des Kostenvorschusses binnen Frist abgehalten wurde und diesen Umstand mit entsprechenden Beweismitteln belegt, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. März 2026 zwar erstmals als Grund für die nicht ausgelöste Zahlung eine Blockierung des Bankkontos ihres Bekannten durch die Bank angegeben hat, dass sie jedoch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2025 angesetzten Frist weiterhin keine Beweismittel für diese von ihr behauptete Blockierung des Bankkontos ihres Bekannten eingereicht hat, dass sie insbesondere keine entsprechende Bestätigung der Bank ins Recht gelegt hat, obschon die Instruktionsrichterin sie in der Verfügung vom 25. Februar 2026 explizit aufgefordert hat, im Falle eines durch die Bank verschuldeten Problems ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Bank vorzulegen, dass die Gesuchstellerin das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses, das sie an der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses gehindert habe, somit nicht nachgewiesen hat, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eindeutig nicht erfüllt sind, dass entsprechend das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,

E-1168/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1’000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die von den Gesuchstellenden mit Valuta vom 19. Februar 2026 geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 1'000.– für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1168/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren E-9968/2025 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von 1’000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Die von ihnen am 19. Februar 2026 geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 1'000.– wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

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