Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1163/2023
Urteil v o m 1 3 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner Rechtsanwälte und Notare, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung; Verletzung der Mitwirkungspflicht); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023 / N (…).
E-1163/2023 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A16). Diese Anhörung wurde unterbrochen aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der wenige Tage zuvor aus einem stationären Aufenthalt in der Klinik (…) in B._______ ausgetreten war, wo er sich im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung seit dem 19. August 2019 aufgehalten hatte. Am 9. September 2019 (Eingangsstempel SEM) wurde beim SEM ein Austrittsbericht vom 3. September 2019 (nachfolgend: Austrittsbericht) betreffend den genannten Aufenthalt eingereicht. Die behandelnden Ärzte stellen darin die Diagnose (…), Multiple oberflächliche (…), nicht näher bezeichnet ([…]) sowie absichtliche (…). In ihrer Beurteilung bei Austritt halten die Ärzte unter anderem fest, der Patient, der sich zu Beginn stark ängstlich, angespannt und psychotisch präsentiert habe, habe von der Krisenintervention und der Etablierung von Risperidon sehr gut profitiert, so dass er in stabilem psychischem Zustand habe entlassen werden können. Für die Zukunft werde eine konsequente Einnahme von Risperidon empfohlen. Ausserdem scheine eine enge örtliche Anbindung an die Familie (Bruder, Schwägerin) vorteilhaft zu sein. Verschrieben wurden ihm nebst Risperidon Temesta in Reserve. Am 1. Oktober 2019 wurde die Anhörung fortgeführt (Protokoll in den SEM- Akten A24). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der tamilischen Ethnie aus C._______ (Jaffna-Distrikt). Er habe nach der Schule einen (…)kurs besucht und sei vier Jahre lang als (…) und später als (…) tätig gewesen. 2016 sei es in seinem Quartier zu mehreren Diebstählen gekommen, weshalb die Zone vermehrt polizeilich respektive von einer Einwohnergruppe, kontrolliert worden sei. Ein zugezogener Mann namens T. sei dann von den Einwohnern wegen der Vorfälle beschuldigt und geschlagen worden. Nachdem sich T. an die Polizei gewandt habe, sei der Bruder des Beschwerdeführers und am 30. März 2016 auch er selbst festgenommen
E-1163/2023 worden unter dem Verdacht, T. geschlagen zu haben. Nach rund 40 Tagen seien sie freigelassen worden. T., der gute Kontakte zum Criminal Investigation Department) CID und der Polizei pflege, sei jedoch nicht vor Gericht erschienen und der Fall sei im (…) 2018 endgültig abgeschlossen worden. T. suche den Beschwerdeführer jedoch weiterhin und habe ihn fünf oder sechs Mal bedroht; ebenso sei er von CID- und Polizeiangehörigen bedroht worden. Man habe ihm unterschieben wollen, dass er (…) transportiere und auch mit Pirabakaran (Anmerkung Gericht: vermutungsweise Prabakaran) Kuchen gegessen habe. Am (…) 2018 sei er von T. und seinen Leuten überfallen und misshandelt worden und die Familie habe seine Ausreise beschlossen. Nach seiner Ausreise habe T. seinen Bruder N. bedrängt, der dann in die USA ausgereist sei. A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen seitens T. und von Polizeimitarbeitenden nach seiner Haftentlassung 2016 und bis zur Ausreise seien vage und detailarm ausgefallen. Unlogisch scheine sodann, dass T. sowohl von der Polizei angehalten und verdächtigt worden sei und gleichzeitig bei der Polizei und dem CID über gute Kontakte verfügt habe, und ihm von dieser Seite geholfen worden sei. Was die Inhaftierung im Frühjahr 2016 angehe, sei diese nach einer Anzeige gegen ihn und den Bruder N. erfolgt im Zusammenhang mit einer Schlägerei und Diebstählen in seinem Wohnquartier. Nach einem Monat sei er gegen Kaution freigelassen worden und der Fall sei seit Januar 2018 endgültig abgeschlossen. Auch wenn die Umstände sicherlich belastend gewesen seien, handle es sich dabei um gemeinrechtliche Delikte und staatliche Massnahmen, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Ein asylrelevantes Motiv sei nicht ersichtlich. Schliesslich stellte das SEM fest, alleine allfällige Befragungen bei seiner Rückkehr und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es lägen keine Risikofaktoren vor und alleine die Veränderung der Lage ab November 2019 vermöge nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Schliesslich erwog das SEM, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, zumal es dem Beschwerdeführer inzwischen gesundheitlich wieder besser gehe und überdies in Sri Lanka medizinisch behandelt werden könnte.
E-1163/2023 Für die Begründung im Detail wird auf die Akten verwiesen (A26). Diese Verfügung wurde vom SEM gleichentags an die letztbekannte und gültige Adresse versandt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt. Sie wuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. B.a Am 12. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das SEM und ersuchte um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wegen gesundheitlichen Problemen. Er habe einen Suizidversuch unternommen und sei in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Die ausführliche materielle Begründung des Gesuches um Verzicht auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges werde nachgereicht, sobald der ausführliche ärztliche Bericht vorliege. Der Eingabe lag ein Kurzaustrittsbericht der Klinik (…) vom (…) bei, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 bis am 10. März 2021 erneut stationär behandelt worden sei. Die Diagnose lautet auf gemischte (…) Störung ([…]). Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung und nach kurzfristiger Krisenintervention mit Reizabschirmung und neuer medikamentöser Einstellung habe sich der psychische Zustand des Patienten wieder stabilisiert und er habe ins häusliche Umfeld entlassen werden können. Unter Psychopharmakotherapie werde empfohlen, zunächst nach einem Monat und dann ungefähr vierteljährlich Kontrollen des Blutbildes sowie weiterer Vitalwerte durchzuführen. Im Rahmen der Rückfallprävention künftiger Krisen sei ein Notfallplan erstellt worden. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente Quetiapin und Clopin verschrieben. B.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, auf weitere medizinische Abklärungen könne in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden, weshalb der in Aussicht gestellte und nach wie vor nicht eingetroffene ausführliche ärztliche Bericht nicht abgewartet werden müsse. In materieller Hinsicht vermöchten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen. Sodann könne er die absolut notwendige medizinische Behandlung in Sri Lanka erhalten und sie sei ihm auch zugänglich. Schliesslich verfüge er im Heimatstaat über ein soziales
E-1163/2023 Netz, habe eine solide Ausbildung und sei auch mehrere Jahre erwerbstätig gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge nach wie vor auch zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. C. Mit als «Asylgesuch» betitelter englischsprachiger Eingabe vom 7. Februar 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte geltend, aufgrund seiner Hospitalisierung kurz vor der Anhörung in seinem ordentlichen Asylverfahren beziehungsweise aufgrund seiner psychischen Probleme und der Einnahme von starken Medikamenten habe er die damals gestellten Fragen nicht richtig beantworten können. Seit seiner Entlassung aus der Klinik in B._______ sei er aber mental fit. Da er von seinem früheren Rechtsvertreter nichts mehr gehört habe, wisse er nicht, wie sein Fall ausgegangen sei. Des Weiteren fasste er die wesentlichen Asylgründe, die er im Rahmen der Anhörungen vorgebracht hatte zusammen und machte geltend, nach seiner damaligen Einreise in die Schweiz 2018 habe sich die Terrorist Investigation Divison (TID) bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Sie hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer habe in Colombo im « 4. Stock » vorzusprechen. Zunächst habe der Vater verschwiegen, dass er das Land verlassen habe und ihnen zugesagt, er werde sich nach der Rückkehr von der Arbeit melden. Am (…) 2020 habe die Familie dann eine Vorladung für ihn auf den (…) 2020 erhalten mit der Androhung einer Festnahme für den Fall, dass er nicht erscheinen werde. Entsprechend würde er bereits am Flughafen verhaftet, zumal er keine Beweismittel dafür habe, dass er keine Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen habe. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Anhörung durch das SEM. Der Eingabe waren neben der Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte zwei polizeiliche Dokumente («[…]») vom (…) 2020 und vom (…) 2020, ein Artikel der Zeitung (…) vom 31. März 2016 sowie zwei weitere Artikel derselben Zeitung vom 1. April 2016 (alle Beilagen in Kopie und inklusive Übersetzungen in die englische Sprache) beigelegt.
E-1163/2023 D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (eröffnet am 23. Februar 2023) nahm das SEM das Gesuch vom 7. Januar 2023 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, stellte fest, dass die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, erhob eine Gebühr und wies den Antrag um erneute Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan im Namen des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, ohne eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Verzug (recte: Vollzug) der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und infolgedessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Sodann suchte er um Einsicht in die Akten der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Vorverfahren nach und beantragte, es sei ihm, angesichts der kurzen Fristen, nach Gewährung der Akteneinsicht eine Nachfrist zur «Verbesserung» (recte: zur Stellungnahme) anzusetzen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2023 setze die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. G. Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 1. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Davide Scardanzan unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht zur Beschwerdeführung nachzureichen. Mit Eingabe vom 2. März 2023 wurde die Vollmacht fristgerecht nachgereicht.
E-1163/2023 H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Gesuch Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig gab sie letzterem Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Sodann verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe vorderhand ausgesetzt. Die Behandlung weiteren Anträge in der Beschwerde verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Verfügung vom 17. März 2023 (eröffnet am 20. März 2023) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. J. Mit Eingabe vom 24. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm auch die Aktenstücke A17/1, A25/1 sowie A29/2 zur Einsicht zuzustellen. Es sei ihm erneut eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, sobald alle für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Akten vorliegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der Nachreichung der Vollmacht auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
E-1163/2023 Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom Nichteintreten auf die Rechtsbegehren 2.1 und 3 (vgl. nachfolgend E. 4) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. März 2023 erwogen, sind weder die Flüchtlingseigenschaft und Asyl noch allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (2.1), eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E-1163/2023 festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (3) nicht einzutreten ist. 5. In der Eingabe vom 24. März 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, indem das SEM ihm keine Einsicht in drei als «intern» bezeichnete Akten gewährt habe, habe es seinen diesbezüglichen Anspruch verletzt. Dies trifft aus den folgenden Gründen nicht zu: Zwar ist richtig, dass es zur Begründung eines Anspruchs auf Akteneinsicht nicht auf die Klassifizierung der Akte ankommt, sondern deren objektive Bedeutung für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BG 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Unter diesem Aspekt ist allerdings gerade nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke nicht zur Einsicht gegeben hat. Beim Aktenstück A17/1, das im Aktenverzeichnis als «Abbruch der Anhörung» bezeichnet ist, handelt es sich um eine Notiz, in der festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe erklärt, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sei im Krankenhaus gewesen und erst vor 5 Tagen entlassen worden und er wolle wieder ins Krankenhaus. Es sei die Sanitätsverantwortliche herbeigerufen worden und dann entschieden worden, die Anhörung abzubrechen. Aus dem ersten Teil der Anhörung hätten sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ergeben. Alle diese Informationen finden sich auch im Anhörungsprotokoll (A16). Dasselbe gilt in Bezug auf die in im Aktenstück A25/1 gemachten Feststellungen. Dieser als «Aktennotiz zur Anhörung» betitelten Notiz vom 3. Oktober 2019 ist wiederum zu entnehmen, dass die erste Anhörung aufgrund medizinischer Probleme habe abgebrochen werden müssen. Sodann sei der Beschwerdeführer zu einem Termin für die Fortsetzung der Anhörung am 11. September 2019 nicht erschienen, weshalb die Anhörung am 1. Oktober 2019 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe erneut medizinische Probleme geltend gemacht, die Anhörung habe aber dennoch abgeschlossen werden können. Das Aktenstück 29/1 (Rechtskraftmitteilung vom 25. August 2020) hält lediglich fest, dass die Verfügung vom 13. Juli 2020 am 21. August 2020 rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer moniert, die verweigerte Einsicht in dieses Aktenstück werfe Fragen auf. Auf dem Aktenstück A28/1 (Postsendung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2020) sei vermerkt, dass die Adresse im ZEMIS (Zentralen Migrationsinformationssystem) korrekt und kein Neuversand erfolgt sei. Der wirkliche Wohnsitz des Beschwerdeführers sei nie restlos geklärt worden. Deshalb stehe fest, dass er den Asylentscheid nie erhalten habe, was mit seiner
E-1163/2023 Angabe im Gesuch vom 7. Februar 2023, er habe nie erfahren, wie sein Asylverfahren ausgegangen sei, übereinstimme. Dieser erst in der jüngsten Eingabe erhobene Einwand überzeugt nicht, zumal er nicht weiter substanziiert wird. Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Insbesondere sind sie verpflichtet, ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde sofort mitteilen. Die aktuellen Adressen werden sodann im ZEMIS hinterlegt. Sodann ist aus dem Vermerk der Poststelle D._______ «(…)» und dem Zusatz: «Frist bis 21. 7.» (A28) gerade zu schliessen, dass dem Gesuchsteller von der schweizerischen Post die vorinstanzliche Verfügung am 14. Juli 2020 zur Abholung gemeldet worden war. Erst nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt», an das SEM zurückgeschickt (wo sie am 23. Juli 2020 einging [Eingangsstempel SEM auf A28]). Gemäss der Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG sowie Art. 20 Abs. 2bis VwVG ist die Verfügung vom 13. Juli 2020 demnach rechtsgültig eröffnet worden. Aus den ZEMIS-Daten ergibt sich heute im Übrigen, dass der Beschwerdeführer bis am 28. August 2020 an der Adresse wohnhaft war, an welche die Verfügung vom 13. Juli 2020 verschickt worden war. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Wiedererwägungsverfahren anwaltlich vertreten war, auf diesen Vertreter bezieht er sich namentlich in seinem Gesuch vom 7. Februar 2023, und nicht etwa auf das ordentliche Asylverfahren. Die Rüge, die Verfügung vom 13. Juli 2020 sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, wäre demnach auch spätestens anlässlich jenes Wiedererwägungsverfahrens zu erwarten gewesen. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, der entsprechende Antrag in der Eingabe vom 24. März 2023 ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E-1163/2023 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG. 6.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.4 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 7. 7.1 7.1.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 7. Februar 2023 vor. Es führt dazu aus, der
E-1163/2023 Beschwerdeführer mache keine nach Erlass der ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetreten Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, weshalb die Eingabe nicht als Asylfolgerespektive Mehrfachgesuch zu qualifizieren sei. Unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches seien seine Vorbringen zu prüfen, wonach er aufgrund seiner Hospitalisierung kurz vor der ersten Anhörung durch das SEM sowie seiner psychischen Probleme während der Anhörung die gestellten Fragen nicht richtig habe beantworten können. Ebenfalls in diesem Sinne zu prüfen seien die Vorbringen, mit den eingereichten Beweismitteln könnten vorbestandene Tatsachen belegt werden. Dies betreffe die beiden «Police Message Forms», die seine Familie 2020 vom TID erhalten habe, sowie die drei Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016. 7.1.2 Zur Begründung der Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2023 führt das SEM aus, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als nicht gehörig begründet. Dazu erwog die Vorinstanz, gemäss dem Austrittsbericht vom 3. September 2019 habe sich der Beschwerdeführer im August 2019 aufgrund einer (…) Episode eine Woche lang in stationärer Behandlung in B._______ befunden. Er sei am 26. August 2019 entlassen worden, wobei sein Zustand eine deutliche Besserung gezeigt habe. Aktenkundig sei auch der Abbruch der ersten Anhörung, nachdem der Beschwerdeführer sein Unwohlsein während der Rückübersetzung des Protokolls geltend gemacht habe. Am 1. Oktober 2019 habe die Folgeanhörung und die Rückübersetzung stattgefunden. Demnach seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufgrund seiner psychischen Probleme falsch beurteilt worden seien. Vielmehr habe er anlässlich der zweiten Anhörung die Möglichkeit gehabt, seine Vorbringen substantiiert darzulegen. Zudem habe er die Verfügung vom 13. Juli 2020 nicht angefochten, in seinem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 nicht gerügt, dass seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden seien und in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2023 auch keine neuen medizinischen Probleme geltend gemacht, sondern angegeben, er sei seit seiner Entlassung aus der Klinik in B._______ «mental fit». Seine Behauptung – er habe aufgrund seiner psychischen Probleme nicht richtig auf die Fragen an der Anhörung antworten können – könne demnach nichts an der Einschätzung des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändern. Auch die neu eingereichten Beweismittel, die bereits vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch entstanden seien, könnten zu keinem anderen
E-1163/2023 Ergebnis führen, zumal sie keinen Bezug zu seinem damaligen Gesundheitszustand hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch wiederholt gleich begründet. Er habe lediglich seine bereits während des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen zu den angeblichen Bedrohungen und Problemen zwischen ihm und den sri-lankischen Behörden sowie mit Herrn T. geltend gemacht. Diese seien im Asylentscheid vom 13. Juli 2020 als unglaubhaft erachtet worden. Neu seien einzig die seinem Gesuch beigelegten Beweismittel, diese seien aber nicht erheblich. Der Beweiswert der eingereichten «Police Message Forms» sei sehr gering und sie könnten für sich genommen zu keiner anderen Einschätzung der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers führen. Bezeichnenderweise habe er die Beweismittel in den vorangegangenen Verfahren nie ins Feld geführt und nirgends substantiiert aufgeführt, unter welchen Umständen er sie erhalten oder davon erfahren habe, noch inwiefern diese belegen würden, dass ihm heute noch eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die eingereichten Zeitungsartikel seien asylrechtlich nicht relevant, da sich ihnen kein konkreter und direkter Bezug zu ihm entnehmen liesse. Schliesslich stellte das SEM fest, die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe das SEM in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seinen Verfügungen vom 13. Juli 2020 sowie vom 11. Juni 2021 bereits eingehend beurteilt. Im Gesuch vom 7. Februar 2023 habe er keine neuen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, vielmehr habe er angegeben, er sei seit seiner Entlassung aus der Klinik in B._______ «mental fit». Den Antrag um Durchführung einer weiteren Anhörung wies das SEM mit der Begründung ab, Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich auch nicht gestützt auf Art. 12 VwVG als angezeigt. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 7.2 Dagegen wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eingewandt, der Sachverhalt sei vom SEM über weite Strecken unvollständig und nicht korrekt festgestellt worden, weshalb dies in der Beschwerde nachgeholt werde (vgl. Beschwerde Ziff. III, Bst. A.). Insbesondere sei der Sachverhalt falsch oder nicht genügend erstellt, weil der Beschwerdeführer zwei und
E-1163/2023 nicht einen Aufenthalt in der Klinik in B._______ gehabt habe und das SEM ein Schreiben von E._______ nicht aufgelistet habe. Unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert er, der Beschwerdeführer hätte zwingend erneut angehört werden müssen nach seiner Genesung. Indem das SEM nicht eine materielle Prüfung der Eingabe vom 7. Februar 2023 als Asylgesuch vorgenommen habe – unter Einbezug der früheren Angaben des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel und diverser Länderberichte –, sondern es überspitzt formalistisch nicht als solches qualifiziert habe, habe es ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. In materieller Hinsicht macht er geltend, würden die neu eingereichten Beweismittel in den Kontext der Aussagen des Beschwerdeführers gesetzt, vermöchten sie definitiv die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen zu erhöhen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten und gegebenenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu folgenden Schlüssen: 8.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung sind unbegründet, wie nachfolgend aufzuzeigen ist: 8.1.1 Die Qualifizierung des Gesuches des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erweist sich als korrekt und es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der pauschale Vorhalt des überspitzten Formalismus ist unbegründet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Gesuch als «Asylgesuch» bezeichnet und als Laie erhoben habe. Massgebend für die Qualifikation einer Eingabe ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt. 8.1.2 Bereits aufgrund dieser Einschätzung erweist sich der nicht weiter begründete Einwand in der Beschwerde, das SEM habe zu Unrecht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet, nachdem er genesen sei, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, als unbegründet. Wiedererwägungsgesuche (und auch Mehrfachgesuche) sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b und Art. 111c AsylG). Bei diesen Konstellationen ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Vielmehr war der Beschwerdeführer gehalten, seine Wiedererwägungsgründe schriftlich in einer
E-1163/2023 Weise substanziiert darzutun, dass das SEM in die Lage versetzt wurde, ohne Anhörung einen Entscheid zu treffen. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst sah, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Nichteintretensentscheides die Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren (ebd. E. 5.5 und E. 6). 8.1.3 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich, aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, moniert, das SEM habe nicht sämtliche Vorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren unter Beizug diverser Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und der neuen Beweismittel unter dem Aspekt von Art. 3 und Art. 7 AsylG berücksichtigt, verkennt er wie bereits festgestellt den Verfahrensgegenstand und es erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung an dieser Stelle. Ob das SEM zu Recht zur Auffassung gelangt ist, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht hinreichend begründet worden, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Dass der Beschwerdeführer das Unterstützungsschreiben von E._______ vom 15. Januar 2023 bereits zusammen mit seinem Gesuch eingereicht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Entsprechend liegt im Umstand, dass es in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden hat auch kein Mangel. Schliesslich wird moniert, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es unter Abschnitt II, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung von nur einer Hospitalisierung gesprochen habe, er sei aber zweimal in der Klinik in B._______ gewesen. Diesbezüglich nennt er nicht ansatzweise einen Zeitraum und reicht auch kein entsprechendes Beweismittel ein. Tatsächlich lässt sich den Akten des ersten Wiedererwägungsverfahrens aber ein Austrittsbericht vom 10. März 2021 entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vom 23. Februar 2021 bis am 10. März 2021 erneut in der Klinik (…) behandelt worden sei (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a). Allerdings ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Aufenthalt in der Klinik in B._______ im Jahr 2019 bezog, da er gleichzeitig auf die zeitliche Nähe zur Anhörung Bezug nahm. Sodann ist die Frage insofern nicht wesentlich, als auch der zweite Austrittsbericht als im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verspätet zu erachten sein dürfte, zumal mit ihm bereits das erste Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 begründet worden war. 8.1.4 Nach dem Ausgeführten fällt eine Rückweisung der Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unvollständigen und
E-1163/2023 unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in Betracht. 8.2 In materieller Hinsicht ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dies aus folgenden Gründen: 8.2.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren zu folgen, was er mit dem Austrittsbericht belegen könne, ist die Verspätung offensichtlich. Er hätte diesen Einwand noch vor Ergehen der Verfügung im ordentlichen Verfahren erheben können, spätestens im Rahmen einer Beschwerde. Nicht einmal im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuches vom 12. April 2021 hat er dann die Rüge erhoben. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer die unechten Noven – die beiden polizeilichen Dokumente aus dem Jahr 2020 sowie die Zeitungsberichte – erst in seinem aktuellen Wiedererwägungsgesuch einreichen konnte. Das SEM verweist zu Recht auf die fehlende Begründetheit auch unter diesem Blickwinkel. Bezeichnenderweise wird den zutreffenden Argumenten des SEM in der Beschwerde nichts entgegengehalten, insbesondere wird auch da noch nicht annähernd erklärt, weshalb diese Beweismittel erst rund drei Jahre nach ihrem angeblichen Entstehen erhältlich gemacht werden konnten. Hinsichtlich der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016 gilt das gleiche, weshalb auf das Übersetzungsdatum abgestellt werden sollte, erhellt nicht. Abgesehen davon hat das SEM zu Recht auf den geringen Beweiswert hingewiesen sowie den Umstand, dass die Zeitungsartikel keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Dass den letzteren Informationen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unruhen zu entnehmen sind, reicht entgegen seiner Auffassung für einen solchen Bezug noch nicht aus. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von E._______ vom 15. Januar 2023 vermag die zutreffende Einschätzung des SEM, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als nicht hinreichend begründet, offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Es ist als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert einzustufen, ganz abgesehen davon, dass zumindest erstaunt, dass die Person, die vorgibt, die Umstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten zu kennen, nicht ansatzweise die Haft oder aber den Überfall auf
E-1163/2023 ihn erwähnt, sondern vielmehr davon berichtet, er habe den Angriffen nur knapp entkommen können und werde nach wie vor gesucht. 8.2.2 Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch zugelassen. Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7 ; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Zwar gehen aus den Akten psychische Beschwerden hervor, die wiederholt behandelt werden mussten. Mit Medikamenten konnte jeweils eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Das SEM hat sich sodann in seiner Verfügung vom 13. Juli 2020 ausführlich mit der im Austrittsbericht vom 3. September 2019 festgestellten Diagnose und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse befasst und erneut in der Verfügung vom 11. Juni 2021 betreffend das erste Wiedererwägungsgesuch, in Berücksichtigung des Austrittsberichts vom 10. März 2021. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2023 nicht ansatzweise mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründet, im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass er «mental fit» sei seit dem Austritt aus der Klinik, wie das SEM zutreffend bemerkt. Mit dem oberflächlichen Hinweis in der Beschwerde, die Situation in Sri Lanka sei besorgniserregend, was für den Beschwerdeführer weitreichende Folgen habe, da er bereits zweimal in die Klinik B._______ habe eingewiesen werden müssen und auf eine stabile medizinische Versorgung angewiesen sei, vermag er jedenfalls nichts an der Feststellung des SEM, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht hinreichend begründet, zu ändern, zumal der jüngste Aufenthalt bereits zwei Jahre zurückliegt. Insgesamt wird nicht ansatzweise begründet, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung – es sei ihm Heimatstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich Beziehungsnetz, Lebensgrundlage und insbesondere allfällig notwendigem Zugang zu medizinischer Behandlung nicht von Wegweisungsvollzugshindernissen auszugehen – nicht (mehr) zutreffen sollte. 8.2.3 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das
E-1163/2023 Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. 9. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 10. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Spätestens mit der Eingabe vom 24. März 2023 konnten die Erfolgsaussichten der Beschwerde eingeschätzt werden, nachdem die beantragte Einsicht in die Akten der Vorverfahren gewährt worden war. Bereits eine summarische Aktenprüfung ergab, dass die wenig Substanz aufweisenden, teilweise über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Einwände sich als aussichtslos erweisen gegenüber der in allen Punkten zutreffend scheinenden angefochtenen Verfügung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Entsprechend fehlt es auch an einer Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 10.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1163/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy
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