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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2015 E-1157/2015

17. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,232 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1157/2015

Urteil v o m 1 7 . März 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).

E-1157/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2012 von der Vorinstanz abgelehnt und die Beschwerde hiergegen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 abgewiesen. B. Am 22. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch unterbreitet, auf das diese mit Verfügung vom 7. Juni 2012 nicht eintrat. C. Am 24. Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nach. Am 1. November 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. September 2014 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Verlauf des gesamten Verfahrens brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Negombo. Seit 2002 habe er sein eigenes Unternehmen geführt. Im Mai 2007 sei er von unbekannten Personen in Zivilkleidung, welche mutmasslich Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) waren, aufgesucht worden, nachdem zwei tamilische Angestellte verschwunden seien. Eine Woche später sei er erneut aufgesucht, nach seinen beiden Angestellten befragt und sodann mit Messern angegriffen worden. Im Dezember 2008 sei er erneut gesucht worden und habe gerade noch die Flucht nach Colombo ergreifen können, wo er bei Verwandten untergekommen sei. Die Anzeige gegen die Unbekannten sei von der Polizei nicht entgegen genommen worden. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ebenfalls ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung

E-1157/2015 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Mutter nach und ersuchte darum, es sei Deutsch als Gerichtssprache zu wählen, weil sein zugeteilter Wohnort im Oberwallis liege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-1157/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der nachgeschobenen beziehungsweise neuen Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht allgemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Gründe bilden hier nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer sagt in der Erstbefragung seines zweiten Asylgesuchs selber aus, "ich habe die gleichen Gründe vorzubringen wie bei meinem bisherigen Gesuch in der Schweiz" (SEM-Akte, act. C 6/10 S. 7). Was die dann doch noch nachgeschobenen Vorbringen anbelangt, so hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diese keinen höheren Grad an Substantiiertheit aufweisen als die bisherigen Vorbringen. So ist neben vielen anderen Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar, weshalb seine Frau, die in Sri Lanka lebt, in den über sechs Jahren nicht ergriffen wurde, wird diese doch – wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde – in hohem Masse gesucht. In diesem Zusammenhang ist auch die lange Zeit auffallend, die zwischen der angeblichen Messerattacke auf den Beschwerdeführer und seiner tatsächlichen Ausreise verging. Ein Zeitraum,

E-1157/2015 in dem es merkwürdigerweise nicht gelungen ist, ihn zu ergreifen. Sodann sind in Anbetracht der Tatsache, dass er nie für die LTTE gearbeitet, mit dieser nichts zu tun gehabt hat und auch mit den Behörden nie Probleme gehabt haben will, auch die Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer – mit dem angeblichen Ziel, ihn zu ermorden – unglaubhaft. An diesem Beweisergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel (Schreiben Ehefrau, Schreiben Mutter, Flugblatt usw.) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer beantragt eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln aus der Heimat. Diese werden aber mit keinem Wort konkretisiert. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit 2009 in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Dies umso mehr, als er kein politisches Profil aufweist, nie für die LTTE tätig war und keine Probleme mit den Behörden gehabt hat. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-

E-1157/2015 oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit, Alter und Herkunft kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Denn seine Aussagen sind unglaubhaft, insbesondere die Suchaktionen und der Verdacht, den LTTE geholfen zu haben. Ausserdem leben seine Frau sowie seine Familienangehörigen seit Jahren vor Ort. Er selbst hat das Land erst lange nach dem Beginn seiner angeblichen Probleme verlassen, ohne tatsächlich ergriffen worden zu sein. Deshalb lässt sich nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Übrigen damit, auf vergangene Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen und der Vorinstanz eine völlige Fehleinschätzung der politischen Lage vorzuwerfen. Es geht jedoch nicht hervor, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-1157/2015 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Negombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12– 13). Seine Herkunft aus Negombo ist mit der eingereichten Identitätskarte belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Negombo oder beispielsweise in Colombo – wo er auch bereits unterkam – niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter, der in der Schweiz Arbeitserfahrung in einem Hotel gesammelt und in Sri Lanka sein eigenes Unternehmen geführt hat. Sodann hat er ein Beziehungsnetz und Familie in Sri Lanka. Daran ändert der Hinweis, er sei bereits gut fünf Jahre in der Schweiz, nichts, im Gegenteil, weiss er doch seit Januar 2012 und spätestens nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vom 8. Mai 2012, dass er verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E-1157/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1157/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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