Abtei lung V E-1154/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kenia, alias Y._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1154/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf ein erstes vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 am Flughafen Zürich-Kloten gestelltes Asylgesuch mit Verfügung vom 19 Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich sowie deren Vollzug anordnete, das das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2009 abwies, dass der Beschwedeführer am 15. Januar 2009 nach A._______ (seine letzte Abflugsdestination) transportiert wurde, dass ihm jedoch die B._______ Behörden die Einreise verweigerten und ihn nach Zürich zurückschickten, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Januar 2009 erneut am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte, dass ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer noch am selben Tag das rechtliche Gehör zu seinem neuen Asylgesuch gewährt wurde, dass er sich dabei zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe berief, dass er insbesondere auf die Probleme mit einem Dolmetscher im ersten Verfahren, auf seine Furcht vor Repressalien durch die kenianischen Behörden wegen seines auf unrechtmässige Weise erworbenen kenianischen Reisepasses, sowie auf die Probleme seiner Familie mit Angehörigen eines verfeindeten Clans in seinem angeblichen Herkunftsort in Somalia verwies, E-1154/2009 dass das BFM mit Schreiben vom 21. Januar 2009 feststellte, in den Vorbringen des Beschwerdeführers würden kein Gründe angeführt, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und die Akten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2009 feststellte, dass die vom Bundesamt überwiesenen Akten unter keinem Titel entgegengenommen werden könnten und diese zur allfälligen weiteren Behandlung an das Bundesamt retournierte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am 19. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem 9. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass er in seinem zweiten Asylgesuch keine Gründe geltend mache, die auf eine nachträglich veränderte Sachlage schliessen lassen würden und dass in der Zwischenzeit im Heimatland des Beschwerdeführers keine Ereignisse aufgetreten seien, welche eine Neubeurteilung notwendig machen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 – vorab per Telefax vom 23. Februar 2009 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs beantragte, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, E-1154/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, womit auch der Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers gegenstandslos ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der E-1154/2009 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise E-1154/2009 auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs ausschliesslich auf dieselben Asylgründe beruft, welche bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und in jenem Verfahren sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und als unglaubhaft erachtet wurden, dass sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Verfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Umstände entnehmen lassen, dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der im ersten Asylverfahren und in der Anhörung vom 20. Januar 2009 vorgebrachten Asylgründe erschöpft, keine neuen Argumente entnehmen lassen, welche geeignet wären, diese Einschätzung umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1154/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Kenia nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihm nicht zustehenden Reisepasses und gefälschten Visums aufgrund der Aktenlage eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers darstellt, und er insbesondere die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive einer versuchten Verheimlichung seiner kenianischen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat Kenia keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-1154/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1154/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die (...) (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm es nötigenfalls auf Englisch zu übersetzen, und sie dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9