Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1145/2016
Urteil v o m 2 4 . Juli 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
E-1145/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2013 in Richtung Sudan. Von dort gelangte er via Libyen und Italien am 3. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 24. Juni 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt, und am 20. Februar 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach der Schule im (…) 2013 in Sawa in die militärische Grundausbildung eingerückt. Seine Mutter habe das Land im (…) 2013 wegen Problemen mit den Behörden verlassen und lebe nun in Khartum (Sudan). Im Dezember 2013 seien er und drei Kameraden von Rashaida-Nomaden entführt und gefangen gehalten worden, die ein Lösegeld von den Angehörigen der vier jungen Männer hätten erpressen wollen. Nach vier Tagen sei ihnen die Flucht aus der Geiselhaft gelungen; sie seien zu Fuss losmarschiert, bis sie einen Hirten getroffen hätten, der sie darüber orientiert habe, dass sie sich nicht mehr in Eritrea, sondern im Sudan befinden würden. Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein, Kopien der Identitätskarte seiner Mutter und eines anderen Taufscheins und zwei Fotografien zu den Akten, die ihn zusammen mit anderen Rekruten in Sawa zeigen sollen. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er bestritt die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-1145/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. G.b In seiner Replik vom 4. April 2016 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und eine weitere Fotografie zu den Akten reichen, die ihn zusammen mit anderen auszubildenden Soldaten zeigen solle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1145/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird beim Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht oder infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden will, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als für gegeben erachtet. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
E-1145/2016 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch Rashaida in den Sudan müsse aufgrund verschiedener Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert werden; das Gleiche gelte für die unsubstanziierte und lebensfremde Schilderung der angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft dieser Nomaden. Die geltend gemachten Asylgründe seien deshalb unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer liess die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe in seinem Rechtsmittel bestreiten und ausführen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und keine richtige Abwägung der für und der gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien vorgenommen. 4.2.1 Die meisten Ungereimtheiten würden zudem bloss nebensächliche Punkte betreffen. Dass er den genauen Ort der Entführung nicht habe bezeichnen können, sei zudem nicht verwunderlich, nachdem sich diese in der Wildnis, etwa vier Stunden von Sawa entfernt, abgespielt habe. 4.2.2 Bei der Befragung von Asylsuchenden komme es erfahrungsgemäss immer zu Unklarheiten und vermeintlichen Widersprüchen, die auf Vorhalt hin bereinigt werden könnten. Vorliegend habe das SEM unzulässigerweise solche Berichtigungen als Aussagewidersprüche gewertet. Beispielsweise sei eine vom SEM hervorgehobene Aussage im Anhörungsprotokoll, die Rashaida seien im Fahrzeug neben den Entführten gestanden, offensichtlich auf ein Missverständnis zurückzuführen: Er sei von den Rashaida in einem normalen Auto – nicht einem Bus oder Lastwagen oder dergleichen – in den Sudan gebracht worden, und in einem Auto könne man nicht stehen. Viele der ungereimt erscheinenden Angaben seien bei genauer Betrachtung zudem gar nicht widersprüchlich. 4.2.3 Die Behauptung, es sei realitätsfremd, dass die vier Gefangenen ihre Eisen-Fussfesseln mit einem anderen Metallstück hätten öffnen und dann fliehen können, werde mit Nachdruck bestritten. Erstens könne das Fesselungsmaterial der Banditen und deren Überwachungsmassnahmen nicht mit den Gegebenheiten in einem (staatlichen oder militärischen) Gefängnis oder den Verhältnissen in der Schweiz verglichen werden; und zweitens
E-1145/2016 würden die mit der Beschwerde eingereichten Berichte ("Ein Schloss mit einer Haarnadel knacken" und "Einbrecher knacken fast jedes Schloss in 60 Sekunden") und die ebenfalls als Beschwerdebeilage zu den Akten gereichte Fotografie einer typischen Hütte in dieser Gegend deutlich aufzeigen, dass eine Flucht in der geschilderten Form durchaus möglich sei. 4.2.4 Die zu den Akten gereichten Fotografien aus Sawa vermöchten das Vorbringen, er sei in der militärischen Grundausbildung gewesen, glaubhaft zu machen. Er habe detailliert, genau und in Übereinstimmung mit verschiedenen Länderberichten ausgeführt, wie seine Rekrutierung abgelaufen sei und wie sich der Alltag in Sawa abgespielt habe. Diese Vorbringen habe das SEM nicht genügend gewürdigt. Der Eintritt in den National Service sei offensichtlich glaubhaft, und es gebe keinen vernünftigen Grund zur Annahme, dass er sich dem Militärdienst anders als durch Desertion und illegale Ausreise aus Eritrea hätte entziehen können; beides sei flüchtlingsrechtlich relevant. 4.2.5 Das SEM habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, mit einer E-Mail an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verifizieren, dass er im Sudan in einem Flüchtlingslager registriert worden sei (was die letzten Zweifel an seiner Landesflucht zerstreut hätte). Er habe nur selber eine solche Mail-Anfrage gestartet und werde die Antwort nach Erhalt sofort zu den Akten reichen. 5. 5.1 Was die Frage der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens betrifft, mit dem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch begründet (seine Entführung aus dem Militärdienst durch Rashaida, seinen erzwungenen Transport in den Sudan, die dortige Inhaftierung durch die Nomaden und die Flucht aus dieser Geiselhaft), schliesst sich das Gericht nach Durchsicht der gesamte Akten vollumfänglich der Auffassung des SEM an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Mit Bezug auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das SEM dem Untersuchungsgrundsatz vorliegend hinreichend Genüge getan hat. Dem Anhörungsprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass der zuständige Sachbearbeiter den Beschwerdeführer wieder-
E-1145/2016 holt auf Ungereimtheiten aufmerksam gemacht und ihm dadurch Gelegenheit geboten hat, seine Vorbringen plausibler und nachvollziehbarer aktenkundig zu machen. 5.2.2 Auch dass das SEM keine speziellen Abklärungen beim UNHCR vorgenommen hat, ist bei der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in seinem Rechtsmittel vom 23. Februar 2016 angekündigte Antwort auf seine angebliche eigene entsprechende Anfrage beim UNHCR bisher nicht zu den Akten gereicht hat. 5.2.3 Die Feststellung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens (Entführung durch Rashaida) die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Indizien nicht aufgelistet, ist an sich zutreffend. Allerdings ist aus Sicht des Gerichts objektiv festzustellen, dass den Akten solche positiven Indizien gar nicht zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer legt in seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht dar, welche Glaubhaftigkeitsindizien das SEM bei diesem Teil der Sachverhaltsdarstellung zu seinen Gunsten in die Waagschale hätte werfen müssen respektive können. 5.2.4 Den nachfolgenden Ausführungen ist überdies zu entnehmen, dass die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung klarerweise nicht nur nebensächliche Punkte, sondern den Kern dieser Vorbringen betreffen. 5.3 Inhaltlich ist zunächst festzuhalten, dass die Rashaida zwar durch ihre Verwicklung in den Menschenschmuggel berüchtigt geworden sind und in verschiedenen Berichten seit längerer Zeit der Entführung und Geiselnahme von Migranten und Flüchtlingen beschuldigt werden (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen im Sudan, Auskunft der SFH-Länderanalyse [Alexandra Geiser], Bern, 3. Mai 2011, insbes. S. 3 ff.). Es erscheint aber kaum vorstellbar, dass diese Nomaden zwecks Lösegelderpressung eine – zweifellos als solche erkennbare – Einheit eritreischer Rekruten entführen würden. Dies schon deshalb, weil sie mit der absehbaren massiven Reaktion der eritreischen Armee auf einen solchen Angriff nicht nur ihr gesamtes Geschäftsmodell aufs Spiel setzen, sondern wohl die Existenz des Nomadenvolks gefährden würden.
E-1145/2016 5.4 Die ganze Schilderung der angeblichen Entführung erweckt einen konstruierten, wenig substanziierten und lebensfremden Eindruck. Der Beschwerdeführer hat den Kern seiner Asylgründe – in auffälligem Gegensatz, übrigens, zu gewissen anderen Vorbringen – in einer schwer nachvollziehbaren Weise beschrieben und seine Angaben auf Vorhalt hin immer wieder in die eine oder andere Richtung angepasst. Die eigenartig mäandrierenden Vorbringen wirken beim Durchlesen der entsprechenden Protokollstellen (vgl. Protokoll der Anhörung S. 5 ff.) klar unglaubhaft. 5.5 Viele der angeblichen Ereignisse rund um die angebliche Entführung der vier Rekruten hinterlassen auch einen unlogischen Eindruck oder sind im Handlungsablauf kaum nachvollziehbar (vgl. a.a.O. ad F43–62, F73–86 und F91–123). Zudem wäre beispielsweise auch nicht einsichtig, wie bei einem normalen Auto (mit dem der Transport in den Sudan vorgenommen worden sei; vgl. Beschwerde S. 4), im hinteren Bereich des Fahrzeugs neben vier am Boden liegenden Personen noch vier Rashaida – und zudem vorne "auch ein paar" – hätten Platz finden können; die konkrete Zahl der Entführer, die mit dem Beschwerdeführer in diesem Auto immerhin eine rund zehnstündige Fahrt in den Sudan unternommen haben sollen, konnte er bezeichnenderweise nicht nennen (vgl. a.a.O. ad F57). 5.6 5.6.1 Ähnliches gilt für die Schilderung der Festhaltung im Sudan und insbesondere die Beschreibung der Flucht aus einer von Rashaida bewachten Hütte. Auch wenn die Banditen über eher rustikales Fesselungsmaterial verfügt hätten (der Beschwerdeführer beschreibt vier individuelle verschliessbare Fussfesseln aus Eisen, die mit einer Kette miteinander verbunden gewesen seien, vgl. a.a.O. ad F102–107), ist es zumindest sehr erstaunlich, dass es den vier Gefangenen gelungen sein soll, mit einem aus dem Boden gerissenen Stück Metall nacheinander alle vier Schlösser zu öffnen. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Feststellung der deutschen Stiftung Warentest Einbrecher in der Regel über grosse Erfahrung mit dem Öffnen von Schlössern verfügen und es möglich sein soll, "handelsübliche Tür- und Vorhängeschlösser […] mit zwei Haarnadeln und etwas Übung" zu entriegeln (vgl. Beschwerde S. 5, Beschwerdebeilagen 3 und 4).
E-1145/2016 5.6.2 Auch die Beschreibung der – trotz ständiger Bewachung durch zwei Personen (vgl. Protokoll der Anhörung ad F109–112) geglückten – Flucht aus der Geiselhaft hinterlässt einen lebensfremden und unsubstanziierten Eindruck. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Kern der Begründung seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird zu Recht festgestellt, dass die Rekrutierung und die Zeit in Sawa vom Beschwerdeführer etwas substanziierter beschrieben worden sind. Die eingereichten Fotografien wirken an sich ebenfalls authentisch, könnten allerdings auch in einem anderen Kontext aufgenommen worden sein, nachdem sich daraus kein klar zuordenbarer militärischer Hintergrund ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein einziges Dokument zum Beleg seiner Rekrutierung zu den Akten gereicht hat. 6.2 Die Frage, ob der (im dienstpflichtigen Alter stehende) Beschwerdeführer tatsächlich einmal in der Grundausbildung in Sawa war, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden: 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Beendigung seiner militärischen Ausbildung ist, wie oben dargelegt, offensichtlich unglaubhaft. Er hat bei seinen Befragungen weder zu Protokoll gegeben, er sei aus der eritreischen Armee desertiert noch will er sein Heimatland illegal verlassen haben (vielmehr sollen Banditen ihn gegen seinen Willen entführt und zwangsweise, ohne sein Zutun, in den Nachbarstaat verbracht haben). Soweit der Beschwerdeführer nun in seinem Rechtsmittel erstmals als Deserteur und illegal aus Eritrea ausgereiste Person beschrieben wird, deckt sich dies mit seinen protokollierten Vorbringen letztlich nicht. 6.2.2 Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG hat folgenden Wortlaut: "Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen". Es kann angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit des Kernvorbringens der Begründung des Asylgesuchs und der klaren Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht Sache der schweizerischen Asylbe-
E-1145/2016 hörden sein, über die tatsächlichen Umstände und Zeitpunkte zu spekulieren, unter denen der Beschwerdeführer sein Heimatland und eine allfällige Militärausbildung verlassen haben könnte. 6.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht, von seinem Heimatstaat verfolgt worden zu sein; die konkreten Behelligungen seien vielmehr von nomadisierenden Banditen ausgegangen. Es gibt nach Durchsicht der Akten keinen konkreten Grund zur Annahme, er müsste berechtigterweise befürchten, Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E-1145/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, wie oben dargelegt, ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1145/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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