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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 E-1108/2010

8. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,833 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-1108/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren, Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1108/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Januar 2010 verliess, per Flugzeug via die Türkei nach Italien gereist und von dort per Auto am 5. Januar 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (...) vom 20. Januar 2010 und der direkten Bundesanhörung vom 5. Februar 2010 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe als (...) bei der Zeitung „B._______“ gearbeitet und davon gewusst, dass einige kritische Regierungsmitglieder Informationen an die Zeitung weitergegeben hätten, dass sie 15 Tage vor ihrer Abreise von Behördenmitgliedern telefonisch unter Druck gesetzt worden sei, die Namen der Zeitungsjournalisten der „B._______“ sowie derjenigen, die sie finanziell unterstützt bzw. sie mit Informationen beliefert hätten, preiszugeben, dass die Journalisten des Zeitungsverlages ebenfalls von der Regierung Telefonanrufe erhalten hätten, in denen mit der Schliessung gedroht worden sei, dass der Verlag am 28. November 2009 plötzlich geschlossen worden sei und danach einige der Mitarbeiter verhaftet worden seien und einige der Zeitungsmitarbeiter aus dem Land ausgereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität nicht belegen können und sie würde den Schweizer Behörden ihre Reise- und Identitätspapiere absichtlich vorenthalten, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten die Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, E-1108/2010 dass die dazu vorgebrachten Hinderungsgründe für das Einreichen ihrer zu Hause gelassenen Identitätskarte (überstürztes Verlassen des Landes bzw. es sei ihr eine Woche zur Verfügung gestanden) widersprüchlich seien, dass insbesondere der Erklärungsversuch, wonach sie sich in dieser Zeit um die Kündigung bei der Fortune-Zeitung – bei der sie ebenfalls tätig gewesen sei – habe kümmern müssen und die anderen Dinge vergessen habe, nicht gehört werden könne, zumal nicht plausibel erscheine, dass diese Kündigung derart wichtig und aufwändig gewesen sei, um die Identitätskarte nicht auf die Reise mitnehmen zu können, dass überdies davon ausgegangen werden müsse, die Beschwerdeführerin habe von der rechtsgenüglichen Ausweispflicht in einem Gastbzw. Asylland gewusst, dass ferner die mangelnden Angaben zu dem von ihr angeblich verwendeten Reisepass und dem Visum, zur Reise bzw. zur Organisation derselben und zum Schlepper als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren, trotz vorhandener Möglichkeiten diese abzugeben, zu werten sei, zumal eine ausreisewillige Person an solchen Fragen ein grundsätzliches Interesse habe und den Pass an den Passkontrollen selbst vorzeigen müsse, dass des Weitern nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin, die über gute Englischkenntnisse verfüge, nicht angeben könne, wie die Flughäfen in der Türkei und Italien heissen, zumal sie die genauen Flugdestinationen vor oder auch während der Reise hätte in Erfahrung bringen können, dass die auf Vorhalt entsprechenden Aussagen (Erstbefragung: sie sei ängstlich gewesen und von ihrem Begleiter zum Stillsein angehalten worden, Zweitbefragung: sie sei krank gewesen und könne sich an nichts mehr erinnern) widersprüchlich ausgefallen und als Schutzbehauptungen einzustufen seien, dass die Beschwerdeführerin überdies nichts für die Reise bezahlt haben will, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Ak- E-1108/2010 ten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit in Englisch verfasster Eingabe vom 22. Februar 2010 (Poststempel: 23. Februar 2010) gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist 5 Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2010 eingehalten wurde, dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, E-1108/2010 dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass deshalb – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass deshalb auf den Antrag, es sei ihr Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- E-1108/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nichtabgabe mit zutreffender Begründung verneint hat, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorinstanzliche Ausführungen zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über ihre benützten Reisepapiere und die Reiseroute (Namen der Flughafen) als realitätsfremd beurteilt, zumal von der Beschwerdeführerin, die über eine gute Schul- und Ausbildung verfügt, ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen wären (vgl. act. A1 S. 8 - 9, A9 F130 - F140), dass das vermeintliche Nichtbezahlen der Reise ebensowenig geglaubt werden kann, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass von Afrika nach Europa organisierte Reisen mit Hilfe von Schleppern hohe Entschädigungen zur Folge haben, dass überdies das Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschaffung von Identitätspapieren wenig überzeugend ist, zumal sie am 5. Januar 2010 über die Wichtigkeit des Einreichens von Identitätspapieren in Kenntnis gesetzt worden ist, und dennoch bis zum 20. Januar 2010 nichts unternommen hat, um die zu Hause gelassene Identitätskarte in die Schweiz zu bestellen (vgl. act. A1 S. 5), dass die Angaben in der Zweitbefragung, wonach die angeblich zu Hause gelassene Identitätskarte nicht auffindbar gewesen sei, und sie das Vordiplom der Universität nicht habe mitnehmen können, weil die E-1108/2010 Ausreise überstürzt gewesen sei, als nachgeschoben und als unbehelfliche Erklärungsversuche zu beurteilen sind, zumal die Beschwerdeführerin mindestens eine Woche Zeit zur Vorbereitung der Ausreise gehabt haben will (vgl. act. A9 F4 - F8), dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie intensiv – jedoch ohne Erfolg – versucht habe, die Eltern zu erreichen, und sich danach an die Schwägerin gewendet habe, die ihr über eine Email ein Dokument („letter of employment“) eingelesen und geschickt habe, das sie später noch im Original einreichen könne, ebensowenig behelflich sind, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal das in Aussicht gestellte Dokument, auch im Original, die Identität der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich zu belegen vermögen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb insgesamt zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Identitätsdokumente den Behörden verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aufgrund des Wissensmangels der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten sowie aufgrund deren widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben als unglaubhaft beurteilte, dass diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei 3 Monate nach der Gründung von „B._______“ im Oktober 2007 bis zum 28. November 2009 in dessen Verlag als Buchhalterin bzw. Finanzdirektorin tätig gewesen, dass sie den Namen des zu dieser Zeit tätigen „(...)“ der „B._______“, der auch während zwei Jahren in der Finanz- und Rechnungswesensabteilung arbeitete, indessen nicht zu Protokoll geben konnte (vgl. act. A9 F113; vgl. auch „Press Freedom Update: E-1108/2010 Manager at Independent Ethiopian Newspaper Closing Down over Security Cencerns Reportedly Beaten“ vom 9. Dezember 2009 www.freemedia.at/singleview/4642 ), dass der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe C._______, den „(...)“ von „B._______“ nur schützen wollen, weshalb sie gesagt habe, sie kenne ihn nicht, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu beurteilen ist, zumal sie andere Namen von Mitarbeitenden der „B._______“ diesfalls auch nicht preisgegeben hätte (vgl. act. A9 F90 f.), dass ferner äusserst unglaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, die angeblich zuletzt als Finanzdirektorin der „B._______“ gearbeitet haben will und von der Regierung am 28. November 2009 telefonisch bedroht worden sein will, sich den Tag, der letzten Ausgabe dieser Zeitung, welcher ebenfalls am 28. November 2009 war, nicht hätte merken können (vgl. act. A1 S. 6, A9 F114 f.);„Ethiopia: Ethiopia's top newspaper B._______ closed down“ vom 4. Dezember 2009, www.ethioguardian.com/news.php?item.3300 ), dass an dieser Beurteilung auch die auf Beschwerdeebene zitierte Stellungnahme des Zeitungsverlags „Press Statement on the Closure of B._______“ nichts ändert, zumal diese die allgemeine Situation dieses Zeitungsverlags betrifft, indessen die persönlichen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu belegen vermag, dass ebensowenig die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie des Anstellungsschreibens zu einer anderen Einschätzung führt, zumal selbst eine Anstellung bei der B._______ Zeitung nicht per se eine Verfolgung durch die Regierung zur Folge gehabt haben muss, und der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine solche glaubhaft darzulegen, dass sowohl auf die weiteren Ungereimtheiten anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen wie auf die nicht namentlich erwähnten Vorbingen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, zumal sie nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen würden, dass überdies festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder die erforderliche Intensität von erlebten ernsthaften http://www.freemedia.at/singleview/4642 http://www.ethioguardian.com/news.php?item.3300

E-1108/2010 Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG noch die nötigen konkreten Hinweise für eine asylrelevante begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllen, dass das BFM zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 20. Januar 2010 und der Direktanhörung vom 5. Februar 2010 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ebenso offensichtlich stünden dem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), E-1108/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, weshalb der Vollzug als zulässig erachtet werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage Äthiopiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die junge gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführerin bis vor ihrer Ausreise aus Äthiopien für ihren Lebensunterhalt selbst aufgekommen ist und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, weshalb es ihr zuzumuten ist, allenfalls mit Hilfe ihres dortigen sozialen Netzes (4 Geschwister und 2 Tanten) in Addis Abeba eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, E-1108/2010 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1108/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM (...) und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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