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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 E-1105/2010

3. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,724 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten und Wegweisung; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung V E-1105/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1105/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. September 2009 auf dem Seeweg verliess, in Italien an Land ging und am 21. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass er im EVZ C._______ am 5. November 2009 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven befragt wurde, dass er am 10. November 2009 für das weitere Verfahren dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass er am 14. Dezember 2009 einlässlich vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), wo er seit Februar 2009 als Privatchauffeur von F._______, eines noch aktiven Politikers und ehemaligen Mitgliedes des (...), gearbeitet habe, dass er eines Tages im August 2009 den F._______ zu dessen Arbeitsort in der Stadt G._______ habe fahren müssen, dass er am Abend im Dienstwagen, einem Peugeot (...), vor dem Büro des F._______s gesessen sei, als vier oder fünf mit Gewehren bewaffnete Kriminelle gekommen seien, die ihn unter Drohungen und Schlägen aus dem Wagen geholt haben und mit diesem davon gefahren seien, dass er in dieser Situation geschrien habe, hinter das Gebäude geflüchtet sei und anschliessend den F._______, der innert drei Minuten zu Fuss erreichbar gewesen sei, über den Vorfall orientiert habe, E-1105/2010 dass der F._______ davon überzeugt gewesen sei, es sei ein Mordversuch gegen ihn unter Beteiligung des Beschwerdeführers geplant gewesen und dieser habe den Dienstwagen selber entwendet, dass ihn der F._______ deshalb aufgefordert habe, den Wagen zu ersetzen und ihm die Bandenmitglieder zu liefern, und sich an die Polizei gewandt habe, dass die Polizei den Beschwerdeführer über das Ereignis einvernommen habe, wobei sie ihm den Tathergang nicht geglaubt und ihn eines Tatbeitrags bezichtigt habe, dass er ein paar Tage später in das an die Stadt G._______ angrenzende Dorf H._______ gegangen sei, wo sich seine Mutter aufgehalten habe, dass er dort erfahren habe, dass sein F._______ auf ihn Schlägertruppen (...) angesetzt habe, dass er gehört habe, auch von der Polizei gesucht zu werden, zumal behauptet worden sei, er habe das Auto seines F._______s entwendet, dass er deshalb das Dorf H._______ verlassen habe und nach Lagos gegangen sei, wo er eine Nigerianerin getroffen habe, dass deren Ehemann auf einem Schiff gearbeitet habe, dass ihm die Nigerianerin die Reise ins Ausland organisiert und finanziert habe, dass er ohne Reisepapiere gereist sei, dass es in Nigeria viele Entführungsfälle gebe, weshalb ein weiterer Aufenthalt im Heimatland nicht ratsam sei, dass er keine anderen Ausreisegründe habe und vor den erwähnten Vorfällen nie mit den Behörden seines Landes oder mit anderen Personen ernsthafte Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, E-1105/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2010 – eröffnet am 4. Februar 2010 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dieser habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, dass insbesondere keine Anstrengungen zur Beschaffung von Reisepapieren erkennbar gewesen seien und angesichts der angegebenen Reisemodalitäten und der nicht nachvollziehbaren stereotypen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er kein Ausweispapier auf seiner Reise besessen habe, dass auf Grund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, da er die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, oberflächlich und vage dargestellt habe, zumal manche Angaben widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2010 (Postaufgabe) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 2. Februar 2010, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte, dass sowohl die Beschwerde als auch die vorinstanzlichen Akten nach Fehlleitungen zwischen der zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts und dem BFM erst am 24. Februar 2010 beim Instruktionsrichter eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit Telefonat vom 24. Februar 2010 die kantonale Vollzugsbehörde über den Eingang einer fristgerecht erhobenen Beschwerde orientiert wurde, E-1105/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an das BFM zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass mithin auf die sinngemässen Anträge auf Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen- E-1105/2010 stand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 bei "Reise- und Identitätspapieren" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das BFM richtig dargelegt hat, weshalb für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), E-1105/2010 dass er keine überzeugende Angaben über allfällige Bemühungen zur Beschaffung eigener Personalpapiere gemacht hat, dass er neu in der Beschwerde behauptete, er sei mit gefälschten Reisepapieren ausgereist und habe sich dieser Papiere nach der Ankunft in Europa entledigt (vgl. Beschwerde S. 1), was seiner ursprünglichen Behauptung, wonach er Nigeria ohne ein Reisedokument verlassen habe (vgl. A1 S. 6), widerspricht, dass aufgrund seiner stereotypen und realitätsfremden Ausführungen zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reisepapiere verwendet, die er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung auch eine nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der vorhandenen und für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass die Identität des Beschwerdeführers somit nicht feststeht, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung unmittelbar betreffenden Sachverhalten keine Realkennzeichen aufweist, dass die Aussagen zum F._______, zur Polizei, zur nigerianischen Helferin, zu Aufenthaltsorten, zu Beweismitteln und zur angeblich politischen Dimension des Autodiebstahls hinsichtlich der Kontaktnahmen und des Ablaufs zentraler Ereignisse ungereimt, vage und lebensfremd ausgefallen sind und nicht von persönlich Erlebtem zeugen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise zuerst behauptete, eine Nigerianerin habe ihm die Reise organisiert und finanziert, und er habe keine Reisepapiere auf der Reise mitgeführt (A1 S. 6, 7), später die Frage nicht beantworten konnte, wieviel er für die Reise in die Schweiz E-1105/2010 bezahlt habe (A13 S. 6), weshalb ihn die Befragerin an die ursprüngliche Aussage erinnert hat, eine Nigerianerin in Lagos kennengelernt zu haben, und er in der Folge den Beweggrund der Nigerianerin für ihr uneigennütziges Handeln damit begründete, sie habe Verständnis für seine Situation gehabt (A13 S. 6), dass er demgegenüber in der Beschwerde neu behauptete, ein Kollege von der (...) habe alles für ihn erledigt, einschliesslich die Finanzierung der Reise und die Beschaffung der auf der Reise mitgeführten gefälschten Reisepapiere, dass der ursprünglich geschilderte Autodiebstahl durch unbekannte Täter in der Beschwerde als eine konzertierte Aktion von Angehörigen der (...) und der (...) dargestellt wird, und sich der Beschwerdeführer neu als (...)-Angehöriger, der wegen seiner politischen Ansichten in Nigeria verfolgt sei, ausgibt, dass jedoch diese zentralen Behauptungen mit den Aussagen in den Anhörungen in keiner Weise in Einklang zu bringen sind, dass bei dieser Sachlage die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft und haltlos zu bezeichnen sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offenbar darauf abzielen, den ursprünglich geltend gemachten und der angefochtenen Verfügung zugrundgelegten Sachverhalts mit einer politischen Dimension anzureichern, ohne indessen zu den korrekten Erwägungen des BFM fundiert Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be- E-1105/2010 steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungspunkt vorgebracht wird, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder in dem ihr menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht, dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er sei nigerianischer Staatsbürger, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 E-1105/2010 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der EMRK und der FoK bestehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und er sich im Übrigen statt im (...) State in einem anderen Landesteilen Nigerias niederlassen kann, dass mangels entsprechender Atteste von der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, und er in Nigeria, wo er als Chauffeur berufliche Erfahrungen erworben haben soll, offensichtlich über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz (mindestens acht nahe Verwandte sollen mit weiteren Bekannten in den Bundesstaaten [...] leben) verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-1105/2010 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1105/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-1105/2010 - (...) Seite 13

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