Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1101/2017
Urteil v o m 2 4 . August 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
E-1101/2017 Sachverhalt: A. Am 25. August 2014 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 2. September 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 25. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen an. A.a Anlässlich der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus dem B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Er habe dort mit seiner Mutter und fünf Geschwistern gelebt. Der Vater sei im Jahre 2000 gestorben. In Eritrea sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und erst im Alter von 13 Jahren in C._______ eingeschult worden. In der achten Klasse, im Alter von 20 Jahren, habe er die Schule jedoch abbrechen und das Land verlassen müssen, weil ihn das Militär in den Nationaldienst habe einziehen wollen. Eines Tages habe das Militär nach der Schule an der Türe auf Schüler gewartet und diese verhaftet. Er selbst sei mit anderen Schülern nach C._______ gebracht worden. Bevor er jedoch auf die Polizeistation habe gebracht werden können, sei ihm und anderen Schülern die Flucht gelungen, und er habe sich mit Kollegen in nahe gelegenen Neubauten versteckt. Umgehend habe er sich daran gemacht, das Land zu verlassen. Innerhalb einer Woche habe er die äthiopische Grenze erreicht. In Äthiopien habe er im Durchgangszentrum von E._______ eine Äthiopierin eritreischer Abstammung geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame Tochter. Im Mai 2014 sei er von Äthiopien aus nach Europa aufgebrochen.
Einen eritreischen Pass oder eine eritreische Identitätskarte habe er nie besessen, sondern nur eine Schülerzulassung sowie die Zeugnisse aus der fünften und sechsten Schulklasse. In F._______, Äthiopien, seien jedoch alle seine Dokumente bei einem Hausbrand vernichtet worden. Er wisse nicht, welche Identitätsdokumente er den Asylbehörden vorlegen könnte. A.b Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, die Razzia an der Schule, welche der Auslöser für seine Flucht gewesen sei, habe an einem Montag stattgefunden. An diesem Tag habe die Militärpolizei während des Unterrichts die Klassenzimmer betreten. Ein Polizist habe ihn am Arm gepackt und zusammen mit den grösseren Schülern auf den Schulhof hinausgebracht. Das Militär habe sie nach Sawa bringen wollen. Zusammen mit anderen Schülern habe er jedoch die Flucht ergriffen. Es sei auf
E-1101/2017 sie geschossen worden. Zusammen mit einem weiteren Schüler sei er aus der Stadt gerannt und nach Äthiopien geflüchtet. Dort habe er von 2005 bis 2014 in einem Camp E._______ gelebt, geheiratet und eine Tochter gezeugt. Er habe jedoch nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Da es im Camp aufgrund von Unruhen und Brandanschlägen nicht sicher gewesen sei, habe er Äthiopien verlassen müssen. Seine Frau und seine Tochter würden immer noch dort leben. Er habe sich nie einen Schülerausweis ausstellen lassen, jedoch Schulzeugnisse besessen. Bei seiner Ausreise habe er nur das Schulzeugnis der siebten Klasse dabei gehabt, die älteren Zeugnisse habe er zurückgelassen. Das Schulzeugnis der siebten Klasse sei ihm nach der Ausreise aus Eritrea abgenommen worden. Anlässlich der BzP seien seine diesbezüglichen Aussagen falsch notiert worden. In Äthiopien habe ihm das UN- Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eine Identitätskarte ausgestellt, welche ihm beim Grenzübertritt in Chiasso abgenommen worden sei. Aufgrund seiner Heirat in Äthiopien sei ihm ein Eheschein ausgestellt worden. Er habe diesen jedoch bei seiner Frau in Äthiopien zurückgelassen, könne ihn jedoch für die Asylbehörden beschaffen, falls dies nötig sei. Nach seiner Flucht hätten die Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Seine Mutter habe aufgrund seiner, aber auch aufgrund der späteren Ausreise einiger Geschwister, Probleme mit den Behörden bekommen. Sie habe eine Strafe in der Höhe von (…) Nafka bezahlen müssen. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
E-1101/2017 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Präzisierung des Streitgegenstandes eingeräumt. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 erklärt der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde nicht lediglich gegen den Wegweisungsvollzug, sondern ebenfalls gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und gegen die verfügte Wegweisung richte. Im Weiteren macht er in der Eingabe Ergänzungen zu seiner Beschwerde und reicht einen Mietvertrag zwischen ihm und der (…) Kirche G._______ zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reicht eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) betreffend Strafanzeige zu den Akten. In der Eingabe wird mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft führe aufgrund einer Anzeige durch den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen Erpressung. G. Auf Ersuchen vom 5. Juli 2018 verfügte die Instruktionsrichterin am 10. Juli 2018 die Entlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus ihrem amtlichen Mandat per 31. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-1101/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.2 Der Beschwerdeführer habe keine Identitäts- und Ausweispapiere abgegeben. An der BzP habe er erklärt, er habe Schulzeugnisse und einen Schülerausweis besessen. Die Schulzeugnisse der fünften und sechsten
E-1101/2017 Klasse seien bei einem Brand vernichtet worden. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, er sei nie im Besitze eines Schülerausweises gewesen und habe die Schulzeugnisse der fünften und sechsten Klasse zu Hause zurückgelassen. Diese Widersprüche habe er auf Nachfrage nicht aufzuklären vermocht. Weiter habe er erklärt, er sei mit 13 Jahren eingeschult worden und habe die Schule in der achten Klasse im Jahre (…) abgebrochen. Darauf angesprochen, dies gehe rechnerisch nicht auf, habe er seine widersprüchlichen Ausführungen wiederholt. Aufgrund dieser unstimmigen Angaben zu den Identitätspapieren und zur Schulausbildung bestünden Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er sei nach der Schule von der Militärpolizei verhaftet worden. Diese habe nach Schulschluss bei der Tür auf die Schüler gewartet und ihn sowie andere verhaftet. Er sei ins Zentrum von C._______ gebracht worden, wo er mit den Mitschülern zu einer Polizeistation hätte gebracht werden sollen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, und er habe sich anschliessend mit Kollegen in neu gebauten Häusern versteckt. Dagegen mache er in der Anhörung geltend, die Militärpolizei sei nach der Pause in die Klassen hereingestürmt, habe die Schüler von den Klassenzimmern abgeführt und zum Schulhof gebracht. Vom Schulhof seien er sowie die anderen Schüler jedoch in alle Richtungen geflohen, und er habe sich anschliessend in einem Gebüsch versteckt. Auch diese Widersprüche in den Aussagen habe der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht. Die Schilderung der Flucht sei oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Er habe lediglich den Sachverhalt wiedergegeben und auch auf Nachfrage keine weiteren Details angegeben. 5.3 Aufgrund seiner undetaillierten und unstimmigen Angaben seien die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Er habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Infolge seiner oberflächlichen und unstimmigen Angaben habe er auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft darlegen können. Unter anderem habe er nicht erklären können, weshalb er nach Äthiopien gelaufen sei, obschon eine Ausreise in den Sudan viel naheliegender gewesen wäre. Auch habe er beispielsweise falsche Wochentage angegeben, einen Fluss nicht richtig benennen können und unvereinbare Angaben zum Aufenthalt in der Stadt
E-1101/2017 I._______ gemacht. Den geschilderten Erlebnissen fehle der persönliche Bezug. Der Beschwerdeführer sei demnach entweder legal aus Eritrea ausgereist oder habe gar nie in Eritrea gelebt und verfüge über einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat, namentlich Äthiopien. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen Akten sei nicht zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 6. 6.1 Mit Schreiben vom 8. März 2017 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass sich seine Beschwerde auch gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richte. 6.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe zum Verlust seiner Schulzeugnisse, welche allenfalls Rückschlüsse auf seine Herkunft erlaubt hätten, widersprüchliche Angaben gemacht. Auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ein und kann diese somit auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel erklären. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist andererseits festzustellen, dass die angegebenen Daten zu seiner Schulzeit und zum Zeitpunkt zu seiner Ausreise aus Eritrea rechnerisch aufgehen. Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen (Flüchtlingskarte UNHCR, Eheschein sowie Geburtsurkunde der Tochter) die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint und mit dem Beschwerdeführer zumindest darin übereinzugehen ist, dass die Vorinstanz die eritreische Nationalität nicht explizit bestreitet. 6.3 In der Verfügung des SEM wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Flucht vor dem Militär anlässlich der Razzia an seiner Schule nicht glaubhaft darlegen können. Es fällt in der Tat auf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der BzP von denjenigen anlässlich der Anhörung erheblich abweichen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Unstimmigkeiten in den Schilderungen dieses für das vorliegende Verfahren zentralen Ereignisses, konnte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht plausibel begründen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz
E-1101/2017 wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort eingegangen. Auch wenn das Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen bereits länger zurücklag und zwischen der BzP und der Anhörung ein Abstand von beinahe zwei Jahren liegt, kann dennoch erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem zentralen Punkt seiner Asylbegründung übereinstimmend und widerspruchsfrei äussert. Jedenfalls vermag er in keiner Weise darzulegen, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen haben soll. Er kann somit keine Wehrpflichtverweigerung oder anderweitige asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. 6.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise zu Unrecht nicht als glaubhaft anerkannt. 6.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4.2.1 In der Beschwerdeschrift sowie in der Stellungnahme vom 8. März 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, er organisiere in der (…) Kirche G._______ eritreische Gottesdienste und setze sich als Veranstalter dafür ein, dass keine regierungstreuen eritreischen Priester den Gottesdiensten beiwohnen würden. Weiter habe er mit der Kirche vereinbart, dass die Einforderung der Diasporasteuer nicht geduldet werde. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass die Mutter nach seiner Flucht zu einer Strafzahlung von
E-1101/2017 (…) Nafka verurteilt worden sei und drei seiner Geschwister ebenfalls die Flucht nach Äthiopien ergriffen hätten, sei offensichtlich, dass er und seine Familie im Fokus der eritreischen Behörden stünden. In der Eingabe vom 15. März 2017 führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, er habe das Angebot zweier Priester abgelehnt, sich ihrem kirchlichen Programm anzuschliessen und an einem anderen Ort den Gottesdienst zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe er Kritik an der eritreischen Regierung und deren Propaganda geübt. Es würden deshalb weitere Faktoren vorliegen, welche ihn bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der (…) Kirche G._______ wurde unter dem Titel „Rechtsstaatlichkeit“ vereinbart, dass im Rahmen der Gottesdienste die Rechtsstaatlichkeit der Schweiz, die Bundesverfassung und die europäischen Menschenrechte zu respektieren seien. Es dürften bei den Gottesdiensten von den Besuchern daher keine Steuern und Abgaben für den eritreischen Staat eingefordert werden. Es ist deshalb festzuhalten, dass das Nichterheben von Steuern in erster Linie als Auflage des Vermieters und Eigentümers der Kirche zu verstehen ist und weniger als Ausdruck einer politischen Haltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein zusätzlicher Faktor im Sinne der Rechtsprechung, der zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründen könne, ergebe sich aus dem Umstand, dass seine Familie, nach seiner und der Ausreise seiner Geschwister, im Fokus der eritreischen Behörden stehe. Dies vermag er aber mit seinen unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft zu machen (vgl. SEM-Akten A25/19 F 126ff.). In Bezug auf die angeblichen Unstimmigkeiten mit den regierungstreuen Priestern brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch gar nichts vor, auch nicht bei der Frage, ob es sonst noch Gründe gegen eine Rückkehr nach Eritrea gebe (vgl. SEM-Akten A25/19 F142), sondern sagt nur ganz zu Beginn, er sei in der Kirche tätig (vgl. SEM-Akten A25/19 F3). Aus dem erst auf Beschwerdestufe gemachten Vorbringen, das überdies mit nichts substantiiert wird, kann der Beschwerdeführer deshalb ebensowenig einen zusätzlichen Faktor ableiten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unabhängiges kirchliches „Programm“ lancierte und sich in diesem Zusammenhang weigert,
E-1101/2017 auch an einem anderen Ort in den Gottesdienst zu kommen, kann noch nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person geschlossen werden. Daran vermag auch die angebliche Anhängerschaft zum in Eritrea unter Hausarrest gestellten Religionsführer J._______ nichts zu ändern. Insgesamt sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen oder durch sein kirchliches Engagement in der Schweiz in den Fokus der eritreischen Behörden gerückt wäre. 6.4.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2018 – unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der Staatsanwaltschaft H._______ – geltend, aufgrund einer Erpressung habe er am 24. Oktober 2016 Strafanzeige erhoben. Am (…) sei ihm per anonymen Anruf mitgeteilt worden, sein Cousin K._______ werde gefangen gehalten und nur gegen Bezahlung einer grossen Geldsumme freigelassen. Es seien mehrere Geldbeträge – auch unter Beobachtung der Polizei – überwiesen worden. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der Verwicklung des Beschwerdeführers in die Erpressungsangelegenheit von einer zusätzlichen Gefährdung im Sinne der beschriebenen Rechtsprechung ausgegangen werden müsse. Im eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Polizei am 24. Oktober 2016 mitgeteilt habe, ihm sei von Erpressern eröffnet worden, sein Cousin K._______ werde gefangen gehalten und bei Nichtbezahlung der geforderten Lösegeldsumme „weiterverkauft“. In der Folge habe der Beschwerdeführer Verwandte kontaktiert, denen es gelungen sei, das Geld aufzutreiben und nach L._______ zu transferieren. Die Erpresser hätten sich jedoch abermals beim Beschwerdeführer gemeldet und einen weiteren Lösegeldbetrag in der Höhe von USD 1‘000.– gefordert, welchen der Beschwerdeführer unter Beobachtung der Polizei (…) in M._______ an einen mutmasslichen Mittelsmann der Erpresser übergeben habe. In der Schweiz würden aufgrund der Erpressung Untersuchungen gegen einen eritreischen Landsmann mit Aufenthaltsbewilligung geführt. Aus der dargelegten Erpressung geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person gelten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnte. Einerseits sind in der Angelegenheit keine direkten Verbindungen
E-1101/2017 zum Heimatland ersichtlich. Andererseits kann auch nicht festgestellt werden, dass die heimatlichen Behörden in die Erpressung involviert wären. Auch wenn aufgrund der geschilderten Umstände nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer beachtlichen Drucksituation befinden muss, ist dadurch für seine Person keine konkrete und asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ersichtlich. 6.4.3 Im Ergebnis sind weder das religiöse Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz noch die angeblichen Probleme der im Heimatland verbliebenen Angehörigen und auch nicht die geltend gemachte Erpressung als zusätzliche Anknüpfungspunkte zu werten, welche zusammen mit seiner – allenfalls illegalen – Ausreise zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Aufgrund des Ausgeführten kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1101/2017 8.2 8.2.1 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dieser verstosse gegen Art. 3 und Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund der „no war, no peace-Politik“ der eritreischen Behörden könne die Dienstpflicht ab dem 18. bis circa zum 50. Lebensjahr verlängert werden. Den meisten Quellen zufolge sei der Sold für den Dienst zu gering, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder die Familie zu ernähren. Es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um eine Wehr- oder Bürgerpflicht im Sinne der Ausnahmeklauseln der EMRK und sei demgemäss als Zwangsarbeit zu qualifizieren. Weiter seien die Dienstleistenden willkürlicher und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befinde sich im dienstpflichtigen Alter und habe bei seiner Rückkehr mit dem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen. 8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
E-1101/2017 deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weiter kann der Beschwerdeführer unter Umständen den Schutz eines Vertragsstaates beanspruchen, falls er gezwungen würde, Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu verrichten. 8.2.3 Es ist vorab festzuhalten, dass unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft bereits festgestellt wurde, dass sich aus dem religiösen Engagement des Beschwerdeführers sowie der dargelegten Erpressung keine konkrete Gefährdungssituation ergibt. Es kann deshalb diesbezüglich auf das unter Erwägung 6.4 Ausgeführte verwiesen werden. 8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E- 5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E-1101/2017 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorgenannten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es würden keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von ei-
E-1101/2017 nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 16 f.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe seine familiäre und finanzielle Situation nicht umfassend geprüft und dadurch den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer sei es bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner über zehnjährigen Landesabwesenheit sei das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzwerkes in Frage gestellt. Ehefrau und Tochter lebten in Äthiopien. Der Beschwerdeführer vermischt in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz mit der Beweiswürdigung. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. In der Eingabe substantiiert er nicht, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden ist.
E-1101/2017 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sieben Schuljahre absolvierte und in Eritrea seine Mutter sowie zwei verheiratete Geschwister leben (vgl. SEM-Akten A5/12 N. 3.01 sowie A25/19 F28 und 33). Er ist heute (…) Jahre alt und gesund. Auch wenn festzustellen ist, dass insbesondere aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit eine Wiedereingliederung nicht einfach sein wird, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass unter Aufwendung angemessener Bemühungen sowie mit Unterstützung des vorhandenen Beziehungsnetzes auch eine soziale und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist. Weiter steht es ihm frei, nach Äthiopien zu gehen, wo sich seine Ehefrau und sein Kind aufhalten. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom
E-1101/2017 27. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde sowie mit Schreiben vom 5. Juli 2018 je eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 2‘963.80 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017) erscheinen indes unverhältnismässig hoch. Nicht zu entschädigen ist ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal Fr. 1ꞌ500.– zu kürzen (vgl. Art. 7 ff und Art. 11 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 hat die vormalige amtliche Rechtsvertreterin ihren Honoraranspruch an ihre bisherige Arbeitgeberin, die Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, übertragen. Folglich ist das amtliche Honorar von Fr. 1‘500.– an diese auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1101/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar von Fr. 1‘500.– wird der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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