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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 E-1101/2011

17. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,875 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1101/2011

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N (…).

E-1101/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – tadschikische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in Herat – gelangten am 26. Juli 2010 in die Schweiz und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Dort wurden sie am 30. Juli 2010 summarisch befragt und am 13. August 2010 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. A. A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Vater, ein pensionierter Offizier, sei am 24. Juli 2009 mit dem einflussreichen, zu den aktuellen Machthabern gehörenden Kommandanten C._______ in Streit geraten, worauf dieser ihn bedroht habe. Drei Tage darauf seien sein Vater und sein Bruder von unbekannten Tätern beschossen und einen Tag später seien telefonisch Morddrohungen gegen die ganze Familie ausgestossen worden. Aufgrund dessen habe sich die ganze Familie zur Ausreise entschlossen. Er und seine Ehefrau hätten zusammen mit seinen Eltern (N […]), der Schwester D._______ (N […]) und dem Bruder E._______ (N […]) am 11. August 2009 Afghanistan verlassen, und sie seien über Iran in die Türkei gereist. Beim Versuch, von der Türkei nach Griechenland zu gelangen, seien er und seine Frau von den anderen Familienmitgliedern getrennt und während 8 bis 9 Monaten in einem Deportationszentrum in der Türkei festgehalten worden. Danach seien sie über Griechenland und Frankreich in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden afghanische Identitätsdokumente im Original zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Vaters. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 eine entsprechende Stellungnahme ein.

E-1101/2011 C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 – eröffnet am 17. Januar 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte sich das Bundesamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihnen im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Trotz der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Die Lage sei namentlich in der Provinz Herat vergleichsweise sicher, und es könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinz sei somit grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren würden auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und der Beschwerdeführer verfüge über berufliche Erfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan und im Ausland. D. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei, soweit die Frage der Wegweisung betreffend, aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung zunächst auf die gegen ihre Familie ausgesprochenen Drohungen. Das BFM habe die Glaubhaftigkeit der diesen zugrundeliegenden Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Kommandanten

E-1101/2011 C._______ nicht bestritten. Zudem sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu C._______ machen könne, da er diesen nie getroffen habe, bis zum Ausbruch des Streits nicht gewusst habe, dass dieser ein Bekannter seines Vaters sei und die telefonischen Drohanrufe nicht persönlich entgegengenommen habe. Es seien diesbezüglich die Akten des Verfahrens seiner Eltern beizuziehen. Die aktuelle Lage in Afghanistan müsse sorgfältig geprüft werden. Die Sicherheitssituation in diesem Land habe sich in der letzten Zeit klar verschlechtert. Afghanistan erlebe aktuell die schlimmste Welle der Gewalt seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001. So habe im Januar 2010 ein Grossangriff der Taliban auf Kabul stattgefunden. Das afghanische Justizsystem sei immer noch nicht fähig, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Gemäss verschiedenen Berichten sei eine Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen des Landes, namentlich in der Provinz Herat, eingetreten. Die Taliban hätten ihre Präsenz in Teilen dieser Provinz ausbauen können und in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Anschläge verübt, wobei auch Zivilisten ums Leben gekommen seien. Für die unsichere Lage in Herat sei auch die Auseinandersetzung zwischen dem lokalen Machthaber I. K. und der Zentralregierung verantwortlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass für die Rückkehr nach Herat Gebiete durchquert werden müssten, in welche der Wegweisungsvollzug gemäss geltender Rechtsprechung aufgrund mangelnder Sicherheit als unzumutbar erachtet werde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Ausdruck eines im Internet publizierten Artikels über die Lage in Herat vom 9. November 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens sei, hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wies dabei insbesondere auf die beruflichen Qualifikationen des Beschwerde-

E-1101/2011 führers sowie das soziale Netz der Beschwerdeführenden und ihre Zugehörigkeit zu einer hohen sozialen Schicht hin. G. Mit Eingabe vom 10. August 2011 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen mit Verfügung vom 18. Juli 2011 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Beschwerdevorbringen fest, wobei sie die schlechte, von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägte Sicherheitssituation in allen Regionen Afghanistan, insbesondere auch in Herat, betonten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1101/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2011 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft und auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. März 2011). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

E-1101/2011 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1101/2011 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Analyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Indessen wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2). Offengelassen wurde indessen ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i- Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O. E. 9.9.3). In einem späteren Urteil (BVGE 2011/38) hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in dieser Stadt heute weniger bedrohlich darstellen als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Es sei zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen, aber die Situation in der Stadt Herat sei gemäss neuesten Berichten verhältnismässig ruhig. Der Vollzug der Wegweisung dorthin könne daher unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein (vgl. BVGE a.a.O., E. 4.3.1 - 4.3.3). Die aktuelle Situation in Afghanistan rechtfertigt ein Abweichen von dieser Praxis nicht. 4.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus der Stadt Herat. Sie sind jung, kinderlos und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsort zusammen mit seinem Bruder als (…) selbständig erwerbstätig; es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, in seiner Heimat den eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau zu bestreiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er aus einer gutsituierten Familie stammt und in Herat über ein grosses Familiennetz

E-1101/2011 verfügt (mehrere Onkel). Den Eingaben im Beschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich an der soeben skizzierten Sachlage etwas geändert hätte. Zudem können die Beschwerdeführenden zusammen mit den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers, deren vereinigte Beschwerden ([…] und […]) vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (…) vollumfänglich abgewiesen worden sind, in ihre Heimat zurückkehren. Unter diesen Umständen kann von einer gesicherten Existenz- und Wohnsituation der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Es liegen hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Herat über einen Flughafen verfügt, der von Kabul und weiteren afghanischen Städten aus angeflogen wird, so dass eine Durchquerung unsichererer Landesteile für die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsort nicht erforderlich ist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 S. 820). 4.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 das

E-1101/2011 Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1101/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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