Abtei lung V E-1093/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Iran, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1093/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende 2007 verlassen hat und am 1. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 9. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Schwester seien auf der Strasse zusammen verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden, wo man sie zu ihrem Verwandtschaftsgrad befragt habe, dass er dabei von drei Beamten zusammengeschlagen worden sei, dass er, nachdem der Verwandtschaftsgrad festgestanden habe, eine Busse habe bezahlen müssen, da seine Schwester nicht ordnungsgemäss gekleidet gewesen sei, dass er zwei Tage später wiederum von zwei Beamten der Ordnungskräfte angehalten worden sei, da er ein kurzärmliges T-Shirt mit einem Bild des Gitarristen Joe Citrani getragen habe, dass es dabei zu einem heftigen Wortgefecht mit anschliessender Handgreiflichkeit gekommen sei, wobei er einen der Beamten wiederholt mit dem Kopf an die Nase geschlagen und ihn gegen die Tür des Dienstwagens geschleudert habe, dass er bei der Gelegenheit, als der andere seinem Kollegen auf die Beine geholfen habe, davon gerannt und mit einem Taxi zu seiner Tante geflüchtet sei, dass er nicht noch einmal auf den Polizeiposten habe mitgenommen werden wollen, zumal er bereits in früheren Jahren festgenommen worden sei und Geldbussen habe bezahlen müssen, weil er Musiker gewesen sei, dass er nach ein oder zwei Tagen nach Teheran gegangen sei, wo er zwei Monate bei Verwandten geblieben sei, dass er gehört habe, dass die Beamten ihn zu Hause gesucht hätten, E-1093/2009 dass seine Familie ihr Haus verkauft und sein Bruder ihm den Erlös daraus nach Teheran gebracht habe, worauf er ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Schlägerei unrealistisch und konstruiert wirke, dass nicht geglaubt werden könne, es sei ihm gelungen, einen der Beamten ungehindert mehrmals auf den Kopf zu schlagen und ihn gegen die Wagentüre zu schleudern und anschliessend zu entkommen, dass auch die Vorbringen bezüglich des Zusammenstosses mit der Sittenpolizei unglaubwürdig seien, da der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben habe, C._______ sei eine Kleinstadt, in der jeder jeden kennen würde, dass deshalb seine Ausführungen, wonach die Beamten nicht gewusst hätten, dass er und seine Schwester Geschwister seien, die Grundlage verlieren würden, dass er zudem aufgrund seiner Aussage, wonach er wegen seiner langen Haare und seiner Musik schon mehrmals Ärger gehabt habe, den Beamten von C._______ bekannt gewesen sein müsse, dass es ferner, hätte er tatsächlich einen Ordnungshüter verletzt, nicht ratsam gewesen wäre, sich bei seiner Tante in derselben Kleinstadt zu verstecken, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zum Zeitpunkt, in dem er C._______ respektive Teheran in Richtung Türkei verlassen habe, widersprüchliche Angaben gemacht habe, E-1093/2009 dass die Vorinstanz schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, da sein Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos sei und er bedürftig sei, dass er als Beweismittel einen Bericht aus dem Internet von Iran Focus mit dem Titel 'Iran: „Unauthorized“ musicians arrested' vom 27. April 2007 einreichte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei immer wieder wegen seiner Haare und seines T-Shirts in Konflikt mit der Sittenpolizei geraten, wobei sich sein Hass auf die Träger des Systems, angestaut habe, da diese ihn als Künstler nicht hätten leben lassen, dass es sich bei C._______ nicht um eine Kleinstadt handle, weshalb die Polizei vielleicht doch nicht jeden kenne, dass er einen Beamten verletzt habe, weshalb er im Iran mit einer unverhältnismässig hohen Strafe zu rechnen habe, dass er zudem den Iran ohne Genehmigung verlassen habe, dass der Wegweisungsvollzug aus diesen Gründen unzumutbar sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-1093/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass demnach die Verfügung vom 21. Januar 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche (vgl. Ziff. 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-1093/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden kann, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltpunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, E-1093/2009 dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2001 Nr. 21 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an seinen Vorbringen festhält und ausführt, angesichts der früheren Demütigungen, Beleidigungen, Drohungen und Misshandlungen, die er erlitten habe, sei vorstellbar, dass sich die Schlägerei mit den Sicherheitsbeamten und die anschliessende Flucht so zugetragen habe, dass dieser Erklärungsversuch die Argumentation der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen, dass der Einwand, wonach die Polizei angesichts der Grösse von C._______ vielleicht doch nicht jede Person kenne, als Schutzbehauptung zu werten ist, hat der Beschwerdeführer doch selber ausgesagt, C._______ sei eine Kleinstadt, wo jeder jeden kenne (vgl. A10, S. 7, F45), dass die Vorinstanz ferner zutreffend und für das Gericht überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Daten der verschiedenen Ereignisse (Vorfall mit Schwester, Verlassen des Wohnortes, Aufenthalt in Teheran, Ausreise aus dem Iran) auch widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer zu den Daten jeweils klare Angaben gemäss dem iranischen Kalender gemacht hat, dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund des grossen Risikos, überall gesucht zu werden, wohl kaum bei seiner Tante versteckt hätte, falls er tatsächlich einen Sicherheitsbeamten verletzt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht somit das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, als unglaubhaft erachtet, E-1093/2009 dass überdies eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner künstlerischen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, zumal er anlässlich seiner Befragungen angab, er habe während der Schulzeit Musik gemacht und wegen der damals wiederholten Festnahmen damit aufgehört, was bereits mehrere Jahre zurückliege (vgl. Akte A10, S. 8 und 9), dass der Beschwerdeführer abgesehen davon auch nicht geltend gemacht hat, seine Musik habe von ihrem Inhalt her islamischen Prinzipien widersprochen oder sei aufgrund ihres (politischen) Inhalts gegen den iranischen Staat gerichtet gewesen, dass er überdies eine politische Tätigkeit verneint hat (vgl. Akte A1, S. 6), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und folglich als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der über eine neunjährige Schulbildung sowie zehnjährige Berufserfahrungen (...) verfügt, E-1093/2009 dass er zudem mit seinen Eltern und zwei Geschwistern, die in C._______ leben, sowie weiteren Verwandten in Teheran über ein Beziehungsnetz verfügt, womit er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1093/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 10