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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2016 E-1091/2016

6. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,709 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1091/2016

Urteil v o m 6 . Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / (…).

E-1091/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (im März 2011) und die Beschwerdeführerin (im Jahr 2008) verliessen Äthiopien in den Sudan. Am 16. Juli 2014 gelangten sie in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 15. August 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 13. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt E._______ gelebt. Gearbeitet habe er (...) und (...). Er sei Sympathisant der Partei OLF (Oromo Liberation Front), weshalb er immer wieder für kurze Zeit inhaftiert gewesen sei. Im Jahr 2010 sei er sodann ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Dort sei er geschlagen worden. Schlussendlich habe er ein Dokument unterzeichnet, das ihn verpflichtet habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Nach seiner Freilassung habe er Briefe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, Geheimnisse der Partei zu verraten, weshalb er Äthiopien verlassen habe. Er habe danach gehört, dass die Behörden ihn suchen würden. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe vor ihrer Ausreise in einem kleinen Dorf in der Provinz F._______ gelebt. Im Alter von 14 oder 15 Jahren habe sie ihr Vater mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Sie habe dies nicht gewollt, und sei von ihrem Vater oft geschlagen worden. Deshalb sei sie immer wieder von zu Hause weggelaufen. Mit der Hilfe einer Nachbarin, bei der sie sich öfters versteckt habe, sei sie aus Äthiopien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der negative Entscheid der Vorinstanz vom 15. Januar 2016 sei aufzuheben und ihnen sei politisches Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz

E-1091/2016 festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichten eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 16. Februar 2016, eine Bestätigung des Geburtstermins und Fotos der politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden drei Schreiben der Polizei von E._______ (inkl. Übersetzungen), die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit Übersetzung sowie eine DHL- Plastiktüte zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-1091/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1; BVGE 2010/57 E. 2.6). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und müssten deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. So seien seine Vorbringen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unstimmig und durchwegs unsubstantiiert. So widerspreche er sich bezüglich der Grösse der Gruppe der

E-1091/2016 Parteisympathisanten sowie bezüglich der Frage, wann seine Mitinhaftierten ihrerseits ein Dokument unterschrieben hätten, um freigelassen zu werden. Ebenfalls gebe es Unstimmigkeiten bezüglich der Briefe, die er von den Behörden erhalten habe. Hinzu komme, dass seine Aussagen durchgehend ohne Substanz ausfallen würden, und es an jeglichen Realkennzeichen mangle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich beim Geschilderten um subjektiv Erlebtes handle. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten können. Da sie inzwischen einen arbeitsfähigen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet habe, entfalle jegliches Motiv ihres Vaters, sie zu verheiraten. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Angaben des Beschwerdeführers seien ausführlich, nachvollziehbar, plausibel und schlüssig. Seine Aussagen seien von der Vorinstanz teilweise falsch interpretiert und dargestellt worden. Bezüglich der Anzahl an Briefen, die er erhalten habe, liege ein Übersetzungsfehler vor. Die Oromo würden in Äthiopien schikaniert, verfolgt, verhaftet, gefoltert und misshandelt. Seine ethnische Zugehörigkeit müsse in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden. Seine Furcht vor Verfolgung sei nicht nur wegen politischer Überzeugung begründet, sondern auch aufgrund einer drohenden sogenannten Sippenhaftung angesichts seiner ethnischen Zugehörigkeit. Die Furcht der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater sie mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen, müsse als realistisch betrachtet werden. Sie habe mit ihrem Verschwinden den Eltern eine Schande bereitet, welche nur mit dem vergiessen ihres Blutes wieder gutgemacht werden könne. Bei einer Rückkehr drohe ihr deshalb eine qualvolle Strafe und eine unmenschliche Behandlung. 4.3 Die Beschwerdevorbringen sind nachfolgend im Asyl- und Flüchtlingspunkt für die Beschwerdeführerin (Erwägung 5) und den Beschwerdeführer (Erwägung 6) getrennt zu behandeln, bevor auf die gemeinsame Wegweisung (Erwägung 7) und den Wegweisungsvollzug (Erwägung 8) eingegangen werden kann. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vater habe sie mit einem älteren Mann aus dem gleichen Dorf habe verheiraten wollen (SEM-Akten, A6/13 S. 8 und A34/18 F76 ff.), weshalb ihr bei einer Rückkehr Massnahmen drohten, die ernsthaften Nachteilen gleich kämen.

E-1091/2016 5.2 Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin inzwischen einen Landsmann geheiratet und mit ihm ein gemeinsames Kind habe. Damit entfalle jegliches Motiv des Vaters, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Der Argumentation der Vorinstanz ist zwar im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung zu folgen. 5.3 In Frage steht eine nichtstaatliche Verfolgung durch den Vater und den älteren Mann, mit dem die Beschwerdeführerin hätte verheiratet werden sollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin inzwischen mit einem Landsmann verheiratet ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie allenfalls Vergeltungsmassnahmen von Seiten ihres Vaters und des älteren Mannes zu gewärtigen hätte. Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine landesweite Verfolgung voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall, bringt die Beschwerdeführerin doch lediglich vor, der ältere Mann sei im Dorf gut angesehen (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Dass ihr Vater oder dieser Mann über Macht verfügen würden, die über das Dorf oder die nächste Umgebung hinausginge, geht aus den Akten nicht hervor. Solches wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Angesichts der kleinräumigen Verhältnisse ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin damals wie heute eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung stand beziehungsweise steht. Die Beschwerdeführerin hat keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in ihrem Heimatland. Ihr Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, er sei als Sympathisant der OLF-Partei wiederholt für kurze Zeit inhaftiert gewesen, und beruft sich andererseits auf subjektive Nachfluchtgründe. 6.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. 6.3 So bleibt unklar, wie gross die Gruppe der Sympathisanten der Partei gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer spricht einerseits von 15 Personen (SEM-Akten, A4/14 S. 9), andererseits von 25 Unterstützern (SEM-Akten, A35/22 F173). Sodann widerspricht er sich bezüglich des Zeitpunktes,

E-1091/2016 zu dem die fünf mitinhaftierten Sympathisanten die Erklärung unterschrieben hätten, die zur Freilassung geführt habe. Schliesslich bringt er in der BzP vor, alle hätten gleichzeitig unterschrieben und seien freigekommen (SEM-Akten, A4/14 S. 10). In der Anhörung hingegen führt er aus, sie hätten später unterschrieben und seien freigelassen worden (SEM-Akten, A35/22 F197 f.). All diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in der Anhörung (SEM-Akten, A35/22 F203 f.) noch in der Beschwerde erklären oder entkräften. Weitere Widersprüche finden sich bezüglich der Anzahl Briefe, die der Beschwerdeführer von der Regierung nach seiner Freilassung erhalten habe. Während er in der BzP ausführt, er habe nur zwei Briefe erhalten (SEM- Akten, A4/14 S. 8), spricht er in der Anhörung von einem dritten Brief (SEM- Akten, A35/22 F143). Der Einwand, es liege ein Übersetzungsfehler vor, ist nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll der Befragung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A4/14 S. 11). Ferner stellt die Vorinstanz zutreffend fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchgehend substanzlos. So führt er auf die offen formulierte Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, einzig aus, er habe dies wegen politischer Probleme getan (SEM-Akten, A35/22 F89). Auch auf mehrfaches Nachfragen hin sind vom Beschwerdeführer weitere Einzelheiten nur schwer zu erfahren, wobei er jeweils nur einsilbig antwortet (SEM- Akten, A35/22 F90 ff.). Realkennzeichen sind über die gesamte Befragung hinweg keine ersichtlich. Fragen nach Details und genauen Umständen weicht er immer wieder aus. Dass seine Aussagen ausführlich, nachvollziehbar, plausibel und schlüssig seien, wie er in der Beschwerde vorbringt, ist nicht der Fall. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den eingereichten Schreiben der Polizei von E._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits sind solche Dokumente in seinem Heimatland leicht käuflich erhältlich und weisen deshalb nur eine geringe Beweiskraft auf. Andererseits stimmen diese Schreiben inhaltlich nicht mit seinen Aussagen überein. So gab er in der Anhörung zu Protokoll, er sei im Jahr 2010 bis zum Jahr 2011 im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A35/22 F92 ff.). Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, er sei Anfang 2011 für drei Monate festge-

E-1091/2016 halten worden. Bereits diese Aussagen widersprechen sich. Die eingereichten Scheiben sind datiert vom 23. Dezember 2010, 12. Januar 2011 und 24. Februar 2011. Gemäss dem ersten Brief sei der Beschwerdeführer vom 5. Januar 2010 bis am 26. November 2010 in Haft gewesen. Am 26. November 2010 habe das Gericht ein Urteil gefällt. Diese Daten decken sich weder mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung noch mit den Angaben in der Beschwerdeschrift. Auch gibt es weitere Abweichungen. So soll gemäss dem Beschwerdeführer im dritten Brief gestanden haben, dass er wieder ins Gefängnis müsse, wenn er nicht mit den Behörden zusammenarbeite (SEM-Akten, A35/22 F145). Gemäss der Übersetzung des dritten Briefes wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich aufgefordert, sich im regionalen Polizeibüro zu melden. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder zumindest glaubhaft machen könnte. 6.4 Aus den allgemeinen Ausführungen zur Stellung der Oromo können die Beschwerdeführenden trotz veränderter Lage in Äthiopien (vgl. dazu nachfolgend E. 8.5) keine individuelle Verfolgung ableiten. Objektive Nachfluchtgründe liegen keine vor. 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Gerichtsverfahren erstmals auf subjektive Nachfluchtgründe. Er sei seit Jahren aktives Mitglied der Oromo- Gesellschaft in der Schweiz, habe im Dezember 2015 in G._______ an Kundgebungen teilgenommen und Reden bei Versammlungen der Oromo gehalten (z.B. am […]). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe hat glaubhaft machen können, weshalb auszuschliessen ist, dass er bereits vor seiner Ausreise ins Visier der äthiopischen Behörden geraten ist. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz politisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihm eingereichten Fotos und das Schreiben der Oromo Community of Switzerland weisen keine Tätigkeit mit einer Exponierung nach, die ihn bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährden könnte. Überdies datieren die angeblichen Veranstaltungsteil-

E-1091/2016 nahmen des Beschwerdeführers allesamt vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, die er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht einmal ansatzweise vorgebracht hat. Die Aktivitäten im exilpolitischen Rahmen sind nachgeschoben und daher unglaubhaft. Dass er aufgrund gegenwärtiger Unruhen in seinem Land einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, wird nicht geltend gemacht. Subjektive Nachfluchtgründe sind daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

E-1091/2016 Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je mit weiteren Hinweisen). 8.5 Die Beschwerdeführenden gehören zur Ethnie der Oromo. Die Oromo stellen mit 34,4 % die grösste Bevölkerungsgruppe Äthiopiens dar. Ihr politischer Einfluss ist indes gering; die äthiopische Regierung wird von der Minderheitsethnie der Tigray dominiert. Als Folge von geplanten, aber nicht umgesetzten Landreformen der Regierung auf Kosten der Region Oromia kam es Ende 2015 zu Unruhen in Äthiopien. Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc. com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 2. Dezember 2016). Inwiefern diese Unruhen und der Ausnahmezustand Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden haben könnten, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Da die Unruhen unmittelbar im Zeitpunkt der Verfügung ausbrachen, konnte sie die Vorinstanz auch nicht berücksichtigen. Eine Berücksichtigung erscheint umso wichtiger, als die Familie mutmasslich nach E._______ in die Oromia-Region, die hauptsächlich von den Unruhen betroffen ist, zurückkehren wird. Der Sachverhalt ist insofern auch mit Blick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenügend erstellt. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlt es noch an einem weiteren Sachverhaltselement. Feststellungen zur derzeit herrschenden Dürre in Äthiopien (http://www.nzz.ch/international/afrika/wasserkrisein-aethiopien-die-regierung-schaemt-sich-fuer-die-duerre-ld.15857, abgerufen am 2. Dezember 2016), zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführende zwei Kinder haben, finden sich nicht in der angefochtenen Verfügung. Das Kindeswohl ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden Dürreperiode zu würdigen.

E-1091/2016 Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom BVGer übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Insoweit kann über die Zumutbarkeit nicht abschliessend entschieden werden. 8.6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN- BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf

E-1091/2016 Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen (Unruhen vor Ort, sozio-ökonomische Verhältnisse und Kindeswohl) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Demnach ist die Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt sowie im Wegweisungspunkt abzuweisen; bezüglich Wegweisungsvollzugspunkt ist sie gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Januar 2016 ist in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-1091/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. Januar 2016 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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