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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2022 E-1083/2022

14. April 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,689 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1083/2022

Urteil v o m 1 4 . April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Déborah D’Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / N (…).

E-1083/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1090/2017 vom 28. Januar 2020 ab. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Berufung auf mehrere medizinische Unterlagen, welche seinen verschlechterten Gesundheitszustand attestieren würden, um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2020 ab. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3659/2020 vom 19. Januar 2021 ab. G. Mit handschriftlichem Schreiben (datiert vom 23. August 2021) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. H. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen, hiess dieses mit Entscheid vom 3. Februar 2022 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Januar 2017 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E-1083/2022 3. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. J. Mit Schreiben vom 9. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (vgl. E. 3.3). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-1083/2022 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2022 stützt sich auf Art. 111b AsylG. 3.3. In seiner Eingabe vom 23. August 2021 beim SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan geltend und äusserte seine Sorge um die im Iran verbliebene Familie. Neue Asylgründe wurden nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen hat. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift erwähnt, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht beabsichtigt hatte, ein neues Asylgesuch einzureichen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Soweit nun auf Beschwerdeebene die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegehren Nr. 2) und die Gewährung von Asyl (Fliesstext) beantragt werden, ist Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung begrenzt (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 m.w.H.). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/

E-1083/2022 DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl. 2021, Rz. 1611 S. 476). Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2022 hatte lediglich den Wegweisungsvollzugspunkt zum Inhalt und nicht die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Folglich ist auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit für die B._______ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch ohne Überlegungen eingereicht, ohne seine Rechtsvertreterin darüber zu informieren. Da er im ordentlichen Asylverfahren, bei Einreichung seines ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 26. Mai 2020, im darauffolgenden Beschwerdeverfahren und auch im vorliegenden Verfahren rechtlich vertreten war beziehungsweise ist, muss davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich erneut an seine Rechtsvertretung zu wenden. Der Beschwerdeführer muss sich somit darauf behaften lassen, dass er in seiner Eingabe beim SEM weder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl beantragt hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2022 hatte – entsprechend dem Rechtsbegehren der Eingabe vom 23. August 2021 – lediglich den Wegweisungsvollzugspunkt zum Inhalt und nicht die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, weshalb auf die Rechtsbegehren bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegehren Nr. 2) und betreffend Gewährung von Asyl (Fliesstext) nicht einzutreten ist. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei B._______ im Urteil E-1090/2017 bereits rechtskräftig beurteilt worden war. Dass ihm im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit für die B._______ eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung drohen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. In der Beschwerdeschrift wird weder aufgezeigt, dass die besagte Firma im heutigen Zeitpunkt noch existiert, noch inwiefern die Taliban überhaupt über seine vergangene Tätigkeit für die Firma informiert sein sollten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über (…) Jahren nicht mehr für die besagte Firma tätig ist, erscheint zudem die Behauptung, die Taliban könnten von ihm Informationen über die (…) der Firma verlangen, in jeder Hinsicht unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es weder Aufgabe des SEM noch des Bundesverwal-

E-1083/2022 tungsgerichts ist, im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, die bereits rechtskräftig beurteilte Sachverhalte betreffen. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren oblag es dem Beschwerdeführer, einlässlich darzulegen, warum er im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner Tätigkeit für die B._______ eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Hierzu äussert er sich jedoch weder in seiner Eingabe beim SEM vom 23. August 2021 noch in der Beschwerdeschrift, die sich weitgehend in substanzlosen Mutmassungen und unbelegten Behauptungen erschöpft. Auch die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan führt nicht automatisch zur Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers. Ihm ist es weder mit seinem Wiedererwägungsgesuch noch auf Beschwerdeebene gelungen, einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen beziehungsweise eine daraus resultierende asylrelevante Gefahr glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt und weder der Begründung in der Beschwerdeschrift noch den übrigen Akten sind Hinweise auf Verfahrensfehler zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. Da der Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 2022 vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren – ex ante betrachtet – als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise werden ihm aufgrund der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation die Verfahrenskosten erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1083/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

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