Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 E-1080/2010

26. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,607 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 530 129

Volltext

Abtei lung V E-1080/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1080/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im April oder Mai 2009 auf dem Landweg verliess und nach einem Aufenthalt in der Türkei am 15. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, dass er am 16. Juni 2009 im Rahmen eines Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz befragt wurde, dass er während des Aufenthaltes in Ausschaffungshaft schrifltlich um Asyl in der Schweiz nachsuchte, das Asylgesuch im Empfangs- und E-1080/2010 Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 4. September 2009 registriert wurde und er hiezu am 9. September 2009 im EVZ Basel sowie am 25. September 2009 in einer direkten Anhörung befragt wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1989 habe sein Onkel beabsichtigt, seine Mutter zu heiraten, die jedoch dieses Ansinnen abgewiesen habe, dass der zurückgewiesene Onkel den Beschwerdeführer beschuldigt habe, Leute der KDP beschimpft zu haben, weshalb er im Februar 2005 festgenommen worden sei und sechs Monate in Haft verbracht habe, dass er im August 2005 auf Kaution freigelassen worden sei, dass er aufgrund des gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahrens darauf zu seiner Grossmutter nach Bagdad gezogen sei, dass ihm aus Angst vor Terroristen seine Grosseltern empfohlen hätten, das Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, dass er auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, E-1080/2010 dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe Kopien von durch ihn nicht näher bezeichneten Dokumenten beilegt, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen E-1080/2010 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 E-1080/2010 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass zwar die vom Beschwerdeführer beschriebenen Reisemodalitäten, wonach er ohne Ausweispapiere mit Hilfe von Schleppern von seinem Heimatland auf dem Land- und Seeweg in die Schweiz gelangt sei, grundsätzlich nicht unmöglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer zwar auch keine zwingenden Gründe vorbringt, wonach er seine Identitätspapiere, die zuhause bereit gelegen hätten, hätte zurücklassen müssen beziehungsweise nicht hätte mitnehmen können, wenn er bloss vorgibt, der Schlepper habe ihm versagt, diese mitzuführen, und dieser Umstand allein die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG noch nicht rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen wäre, sich umgehend und ernsthaft darum zu bemühen, seine Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ansonsten darauf zu schliessen ist, er habe diese in der Absicht zurückgelassen, eine allfällige Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 in Sachen D-6069/ 2008), dass der Beschwerdeführer am 4. September 2009 im EVZ Basel schriftlich aufgefordert wurde, den schweizerischen Behörden rechtsgültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und der Be- E-1080/2010 schwerdeführer das entsprechende Merkblatt und somit die entsprechende Verpflichtung unterschrieben hat, dass er anlässlich der Anhörung im EVZ Basel vom 9. September 2009 nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung der Einreichung von rechtsgültigen Ausweispapieren aufmerksam gemacht wurde, wobei er einräumte, er habe bisher noch nichts unternommen, werde sich aber Mühe geben (A1/10 S. 5), dass er anlässlich der direkten Anhörung vom 25. September 2009 in Aussicht stellte, er werde in zirka vier bis fünf Tagen Dokumente und Ausweispapiere erhalten und diese dem BFM abgeben (A12/17 F4), dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2010 Kopien von Ausweispapieren und anderen Dokumenten einreicht und vorbringt, er habe die Originale im Oktober 2009 an das BFM geschickt, dass sich in den vorinstanzlichen Akten jedoch weder im Original noch in Kopie entsprechende Dokumente befinden, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert zugerechnet werden kann, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass im Weiteren - obwohl die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren als solche erst im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und nach entsprechenden Hinweisen erwachsen - im Sinne eines Gesamtbildes dennoch anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vom 16. Juni 2009 auf die fehlenden Ausweispapiere angesprochen wurde und der Beschwerdeführer erwiderte, "Ich weiss. Sie haben hier Gesetze. ... Meine Mutter lebt in Bagdad, aber ich weiss nicht genau wo. Was soll ich noch. Ich will hier bleiben.", dass sich der Beschwerdeführer demnach - wenn auch hier nicht im spezifischen Zusammenhang mit der Anwendung des Tatbestandes nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - der Verpflichtung, Ausweispapiere zu beschaffen, bewusst gewesen sein muss, E-1080/2010 dass aus der gesamten vorliegenden Aktenlage zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Absicht gehandelt, eine allfällige Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von rechtsgültigen Identitätspapieren vorliegen, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche und im Weiteren weitgehend substanzlose und lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten, dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, E-1080/2010 dass daran die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten blossen Kopien von Dokumenten, denen kein Beweiswert zukommt, nichts zu ändern vermögen, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1080/2010 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1080/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

E-1080/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 E-1080/2010 — Swissrulings