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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2015 E-1074/2015

15. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,680 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1074/2015

Urteil v o m 1 5 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______ geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).

E-1074/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) 2006 verliess und am (…). September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Eritrea 2006 illegal verlassen und sei in den Sudan weitergezogen, weil er zum Nationaldienst aufgeboten worden und gegen das eritreische Regime eingestellt gewesen sei, dass er bis Ende August 2012 in Khartum geblieben sei und eine Privatschule besucht habe, was sein (…) bezahlt habe, der im Sudan ein (…) betrieben habe, dass er sich schliesslich mangels persönlicher Perspektiven und eines Aufenthaltsstatus' im Sudan zur Weiterreise nach Europa entschieden habe und im Herbst 2012 über die Türkei und Frankreich in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2015 fristgerecht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren und subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

E-1074/2015 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Februar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 600.– setzte, der fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1074/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat und die zur Begründung dieser Einschätzung in der Verfügung aufgelisteten Argumente einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck hinterlassen, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Einberufung zum Militärdienst mit keinen Beweismitteln belegt hat und seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert sowie – inhaltlich wie hinsichtlich der zeitlichen Einordnung – widersprüchlich und auch sonst von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (…) schwerlich mit seinen Angaben zum Schulbesuch – sechs Jahre Schule in Eritrea bis zur Ausreise im Jahr 2006, vier Jahre Schule im Sudan (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 4) – zu vereinbaren ist und überdies im Widerspruch zu seiner Aussage steht, die im Jahre (…) ausgestellte, in Kopie eingereichte Identitätskarte seiner Mutter sei vor ihrer Heirat ausgestellt worden und er sei nach der Eheschliessung zur Welt gekommen (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 3), dass demnach Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe Eritrea vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters verlassen, und das SEM im Übrigen zu Recht auf weitere Indizien verweist (vgl. Verfügung

E-1074/2015 S. 3), die ebenfalls für einen sehr langen Aufenthalt in diesem Drittstaat sprechen, dass das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat unsubstanziiert und widersprüchlich mithin unglaubhaft sind, dass insbesondere die protokollierten Angaben zur Dauer der Reise von seinem Herkunftsort C._______ nach Khartum erheblich voneinander abweichen, gab er doch anlässlich der Befragung zur Person an, unterwegs von den Rashaidas während zweier Wochen gefangen gehalten worden zu sein (vgl. Protokoll S. 6), während er bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, die ganze Reise habe sieben Tage gedauert (vgl. Protokoll S. 10), dass er bei der Kurzbefragung zudem angab, er habe zur Durchführung der illegalen Ausreise jemanden engagieren müssen, weil er sich in der Gegend nicht ausgekannt habe (vgl. Protokoll S. 9), um bei der einlässlichen Anhörung anzugeben, er sei zusammen mit (…) guten Freunden aus Eritrea ausgereist, die sich in der Gegend sehr gut ausgekannt und ihn mitgenommen hätten (vgl. Protokoll S. 8 f.), dass weder die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auf Vorhalt der Ungereimtheiten, noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe geeignet erscheinen, diese auszuräumen, dass insbesondere das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses seine Ausführungen bei der Anhörung vom 28. März 2014 bewusst kurz gefasst (vgl. Beschwerde S. 6), weder die unterschiedlichen Versionen der Sachverhaltsdarstellung noch die zeitlichen Diskrepanzen zu erklären vermag, dass die Tatsache, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur unter besonderen Umständen möglich ist, den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbindet, die geltend gemachte illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen und der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-1074/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), womit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse nach konstanter Praxis alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1074/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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