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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2019 E-1067/2019

22. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,211 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1067/2019

Urteil v o m 2 2 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).

E-1067/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – somalischer Staatsangehöriger – verliess eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2015 seinen Heimatstaat. Er sei mit einem türkischen Visum von B._______ nach Istanbul geflogen und habe sich ein paar Tage in der Türkei aufgehalten, bevor er mit dem Boot nach Griechenland gereist sei. Über Mazedonien, Serbien und ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 25. April 2016 in die Schweiz gelangt und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2016 sowie der Anhörung vom 24. August 2018 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer sei am (…) in B._______, Somalia, geboren und gehöre dem Clan (...), welcher zur Clanfamilie (…) gehöre, an. Er habe in B._______ die Schule bis zur 8. Klasse besucht, habe diese jedoch nach Ausbruch des Bürgerkrieges abgebrochen. Danach sei er in Somalia verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Von 1998 bis 2000 und von 2007 bis 2014 habe er in [arab. Land] gearbeitet. Aufgrund illegalen Aufenthaltes sei er zwei Mal nach Somalia ausgeschafft worden. Nach seiner Rückkehr nach Somalia im Jahr 2014 habe er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter C._______, sowie einer Tochter aus erster Ehe namens D._______, bei einem Onkel im Ort E._______ gelebt. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, sein in [Europa] wohnhafter Bruder habe ihm Geld geschickt. Ende des 11. Monats 2014 habe seine Tochter aus erster Ehe, damals knapp (…) Jahre alt, draussen mit Nachbarsmädchen gespielt. Dabei sei sie von Mitgliedern der Al-Shabaab entführt worden. Diese hätten den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Tochter sich in ihrer Obhut befinde und sie den Beschwerdeführer treffen müssten. Sie hätten sich ausserhalb des Dorfes verabredet und ihm sei mitgeteilt worden, man wolle seine Tochter verheiraten. Da der Beschwerdeführer dies nicht gebilligt habe, sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und die Al-Shabaab hätten sich zusammen mit der Tochter entfernt. Er habe daraufhin nichts mehr von ihr gehört. Aus Angst vor der Al-Shabaab habe er E._______ verlassen und sei mit seiner zwei-

E-1067/2019 ten Frau und der gemeinsamen Tochter C._______ nach B._______ gezogen. Etwa ein Jahr später habe ein Mann ihn angerufen und ihm vorgeworfen, seiner Tochter D._______ zur Flucht verholfen zu haben. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und sei daraufhin mit dem Tode bedroht worden. Kurz darauf seien er und seine Familie zu Hause von der Al- Shabaab angegriffen worden. Man habe auf sie geschossen und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei dabei verletzt worden. Nachbarn seien zur Hilfe geeilt und die Frau des Beschwerdeführers sei in ein Spital gebracht worden, während der Beschwerdeführer und seine Tochter C._______ zu seinem Bruder geflüchtet seien. Dieser und der in [Europa] wohnhafte Bruder hätten ihm sodann geholfen, seine Ausreise zu organisieren. Seine Frau und die gemeinsame Tochter C._______ seien in Somalia geblieben, da sie nicht genügend Geld für die Ausreise aller gehabt hätten. Seit seiner Ausreise werde nun seine Ehefrau in Somalia von der Al- Shabaab bedroht. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine somalische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (eröffnet am 30. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zu Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Passkopien der Ehefrau und der Tochter C._______ des Beschwerdeführers, eine Kopie eines kenianisches Visums (Einreise in Kenia am 12. September 2018) und ein Entscheid des SEM über die Ablehnung eines humanitären Visums der Ehefrau, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Befragung

E-1067/2019 zur Person sowie zwei Arztberichte der Universitären Psychiatrischen Dienste (…) eingereicht. Ausserdem wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-1067/2019 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten widersprochen und seine Schilderungen seien substanzlos ausgefallen. So würden in Bezug auf die Entführung seiner Tochter Ungereimtheiten bestehen. In der BzP habe er gesagt, seine Tochter nach der Entführung überall gesucht und nach zwei Tagen einen Anruf der Entführer erhalten zu haben. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe die Entführung erst bemerkt, als die Entführer ihn gleichentags angerufen hätten. Auch zu den Ereignissen, nachdem seiner Tochter die Flucht aus den Fängen der Al- Shabaab gelungen sei, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er gesagt, seine Tochter sei nach ihrer Flucht zu ihrer Mutter, der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, gegangen. Wohingegen er in der Anhörung angegeben habe, er wisse nicht wo sich die Tochter D._______

E-1067/2019 nach der Flucht aufgehalten habe. Ausserdem habe er zunächst angegeben, er sei nach dem Angriff der Al-Shabaab in B._______ zusammen mit seiner Frau aus dem Fenster geflohen. Später habe er gesagt, seine Frau sei verletzt im Bett liegen geblieben und habe das Haus nicht verlassen können. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er keine nachvollziehbaren Erklärungen geben können. Hinzukommend seien seine Angaben pauschal und substanzlos ohne Realkennzeichen ausgefallen. Namentlich das angebliche Treffen mit der Al-Shabaab in E._______ und den Überfall in B._______ habe er nicht substantiiert schildern können. Die Vorbringen seien folglich als unglaubhaft einzustufen und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen seien glaubhaft und in den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich Realkennzeichen erkennen. Er habe die Verfolgung detailliert schildern können und sie erscheine durchaus plausibel. Zudem habe er präzise Angaben zu seiner Person, seiner Biographie, seinen familiären Verhältnissen und seinem Gesundheitszustand zu Protokoll gegeben. Ausserdem seien seine Verletzungen, die er durch die Angriffe der Al-Shabaab erlitten habe, aktenkundig, welche zwar den konkreten Tathergang nicht bezeugen könnten, aber für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Die unterschiedlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Er habe die in der BzP protokollierten, und den Vorbringen in der Anhörung widersprechenden, Aussagen nicht gemacht. Die Rückübersetzung sei nur summarisch erfolgt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Aussagen Satz für Satz auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen. Deswegen nehme der Beschwerdeführer in einer der Beschwerdeschrift angehängten Stellungnahme erneut Stellung zu den Missverständnissen. Des Weiteren wird angeführt, die Ehefrau sei mit der gemeinsamen Tochter C._______ mittlerweile aufgrund der anhaltenden Bedrohungen durch die Al-Shabaab nach Kenia geflohen. Sie habe ein humanitäres Visum für die Schweiz beantragt, welches abgelehnt worden sei. Sie sei im Visumsverfahren von einer Mitarbeiterin des Solidaritätsnetzes Bern unterstützt worden. Die Begründung für die Einreichung des humanitären Visums wurde in der Beschwerdeschrift wiedergegeben. Im Wesentlichen entspreche die Sachverhaltsdarstellung der Ehefrau den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E-1067/2019 Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe sprächen, gegenüber den Ungereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen würden. 7. 7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 7.2 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person wird in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3). Es ist eine Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen (EMARK 1993/11 E.4b). 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, namentlich die Entführung der Tochter und die Angriffe der Al-Shabaab, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deren Unglaubhaftigkeit zu bestätigen. Das SEM hat die Verfügung zwar eher knapp begründet, im Ergebnis jedoch korrekt aufgezeigt, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestehen und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen zu wenig konkret und unplausibel geäussert hat. Auch ist der vorinstanzlichen Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten widersprochen, zuzustimmen. Das Gericht teilt zwar die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstantiiert seien. Er hat seine Vorbringen ausführlich dargelegt. In mehreren zentralen Punkten finden sich indessen ausschlaggebende krasse und unerklärt gebliebene Widersprüche. Der Beschwerdeführer konnte die Entführung seiner Tochter nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Die Ausführungen zum Zeitpunkt, wann er gemerkt habe, dass seine Tochter D._______ entführt worden sei, sowie auch das Treffen mit der Al-Shabaab unmittelbar nach der Entführung weisen mehrere Widersprüche auf. Diese lassen sich weder

E-1067/2019 auf Nachfrage in der Anhörung (A31, F89-F91) noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar auflösen. Insbesondere überzeugt es nicht, dass an der BzP angeblich „2 Tage“ anstatt „2 Stunden“ falsch protokolliert worden sei, wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Anhang zur Beschwerde moniert wird. Dies passt nicht in den protokollierten Ablauf der BzP (A13, F 7.01). Der Vorinstanz ist zudem beizustimmen, dass der Beschwerdeführer das Treffen mit der Al-Shabaab nicht detailliert schildern konnte und nur wenige Realkennzeichen ersichtlich sind (A31, F29, F32- F34, F45-47). Auch das Vorbringen, seiner Tochter D._______ sei etwa ein Jahr später die Flucht aus den Fängen der Al-Shabaab gelungen, und deshalb sei der Beschwerdeführer von dieser verfolgt worden, wie auch der Angriff der Al- Shabaab in B._______, fielen widersprüchlich aus. Einerseits konnte er nicht nachvollziehbar angeben, wohin seine Tochter nach der Flucht gegangen sei und wo sie sich seither befinde (A13, F3.01, F7.01, F7.02, A31, F22, F57, F58, F93-F95). Andererseits fiel auch der Angriff der Al-Shabaab auf die Familie des Beschwerdeführers, als sich diese zu Hause befunden hätten, widersprüchlich und wenig detailliert aus. So gab er in der BzP an, er sei während des Angriffs der Al-Shabaab zusammen mit seiner Frau aus dem Fenster geflohen (A13, F7.01). In der Anhörung sagte er hingegen, seine Frau sei verletzt auf dem Bett liegen geblieben (A31, F23, F49-54, F92). Die genannten Widersprüche beziehen sich auf die zentralen Elemente der Asylvorbringen und müssen als krass bezeichnet werden. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdebegründung sind nicht nachvollziehbar. Der Einwand, die BzP sei ihm nicht Wort für Wort rückübersetzt worden, was die widersprüchlichen Angaben erklären würde, überzeugt das Gericht nicht. In der BzP finden sich keine Hinweise, dass diese nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen und der gängigen Praxis rückübersetzt worden wäre. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer in der BzP, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe und unterzeichnete, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden ist (A13, S. 9). Auch die beigelegte Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer zu den unterschiedlichen Aussagen Stellung nimmt, vermag die Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen, da grösstenteils die Aussagen der Anhörung widerholt werden. Die Tatsache, dass sich wie in der Beschwerde aufgezeigt, in vereinzelten Antworten Realkennzeichen erkennen lassen, genügt indes nicht, um insgesamt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzunehmen.

E-1067/2019 7.4 Die in der Beschwerde festgehaltene Sachverhaltszusammenfassung der Fluchtgründe der Ehefrau vermag auch zu keinem anderen Schluss führen. Es wird lediglich aufgezeigt, dass die Ehefrau in ihrem Gesuch um ein humanitäres Visum, vertreten durch die selbe Organisation wie der Beschwerdeführer, die selben Vorbringen wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Eingabe kann jedoch nicht überprüft werden und allein der Umstand, dass die Ehefrau und die Tochter das Land ebenfalls verlassen haben, vermag die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeschrift wird zudem ein Beleg für die Schussverletzung der Ehefrau in Aussicht gestellt. Ein solcher Beleg ist jedoch nicht geeignet, um einen konkreten Tathergang beziehungsweise die Ursache der Schusswunde und die Täterschaft erkenntlich zu machen, weshalb darauf verzichtet werden kann, diesen Beleg abzuwarten. Auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen, namentlich die Arztberichte und Dokumente bezüglich des humanitären Visums, lassen keinen anderen Schluss zu. Aus dem Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 9. März 2018 wird ersichtlich, dass er bei der Anamnese einen ähnlichen Sachverhalt wie in seinem Asylverfahren zu Protokoll gab. Dabei handelt es sich jedoch um Aussagen des Beschwerdeführers, die vom Arzt wiedergegeben werden, die allerdings nur sehr knapp ausfielen: „Eine Tochter aus der ersten Ehe sei von der Al-Shabaab Miliz entführt und verheiratet worden, von diesem Überfall habe er (…)- und (…)verletzungen erlitten, welche noch heute zu Beschwerden führen würden“ (Arztbericht vom 9. März 2018, S. 3). Dass der Beschwerdeführer auch seinem Arzt gegenüber von Problemen mit der Al-Shabaab gesprochen hat, kann zwar ein Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit spricht, darstellen. Unter Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vermag dies in casu die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen jedoch nicht zu begründen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gehen keine Hinweise hervor, welche die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

E-1067/2019 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E-1067/2019 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1067/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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