Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1066/2015
Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
E-1066/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat – zusammen mit ihren volljährigen Töchtern beziehungsweise Geschwistern E._______ (N […], E-3789/2015) und F._______ (N […], E-3793/2015) – im Dezember 2013 in Richtung Türkei. Von dort reisten sie am 17. Januar 2014 mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am 21. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 31. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ und der Anhörungen vom 9. September 2014 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stamme aus G._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus H._______. Die Familie habe in G._______ gewohnt, bis sie einige Monate vor ihrer Ausreise nach H._______ gezogen sei. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges und des Todes ihrer Tochter beziehungsweise Schwester I._______ verlassen. Diese sei, als sie nach Damaskus gereist sei, um Verwandte zu besuchen, am (…) 2013 von Angehörigen der al-Nusra Front (Jabhat al-Nusra) ermordet worden, da sie kein Kopftuch getragen habe. Über den Vorfall sei der Beschwerdeführer vom Busfahrer, der bei dem Angriff ebenfalls verletzt worden sei und welcher Verwandte der Beschwerdeführenden kenne, informiert worden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht nach Damaskus reisen können, um I._______ zu beerdigen, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Im Weiteren bringen sie vor, sie wüssten seit ungefähr eineinhalb Jahren nicht, wo sich ihr Sohn respektive Bruder J._______ aufhalte, welcher geflohen sei, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in seiner Heimat Mitglied einer Koordination und politisch tätig gewesen. Er habe früher als Ajnabi keine Rechte gehabt und sich deshalb für seine Rechte und gegen die Regierung eingesetzt. Er habe innerhalb der Koordination die Aufgabe gehabt, die Jugendlichen zu beobachten und dafür zu sorgen, dass diese nichts Schlechtes tun würden. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Danach hätten Sicherheitskräfte vieroder fünfmal seine Wohnung gestürmt. Nachdem er und seine Familie eingebürgert worden seien, seien J._______ und er aufgefordert worden, den Militärdienst zu absolvieren. Er habe kurze Zeit nach der Einbürgerung einen Brief vom militärischen Einstellungsamt erhalten, diesen aber
E-1066/2015 zerrissen. Später sei ihm mitgeteilt worden, er werde von der Dienstpflicht befreit, aber sein Sohn müsse diesen leisten. Die Sicherheits- oder Geheimdienste seien zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, weshalb er und J._______ sich hätten verstecken müssen. Kurze Zeit nach Beginn des Bürgerkrieges beziehungsweise in der Zeit vor der Ausreise habe sich der Beschwerdeführer während vier oder fünf Monaten nicht mehr zu Hause aufhalten können. Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, ihr gehe es seit dem Tod der Tochter I._______ gesundheitlich sehr schlecht und sie befinde sich in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der Gruppe K._______ (in Kopie) und einen USB-Stick, auf welchem sich eine Fotografie von ihm anlässlich einer Demonstration befinde, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (eröffnet zwei Tage später) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug aufgrund von Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. C. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung von heimatlichen Beweismitteln. D. Am 2. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei Dokumente zu den Akten (Originale mit Übersetzung), eine Bestätigung der Koordinationsstelle K._______ sowie die Zusammenfassung eines Urteils aus dem Jahre 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Demonstrierens zu zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
E-1066/2015 E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 13. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2015 an ihren in der Verfügung vom 19. Januar 2015 gemachten Erwägungen fest und führte aus, die Darstellung der Beschwerdeführenden sei mit zahlreichen und massiven Unstimmigkeiten behaftet, welche durch die eingereichten Beweismittel, die unbestimmter Authentizität seien, nicht aufgelöst werden könnten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Bis zum Urteilsdatum ist keine Stellungnahme beim Gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1066/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist als frist- und unter Berücksichtigung nachfolgender Anmerkung als formgerecht eingereicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine Originalunterschrift der Beschwerdeführenden, da jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Originalunterschrift des Beschwerdeführers trägt, ist dieser Mangel als geheilt zu betrachten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-1066/2015 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden zudem keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte tragische Tod ihrer Tochter beziehungsweise Schwester sei nicht asylrelevant. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe an der BzP erklärt, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert und sei am Bürgerkrieg in keiner Art und Weise beteiligt gewesen. Er habe zwar manchmal an Demonstrationen teilgenommen, aber diesbezüglich keine Probleme gehabt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung dargelegt, er sei Mitglied einer Koordination und gegen die Regierung gewesen. Ausserdem habe er an der BzP ausgesagt, keine Probleme mit staatlichen syrischen Behörden gehabt zu haben, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, Angehörige der Polizei oder der Sicherheitsdienste seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auch die Aufforderung zum Militärdienst habe er an der BzP nicht erwähnt. Diese weitergehenden Vorbringen anlässlich der Anhörung seien als nachgeschoben zu betrachten und würden deshalb nicht geglaubt. Ferner seien keine militärischen Dokumente zu den Akten gereicht worden, welche die diesbezüglichen Vorbringen bestätigen könnten. Ausserdem habe er die angeblichen Besuche der Polizei beziehungsweise der Sicherheitskräfte weder in zeitlicher Hinsicht noch in sonstiger Weise zu substanziieren vermocht. Die genannten Vorbringen seien nach Einschätzung der Vorinstanz somit un-
E-1066/2015 glaubhaft, woran auch die beigebrachten Beweismittel nichts ändern könnten. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz bezüglich der nachgereichten Beweismittel fest, diese seien unbestimmter Authentizität und vermöchten die Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht aufzulösen. 4.2 In ihrer kurzen Rechtsmitteleingabe nahmen die Beschwerdeführenden zu den einzelnen Argumenten des SEM nicht Stellung, sondern verwiesen im Wesentlichen erneut auf den tragischen Tod von I._______, das Verschwinden von J._______ und auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden. Sie seien deswegen in Behandlung. Ferner ersuchten sie sinngemäss um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von heimatlichen Beweismitteln. 5. 5.1 Zum nicht näher begründeten Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ist festzuhalten, dass sie mit Eingabe vom 2. April 2015 zwei Dokumente eingereicht haben, weshalb dieses Begehren als gegenstandslos geworden zu betrachten ist. 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifizierte und eine begründete Furcht vor Verfolgung verneinte. 5.2.1 Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung kommt den Aussagen bei der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Befragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Ausführungen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der BzP erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
E-1066/2015 der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243) 5.2.2 Im vorliegenden Verfahren unterscheiden sich die Aussagen an der BzP tatsächlich stark von jenen anlässlich der Anhörung. So sagten die Beschwerdeführenden an der BzP explizit aus, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und in keiner Weise am Bürgerkrieg beteiligt gewesen zu sein. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer politisch engagiert habe, antwortete dieser, an Demonstrationen teilgenommen, diesbezüglich aber nie Probleme gehabt zu haben. Nach den Gesuchsgründen gefragt, nannten die Beschwerdeführenden ausschliesslich die Tötung ihrer Tochter (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7 f. und A4 S. 7 f.). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, er sei Mitglied einer Koordination und gegen die Regierung gewesen. Seine Aufgabe bei dieser Koordination sei es gewesen, die Jugendlichen zu beobachten und zuzusehen, dass diese keine schlechten Sachen machen würden (vgl. A9 F29). Da der Beschwerdeführer diese Aktivität an der Anhörung als zentralen Asylgrund darstellte, erstaunt es sehr, dass er sie anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte. Ferner fällt bei einer Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass sich die Aussagen in der Anhörung nicht nur wesentlich von jenen der BzP unterscheiden, sondern die Schilderungen auch bei der Anhörung unsubstanziiert und oberflächlich blieben. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht beschreiben, was er konkret in seiner Funktion innerhalb der Koordination unternommen haben will. Über diese Aktivitäten hinaus machte er – abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen – keine politischen Tätigkeiten geltend. Dieses Vorbringen kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht geglaubt werden. Daran vermag auch die eingereichte Bestätigung der Koordinationsstelle K._______ nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument, sondern lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Weiter machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dabei von den Behörden fotografiert worden zu sein, was er mit einem Foto von ihm auf dem eingereichten USB-Stick belegen könne. Aus diesem Vorbringen und der Fotografie ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer selber – wie bereits erwähnt – bei der BzP aussagte, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Eine derart klare Aussage lässt sich nicht mit der Behauptung erklä-
E-1066/2015 ren, er haben den Dolmetscher bei der BzP schlecht verstanden und deshalb einfach mit "ja, wie Sie sagen" geantwortet (vgl. A9 F95). Überdies kann er nicht plausibel erklären, wie er an das besagte Bild gelangt sei (vgl. A9 F37). Es ist nicht glaubhaft, dass er den Behörden die Fotografie einfach wegnehmen und auf seinem USB-Stick speichern konnte. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Zusammenfassung eines Urteils betreffend den Beschwerdeführer, gemäss welchem dieser im Jahr 2012 wegen Demonstrierens zu zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein leicht fälschbares Dokument, dessen Authentizität nicht nachgewiesen werden kann. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführenden weder in der BzP, der Anhörung oder der Beschwerde eine entsprechende Verurteilung je erwähnt haben, haben sie doch Syrien Ende 2013 verlassen und das Dokument stammt aus dem Jahr 2012. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Verurteilung nicht schon früher geltend gemacht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden bei Einreichen des Dokuments keine Erklärung dazu abgegeben und auch die Möglichkeit nicht wahrgenommen haben, sich anlässlich der Gewährung der Replik zu den Aussagen der Vorinstanz zu äussern, weist darauf hin, dass das Dokument nicht authentisch ist und die Verurteilung nicht tatsächlich stattgefunden hat. Die ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung im Original der Koordination K._______ hat im vorinstanzlichen Verfahren als Kopie vorgelegen und ist vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich beurteilt worden. Ferner machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, Polizisten und Sicherheitsbeamte seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, weshalb er sich während ungefähr viereinhalb Monaten versteckt habe (vgl. A9 F45 ff.). Auch zu diesem Vorbringen fehlen jegliche Hinweise anlässlich der BzP. Der Beschwerdeführer konnte ausserdem weder zu den behördlichen Vorsprachen noch zum nachfolgenden Aufenthalt in einem Versteck substanziierte Angaben machen. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst ebenfalls nicht nachvollziehbar ausgefallen, und nachdem er selber geltend machte, später sei ihm mitgeteilt worden, er werde aus dem Militärdienst entlassen, kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
E-1066/2015 5.2.3 Bezüglich des tragischen Todes von I._______, den die Beschwerdeführenden sowohl in der BzP als auch in ihrer Beschwerde als Hauptgrund für ihre Flucht anführen, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. Es liegen keine Hinweise vor, wonach diese Tat eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte. 5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation in Syrien nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr dorthin aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4- 7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
E-1066/2015 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-1066/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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