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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-1051/2014

16. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,163 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1051/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______ alias B._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

E-1051/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin im August 2012 Syrien und reiste am 20. März 2013 in die Schweiz ein. Sie stellte zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch. Am 4. April 2013 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) statt. Der Rechtsvertreter zeigte dem BFM mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 seine Mandatsübernahme an. Am 17. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie machte in den Befragungen geltend, Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Sie habe mit den Eltern und Geschwistern in C._______, Syrien, gelebt. Sie besitze seit (…) die syrische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater sei bei kurdischen Parteien politisch tätig gewesen. Er habe zu Hause sporadisch Parteileute empfangen. Auch Sitzungen hätten dort stattgefunden. Er sei deswegen von den Nachbarn, die Informanten der Regierung gewesen seien, wiederholt bedroht worden. Rund einen Monat vor der Ausreise habe sie ihren Vater letztmals gesehen. Er sei eines Morgens plötzlich verschwunden. In der Folge habe ihre Familie keine Einkünfte mehr gehabt und Syrien verlassen. Sie selber sei in politischer Hinsicht nicht tätig gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im August 2012 habe sie mit der Mutter, ihrem Onkel und ihren Geschwistern ihr Heimatland gemeinsam verlassen. Mutter und Geschwister (…) hätten – wie sie – ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Auf Anfrage hin bestätigte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 gegenüber dem BFM, ihren Vater (…) in der Schweiz angetroffen zu haben. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass, lautend auf B._______, und ihre Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 29. Januar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 18. Februar 2014 beim

E-1051/2014 BFM ein Gesuch um Akteneinsicht einreichen, worin sie um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte. Das BFM stellte am 21. Februar 2014 dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verweigerte es die Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/1, A7/1, A13/1 und A15/1, weil es sich um interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014. Sie stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akte A13/1 ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/1 zu gewähren bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A13/1 ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde liess sie Kopien des angefochtenen Entscheides einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 wies der damalige Instruktionsrichter die Anträge auf Feststellung der Rechtskraft der vorläufigen Aufnahme, auf Herausgabe des Aktenstücks A13/1 und auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung respektive zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ab und forderte von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses ein. F. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 31. März 2014 fristgerecht geleistet.

E-1051/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (E. 1.3, 2. Abschnitt) einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist, da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung darstellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft treten kann, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind vorab zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin keinen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur Person der Beschwerdeführerin hat, ist auf sie nicht weiter einzugehen.

E-1051/2014 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in das erwähnte Aktenstück A13/1 (vgl. Bst. C) gewährt, mithin in ein verwaltungsinternes Aktenstück, in das praxisgemäss kein Anspruch auf Einsicht besteht, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 abschliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die betreffende Zwischenverfügung verwiesen werden. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungsund Begründungspflicht verletzt. Sie hätte vorab das Dossier ihrer Eltern würdigen sollen und eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. In die vorinstanzliche Beurteilung seien insbesondere ihr Alter, ihr fehlendes Beziehungsnetz in Syrien, ihre kurdische Ethnie http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1051/2014 – sie habe in Syrien bis (…) als Ajnabi gegolten und deshalb Nachteile gewärtigt – ihre Aufenthaltsdauer und ihr Integrationsgrad in der Schweiz nicht einbezogen worden. Unerwähnt sei ebenfalls geblieben, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei, er wiederholt Angehörige kurdischer Bewegungen bei sich zu Hause gehabt habe und deshalb von regimetreuen Nachbarn wiederholt bedroht worden sei, weshalb sie wegen ihm hätte verhaftet werden können und ihre Familie ein zerstörtes Haus habe zurücklassen müssen. Bis auf eine Tante lebten alle Familienangehörigen ausserhalb Syriens. Schliesslich hätte die Vorinstanz über die Verfolgungslage ihres Vaters im Bilde sein müssen, bevor sie sich anschicke, die Relevanz ihrer Reflexverfolgung zu beurteilen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Die Beschwerdeführerin substantiiert auf dem Hintergrund der Aktenlage nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Sie hat die Protokolle nach Rückübersetzungen in eine ihr geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb sie bei ihren Aussagen zu behaften ist und sich falsche oder unterlassene Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihrem Persönlichkeitsprofil genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich als nicht stichhaltig.

E-1051/2014 Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz gewürdigten Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die Anträge auf weitergehende Abklärungen sind demzufolge abzuweisen. Die Anträge auf nachträgliche Orientierung und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, falls ihr N-Dossier nicht mit demjenigen ihrer Eltern verknüpft werde (vgl. Beschwerde S. 9, Art. 22), sind ebenfalls abzuweisen, weiss doch der in Asylangelegenheiten erfahrene Rechtsvertreter, dass erwachsene Kinder stets ihr eigenes N-Dossier erhalten und dass erst bei sachgerechten Gründen eine koordinierte Verfahrenserledigung erfolgt. Dabei ist zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter die übrigen Familienangehörigen seit dem 14. Oktober 2013 vertritt. Folglich hätte er genügend Kenntnisse über die Verfahren der Familienangehörigen besessen und ausreichend Gelegenheit gehabt, triftige Begründungen für seine Anträge auf Koordination einzureichen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Es besteht demnach kein Anlass, die Verfahren der Angehörigen vorab zu entscheiden, wobei festzustellen ist, dass das Verfahren (…) den Bruder betreffend mit Abschreibungsbeschluss des BFM vom 28. Januar 2014 seinen Abschluss gefunden hat. Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vorinstanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter hat die Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Somit ist die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht beschwert. Es kann auf E. 1.3, 2. Abschnitt, verwiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 2.4 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

E-1051/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den Asylangaben keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Die wegen Verschollenheit ihres Vaters angeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen seien und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aus diesen Gründen vermöchten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 4.2 So ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, wonach durch glaubhafte Berichte belegt ist, dass in Syrien die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten

E-1051/2014 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu Urteil BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, m.w.H.). Das SEM hat jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint, da eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung ihrer Person in Syrien aus ihren Vorbringen nicht ableitbar ist: Bei ihrem neuesten Vorbringen, wegen des politisch aktiven Vaters mit Verhaftung, Misshandlung, mit ihrem Verschwindenlassen und als Kurdin mit weiteren Nachteilen (Polit- und Ethniemalus) rechnen zu müssen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Insbesondere weist die Beschwerdeführerin als unbescholtene und politisch desinteressierte Person offenkundig nicht das Format einer Gegnerin des Regimes auf, die sie in den Fokus syrischer Behörden hätte rücken können. Es ist somit nicht von einem konkreten staatlichen Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte auf ihre Person auszugehen, zumal sie im Rahmen ihrer BzP glaubhaft gemacht hat, keine Probleme mit syrischen Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben. Ausserdem sollen ihren Erstangaben zufolge hauptsächlich die Verschollenheit des Vaters, der Kriegszustand in Syrien, und damit einhergehend der ungesicherte finanzielle Rückhalt der Familie und die hiermit verbundenen unsicheren Perspektiven Anlass zur gemeinsamen Ausreise aus Syrien gewesen sein. Dass die Beschwerdeführerin wegen ihres in kurdischen Kreisen angeblich politisch tätigen Vaters verfolgt sein könnte, ist unrealistisch, weil hierfür konkrete Anzeichen fehlen. Somit ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes Reflexverfolgung zu befürchten hat. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar vom Rechtsvertreter unterschwellig behauptet (Ethnie- und Politmalus für Kurden), aber im konkreten Fall nicht substanziiert begründet. Weiter ist dem eingereichten Reisepass der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie legal ausgereist ist, denn ihre letzten syrischen Ausund türkischen Einreisestempel datieren je vom (…) 2012. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf

E-1051/2014 nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9). 6. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren – Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist – ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. März 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Sie sind damit beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1051/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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