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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 E-1050/2010

26. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,791 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Feb...

Volltext

Abtei lung V E-1050/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, ohne Staatsangehörigkeit, alias B._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1050/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus Gaza – seinen Heimatstaat aussagegemäss im Frühjahr 2008 über die Grenze nach Syrien verliess, wo er während zweier Jahre in C._______ lebte, bevor er mit Hilfe eines Schleppers nach mehrstündiger Autofahrt an einen ihm unbekannten Flughafen und von dort per Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Januar 2010 im Transit am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte, dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2010 am Flughafen (...) summarisch befragt und am 5. Februar 2010 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, der Tod seines Vaters vor zwei Jahren sowie die unruhige Situation in Gaza-Stadt habe ihn, seine Mutter und seine Schwester veranlasst, Palästina zu verlassen und über den Libanon nach Syrien zu reisen, wo sein Onkel väterlicherseits sie in Empfang genommen und ihren Aufenthalt in C._______ geregelt habe, dass er seit Jahren unter (...) leide, (...), weshalb er Beruhigungsmittel einnehme, dass ein Arzt in Syrien ihm eine Operation empfohlen habe, deren Erfolg aber zweifelhaft sei und er auch nicht über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel verfüge, dass er zudem aufgrund seiner palästinensischen Herkunft in Syrien diskriminiert werde und keine Arbeit finden könne, dass er aus diesen Gründen – in der Hoffnung auf eine adäquate Behandlung seiner körperlichen Beschwerden und auf eine bessere berufliche Zukunft – beschlossen habe, Syrien zu verlassen, E-1050/2010 dass das BFM gestützt auf eine Botschaftsantwort vom 9. Februar 2010 (A20 S. 1) davon ausging, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen syrischen Staatsangehörigen und ihm am 12. Februar 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer hierbei daran festhielt, er sei Palästinenser und in Gaza-Stadt aufgewachsen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stand, dass das BFM vorab festhielt, Abklärungen hätten ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Palästinenser, sondern um einen syrischen Staatsbürger handle, weshalb es sich erübrige, näher auf die Unglaubhaftigkeitselemente in seinem Bericht, gemäss welchem er in Syrien aufgrund seiner pälästinensischen Herkunft weder in gesundheitlicher noch in beruflicher Hinsicht abgesichert gewesen sei, näher einzugehen, dass vor dem Hintergrund der festgestellten syrischen Identität des Beschwerdeführers auch darauf verzichtet werden könne, die Darstellung seiner angeblichen Erlebnisse als palästinensischer Flüchtling in Syrien einer Erörterung zu unterziehen, dass die geltend gemachten Nachteile damit auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, E-1050/2010 dass insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kein medizinisches Wegweisungshindernis zu begründen vermöchten, da (...) auch in Syrien fachärztlich behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (Übergabe an die Flughafenpolizei) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 22. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d E-1050/2010 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-1050/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass das BFM die Feststellung der syrischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers damit begründete, dass die Fluggesellschaft D._______ der Flughafenpolizei eingelesene Abbildungen (sog. Scans) eines – auf den Namen B._______ lautenden – syrischen Reisepasses habe zukommen lassen, welcher aufgrund eines Bild-zu- Bild-Vergleichs eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, dass ein Abgleich des genannten Passbildes mit der am Flughafen aufgenommenen Fotografie des Beschwerdeführers in der Tat als überaus wahrscheinlich erscheinen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Inhaber des Passes handelt, dass den Scans – beinhaltend Abbildungen der Personalienseite des Passes, eines Ausreisestempel von E._______ vom 22. Januar 2010 sowie eines gültigen (...) Monatsvisums – im Weiteren zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen vom Flughafen in F._______ (E._______) abgeflogen ist, wodurch erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen, E-1050/2010 dass seitens der Schweizerischen Auslandvertretung in Damaskus mit Botschaftsantwort vom 9. Februar 2010 bestätigt wurde, dass es sich bei B._______ um einen syrischen Staatsangehörigen handelt, dass die dringende Vermutung, dies sei die wahre Identität des Beschwerdeführers, zwar nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann, dass jedoch zumindest keine Veranlassung besteht, an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsbürger handle, zu zweifeln, dass nämlich angesichts seiner ausserordentlich substanzarmen Angaben zu den wesentlichen Alltagsrealitäten in Palästina weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass er sich über längere Zeit in Gaza aufgehalten, geschweige denn dort seine hauptsächliche Sozialisierung erfahren hätte, dass er etwa im Rahmen der Befragungen anstelle der in Palästina gängigen Währungseinheit (israelischer Schekel) lediglich behelfsmässige Umschreibungen wie "Geld" (A 8 S. 18) oder "palästinensische Währung" (A17 S. 5) verwendete, was mit seinem Vorbringen, er habe in Gaza gegen Entgelt (...) gearbeitet (a.a.O), nicht zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, die palästinensische Flagge zu zeichnen und sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, als Analphabet könne er nicht zeichnen (A8 S. 18), in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass er weder von den Grundzügen des palästinensischen "Staates" – wie etwa dem Namen des Regierungschefs, jenem der Hauptstadt oder dem Datum des Nationalfeiertags – noch von den äusseren Eindrücken des dortigen Alltags – wie etwa die Kennzeichnung von Taxis – Kenntnis hatte (A8 S. 18 f.), dass vor diesem Hintergrund das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, dass auch unter dieser Prämisse die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Syrien für sich kein berufliches Fortkommen gesehen noch bestehe die Aussicht auf eine adäquate medizinische Behandlung, nicht von der Hand zu weisen ist, E-1050/2010 dass jedoch dem BFM insoweit beizupflichten ist, als mit den geltend gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in der Heimat zurückzuführen sind, offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen im Wesentlichen auf der behaupteten Herkunft aus Palästina beharrt wird, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass in der Rechtsmitteleingabe die Nachreichung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens in Aussicht gestellt wird, angesichts der klaren Sachlage jedoch nicht einsehbar ist, inwiefern dieses zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, den Eingang dieses Schreibens abzuwarten, dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1050/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Situation verunmöglicht, E-1050/2010 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Syrien keine in seinen persönlichen Verhältnissen begründete Wegweisungshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit (wie etwa das gänzliche Fehlen eines familiären und sozialen Netzes) vorliegen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...) kein Wegweisungshindernis darstellen, dass das Gericht keine Veranlassung sieht, an den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Syrien gewährleistet ist, insbesondere da der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer operativen Behandlung mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug noch nicht als unzumutbar erscheinen liesse, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass dem am Flughafen erstellten ärztlichen Zeugnis vom 19. Februar 2010 (A28 S. 2) zu entnehmen ist, aktuell würden Schmerzmittel abgegeben, bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz sollten die Befunde erneut (...) erhoben werden, dass damit zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erblicken sind, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer vermutungsweise über einen gültigen Reisepass verfügt respektive es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1050/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1050/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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