Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1042/2014
Urteil v o m 1 8 . Juli 2014 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Dieter Gysin, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
E-1042/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2013 in Begleitung seiner Mutter im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein. Am 5. September 2013 wurde er dazu summarisch befragt und am 1. Oktober 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, aus Armenien zu stammen und an der staatlichen Universität (…) in B._______ im zweiten Jahr Energiewissenschaften studiert zu haben. Das Studium habe er sich als Barkeeper in einer Taverne in B._______ finanziert. Am 13. August 2013 sei ein Stammgast – (…) – in Begleitung einer weiteren Person in die Bar gekommen, wo sie sich zwecks Besprechung in ein separates Zimmer zurückgezogen hätten. Nachdem sie die Bar wieder verlassen hätten, habe der Beschwerdeführer im besagten Zimmer eine Mappe vorgefunden, welche er in den Safe bringen wollte, wobei diverse Dokumente und Fotos aus der Mappe gefallen seien. Ein Foto habe den Stammgast gezeigt, wie er einem aktuellen Präsidentschaftskandidaten eine Pistole und Geld überreiche. Der Beschwerdeführer habe die Mappe wieder zurückgestellt. Nach einer gewissen Zeit seien zwei andere Personen in die Bar gekommen und hätten sich nach dem Sitzplatz des besagten Stammgastes erkundigt. Der Beschwerdeführer habe diese darauf in das separate Zimmer geführt und sich danach wieder hinter die Bar begeben. Nach einer Weile hätten die Herren den Raum mit der Mappe in der Hand verlassen und seien vom Arbeitskollegen des Beschwerdeführers zum Barausgang begleitet und verabschiedet worden. Der Arbeitskollege habe dabei gehört, wie sich die beiden Herren vor der Eingangstüre noch über ihn und den Beschwerdeführer unterhalten und ihnen ein merkwürdiges Verhalten attestiert hätten. Sie hätten gemutmasst, dass die Barmitarbeiter wahrscheinlich über den Inhalt der Mappe Bescheid wüssten, weswegen etwas zu unternehmen sei. Nachdem der Beschwerdeführer zu Hause seiner Mutter von dem Vorfall berichtet habe, habe diese geraten, die Polizei zu informieren, was er im Anschluss getan habe. Die Polizei habe geantwortet, in der Sache nichts unternehmen zu können, solange nichts Konkretes passiert sei. Daraufhin und auf Anraten des Vaters habe der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter Armenien verlassen und sei mit ihr über Georgien, Bulgarien und per Auto über diverse Länder in die Schweiz gereist. Die Mutter wurde aufgrund einer metastasierenden Krebserkrankung seit dem 18. September 2013 in einem Spital behandelt und am 11. Oktober 2013 zur weiteren Betreuung in ein Palliativ-Zentrum verlegt. Der Beschwerdeführer reichte seine Ge-
E-1042/2014 burtsurkunde, ein Schreiben seiner Mutter, diverse Presseberichte sowie einen Korruptionsbericht zu Armenien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, weshalb das Amt für Migration des Kantons Basel-Stadt anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Die Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen und dem Beschwerdeführer sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag über die Vernehmung von Frau C._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem beschied sie, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sah sie derzeit ab. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand ein. Den Beweisantrag über die Vernehmung von
E-1042/2014 Frau C._______ verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte die Vorinstanz um eine Vernehmlassungsantwort. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik und weitere Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 16. April 2014 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein Schreiben von Frau C._______ sowie zwei Presseartikel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-1042/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. Der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung – fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet – ist abzuweisen, da der relevante Sachverhalt zur Genüge erstellt ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Beschwerde und der Replik indes plausible Erklärungen gegen die vorinstanzlichen Einwendungen vorbringen können. Bezüglich der mangelhaften Reisewegbeschreibung ist es etwa nachvollziehbar, dass infolge Unkenntnis der lateinischen Schrift nicht genau wahrgenommen werden konnte, welche Ortschaften passiert wurden. Was das Gericht am vorgebrachten Sachverhalt jedoch nicht überzeugt, ist die Behauptung, dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers an der Eingangstüre der Bar gehört haben will, wie die beiden Männer – nachdem sie den vergessen gegangenen Aktenkoffer in der Bar wieder abgeholt hatten – darüber sprachen, dass er und der Beschwerdeführer infolge des unbeaufsichtigten Verbleibs des Koffers in ihrem Zugriffsbereich und ihres merkwürdigen Verhaltens die problematischen Fotos wahrscheinlich gesehen hätten, somit ein Risiko darstellten und etwas dagegen unternommen werden müsse. Dieser Teil des Sachverhalts erscheint deshalb als konstruiert, weil die Annahme, die beiden Männer würden ihre Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer und seinen Kollegen in deren unmittelbarer Nähe besprechen, nicht überzeugen kann. Es ist nicht plausibel anzunehmen, dass die beiden Männer mit ihrem Gespräch nicht zugewartet hätten, bis sie sich ausserhalb der möglichen Hörweite des Arbeitskollegen respektive des Bareingangs befunden
E-1042/2014 haben. Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass man die allfällige Beseitigung eines lästigen mutmasslichen Mitwissers quasi vor dessen Haustüre bespricht. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass keine Drohung – weder eine direkte noch eine indirekte – gegen den Beschwerdeführer und seinen Kollegen ausgesprochen wurde. Dass der Beschwerdeführer durch die Geschehnisse an seinem Arbeitsort verängstigt ist, ist nachvollziehbar und es ist ein Stück weit verständlich, dass er in dieser Verunsicherung als unfreiwilliger Zeuge von Fotos mutmasslich krimineller Machenschaften noch einen hieb- und stichfesten Ausreisegrund schaffen wollte und deshalb eine entsprechende Drohung fingierte. 5.2 Bezüglich des Vorbringens, zwei Männer in Polizeikleidung hätten sich nach der Ausreise bei der Verwandtschaft nach dem aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Mutter erkundigt und dabei angegeben, von einer Telekommunikationsfirma zu kommen, wie im Brief der Verwandten C._______ geschildert, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht moniert, dass dieses Ereignis zeitlich nicht eingeordnet werden kann. Da der nachgereichte Brief nicht datiert ist und auch kein Zustellcouvert eingereicht wurde, hilft er in dieser Frage auch nicht weiter. Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Vorfall zwischen September 2013 und Februar 2014 zugetragen haben muss, wahrscheinlich aber eher vor 2014. Es ist ungewöhnlich, dass ein solches Ereignis, das immerhin eine hohe Verfolgungsgefahr dokumentieren soll, seitens der Verwandten nicht datiert werden kann und der Beschwerdeführer seine Replik nicht dazu genutzt hat, die vorinstanzlich monierte Unklarheit in diesem für ihn wichtigen Punkt auszuräumen. Der Vorfall jedenfalls läge mehr als ein halbes Jahr – wahrscheinlich sogar zehn Monate – zurück und es sind dem Beschwerdeführer offensichtlich seither keine weiteren Nachforschungen über seinen Verbleib mehr zugetragen worden, womit allfällige Indizien für eine aktuelle Verfolgungsgefahr fehlen. Eine für den Bestreitungsfall beantragte Befragung von Frau C._______ ist nicht nötig, weil zum einen der Besuch der beiden Männer in Polizeikleidung vom Gericht nicht grundsätzlich bestritten wird, zum anderen jedoch seit mutmasslich mehr als einem halben Jahr keine weiteren Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer mehr zu verzeichnen sind, eine Befragung in diesem Kontext somit keinen Sinn macht, weshalb der Beweisantrag über die Vernehmung von Frau C._______ abzulehnen ist.
E-1042/2014 An dieser Einschätzung ändern auch die drei mit der Beschwerde und die zwei mit der Replik eingereichten Medienberichte zu Vorfällen in Armenien nichts. 5.3 Zusammengefasst erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers also die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht, weil die glaubhaften Teile des geschilderten Sachverhalts keine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtli-
E-1042/2014 cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D- 1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann mit guter Bildung. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er über eine grosse und gut vernetzte Familie verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr im Heimatland unterstützen kann. Aufgrund der Tatsache, dass sich die krebskranke Mutter des Beschwerdeführers in einem schweizerischen Palliativspital in Behandlung befindet, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Ausreisefrist in Aussicht gestellt. Er kann ein entsprechendes schriftlich begründetes Gesuch einreichen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung
E-1042/2014 vom 18. März 2014 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dieter Gysin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsbeistand hat das Einreichen einer Kostennote lediglich beantragt, ohne eine solche einzureichen, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1042/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dieter Gysin, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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