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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1032/2023

14. März 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,341 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1032/2023

Urteil v o m 1 4 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2 und deren Kinder, C._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 3 D._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 4 alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).

E-1032/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Dezember 2022 gemeinsam mit einem volljährigen Sohn (E._______ N […]) und einer volljährigen Tochter (F._______ N […]) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörungen vom 10. Januar respektive 11. Januar 2023 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und stammten aus G._______, Provinz Mardin. Nach den Vorfällen in G._______ im Jahr 2016, bei welchen ihr Wohnhaus zerstört worden sei, hätten sie einige Monate in H._______ gelebt. Danach seien sie mit dem volljährigen Sohn und der volljährigen Tochter nach G._______ zurückgekehrt. Bis zur Ausreise hätten sie alle gemeinsam in einer Wohnung gelebt, welche ihnen vom türkischen Staat zur Verfügung gestellt worden sei. Sie hätten dafür jedoch Schulden aufnehmen müssen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer 1 (Vater und Ehemann) mit dem volljährigen Sohn ein (…) geführt. Die Beschwerdeführerin 2 (Mutter und Ehefrau) verfüge kaum über Schulbildung und sei als Hausfrau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) bis zur (…) im Jahr 2019 in der Parteiführung vor Ort tätig gewesen. Er sei für Menschenrechte zuständig gewesen und habe Waren an Bedürftige verteilt. Bis die Gemeinde unter (…) gestellt worden sei, sei er bedroht worden; danach habe er seine Tätigkeiten für die HDP eingestellt. Die Familie sei für politische Aktivitäten bekannt. Ein Onkel sei im Jahr 1980 im Gefängnis gewesen. Für das im Jahr 2016 durch die türkische Armee zerstörte Haus hätten sie keine Entschädigung erhalten, was vermutungsweise mit seiner Parteizugehörigkeit zusammenhänge. Die gegen die Versicherung eingereichte Klage sei vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen worden. Das Berufungsverfahren sei nach wie vor hängig. Seit ungefähr einem Jahr werde der volljährige Sohn bedroht. Eines Tages sei der Sohn von Polizisten in Zivil gerufen worden. Der Sohn habe gedacht, dass es sich um einen Auftrag im Bereich (…) handle. Stattdessen sei er aufgefordert worden, als Informant nach Syrien zu gehen. Ausserdem sei der Sohn auch telefonisch bedroht worden. Aus Angst sei er deshalb abends nicht mehr aus dem Haus gegangen. Einmal sei zudem auf das Schulhaus des jüngsten Sohns geschossen worden. Nachdem sie sich zur Ausreise als Familie entschlossen hätten, hätten sie

E-1032/2023 zuerst das Geschäft aufgelöst und die Türkei schliesslich am 7. Dezember 2022 gemeinsam mit den beiden volljährigen Kindern illegal verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, bereits vor zehn Jahren hätten die türkischen Behörden den ältesten Sohn eingeschüchtert, weshalb dieser den Heimatstaat Richtung H._______ verlassen habe. Ihr Mann sei bei der HDP gewesen. Sie wisse nicht genau, welche Probleme er in diesem Zusammenhang gehabt habe. Er sei jedoch im Jahr 2019 beschattet und befragt worden. Vor etwa einem Jahr hätten die Behörden auch ihren anderen volljährigen Sohn belästigt. Einen Monat vor der Ausreise habe sie erfahren, dass die Behörden ihn als Informanten nach Syrien hätten schicken wollen. Aufgrund dessen hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Zudem hätten die beiden volljährigen Kinder trotz der Ausbildung und der Diplome keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin 3 gab anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, sie habe lediglich gewusst, dass ihr älterer Bruder ein Problem habe; Genaueres habe man ihr jedoch nicht gesagt. Seit dem letzten Jahr habe sie in der Schule seitens der Lehrpersonen einen verbalen Druck verspürt, weil ihr Vater bei der HDP gewesen sei. Der Beschwerdeführer 4 wurde aufgrund seines Alters nicht angehört. A.b Nebst Kopien der türkischen Identitätskarten und weiteren Identitätsdokumenten reichte die Beschwerdeführenden einen Mitgliederausweis der HDP des Beschwerdeführers 1, eine Fotografie des zerstörten Wohnhauses sowie das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts G._______ vom (…) 2020 betreffend die versicherungsrechtliche Streitigkeit zu den Akten. B. Am 24. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 25. Januar 2023 Stellung zum vorgelegten Entwurf und stellte zunächst fest, dass aus Effizienzgründen eine gemeinsame Stellungnahme für alle Familienangehörigen eingereicht werde. Die Familie stamme aus einem konfliktbelasteten Gebiet und sei in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Der Vater sei aktives Mitglied der HDP gewesen und deshalb bereits belangt worden. Die Familie habe sich nach der Zerstörung des Hauses gegen den türkischen Staat gewehrt, womit

E-1032/2023 eine Fichierung einhergehe. Aufgrund des Ansehens der Familie in der lokalen kurdischen Bevölkerung sei der volljährige Sohn in den Fokus des Geheimdienstes geraten. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei anzumerken, dass der volljährige Sohn insgesamt fünf Mal durch den Geheimdienst bedroht worden sei. Es seien dem Sohn ab der zweiten Bedrohung kompromittierende Fotos vorgelegt worden. Dass der Geheimdienst zunächst keine Details zum Aufgabengebiet genannt habe, dürfte beim Anwerben eines Spitzels den üblichen Gepflogenheiten entsprechen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich bei seiner Anhörung betreffend genaue Tätigkeiten zu einer Aussage hinreissen lassen; die durch ihn formulierten Tätigkeiten in Syrien seien lediglich Vermutungen. Die Vorbringen seien insgesamt kongruent und würden erlebnisbasierte Details aufweisen. Dem Umstand, dass es sich um eine wenig gebildete Arbeiterfamilie handle, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Schliesslich ersuchten die Beschwerdeführenden um koordinierte Behandlung ihrer Beschwerde mit jenen der Familienangehörigen. Der Beschwerdeschrift waren im Wesentlichen folgende Beweismittel beigelegt: zwei Fotografien der Beschwerdeführenden 1 und 2, beide an einer

E-1032/2023 Demonstration zeigend, mehrere Fotografien des zerstörten Hauses, Fotografien des älteren Sohnes bei einer Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten, zwei Fotografien der Beerdigung eines Sohns eines Onkels aus dem Jahr 2017, Kopie des (…) […] Aufenthaltsausweises des älteren Sohns, Kopie eines ärztlichen Rezepts sowie ein Aufgebot zu einem Lungenfunktionstest, beide vom 10. Februar 2023 datierend und die Beschwerdeführerin 2 betreffend. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1032/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren der übrigen Familienangehörigen E-1029/2023 und E-1031/2023 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag wird gutgeheissen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen des älteren Sohnes fehle es den Schilderungen an Substanz. Nach zunächst detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers 1 seien die Antworten auf anschliessende Vertiefungsfragen pauschal ausgefallen. Er habe ausweichend geantwortet und auf Allgemeinschauplätze verwiesen. Auch der Beschwerdeführerin 2 sei es offensichtlich schwergefallen, die vorgebrachte

E-1032/2023 Gefährdungslage erlebnisgeprägt zu schildern. Obwohl sie mehrmals angehalten worden sei, die Situation genauer zu beschreiben und ihr auch erklärt worden sei, welche Art und Qualität von Schilderungen verlangt würden, seien die Ausführungen oberflächlich geblieben. Da ihre Erzählungen zu Kernelementen derart unsubstanziiert ausgefallen seien, erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 vorbringe, der älteste Sohn der Familie sei bereits vor zehn Jahren von türkischen Behörden eingeschüchtert worden, weshalb er ins Ausland gegangen sei, sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer 1 diese Schwierigkeiten mit keinem Wort erwähnt habe. Unbesehen des fehlenden Detailreichtums der Ausführungen fehle es diesem Vorbringen ohnehin am Kausalzusammenhang zur Ausreise respektive an Aktualität. Insgesamt hielten diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. An der geltend gemachten Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und der politischen Gesinnung der Familie bestünden grundsätzlich keine Zweifel. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei bedauerlicherweise Schikanen und Benachteiligungen mitunter ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes; allgemeine Schwierigkeiten alleine würden nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Diese Einschätzung behalte auch in Anbetracht der sich seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage ihre Gültigkeit. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die Behelligungen in Form von unregelmässigen Befragungen wegen der HDP Mitgliedschaft sowie Diskriminierungen in der Schule durch Lehrpersonen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Es sei bedauerlich, dass das vorherige Wohnhaus der Familie zerstört worden und die Schule des jüngsten Sohns (Anm. Beschwerdeführer 3) beschossen worden sei. Aus den Ausführungen gehe jedoch nicht hervor, dass es sich um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Vorfälle gehandelt habe. Soweit die Beschwerdeführenden die nicht geleistete Entschädigung in Bezug auf das zerstörte Haus auf ihre Herkunft und politische Gesinnung zurückzuführen seien, sei festzustellen, dass das diesbezügliche Gerichtsverfahren nach wie vor hängig sei. Dementsprechend sei unklar, ob ihnen tatsächlich keine Entschädigung ausbezahlt respektive – gesetzten Falles – was die Begründung hierfür sein

E-1032/2023 werde. Es gebe keine Anhaltspunkte für gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen respektive fehle es den Vorbringen an einem entsprechenden Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Die Präzisierungen betreffend die Anzahl der Bedrohungen des Sohnes (Anm. E._______ N […]) seien als nachgeschoben zu qualifizieren, sei doch nicht ersichtlich, warum der Sohn diese Anmerkungen nicht bereits anlässlich der Rückübersetzung hätte machen können. Seine Vorbringen seien insbesondere aufgrund der unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft erachtet worden. Dass der Beschwerdeführer 1 sich zu einer Aussage habe hinreissen lassen, sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dafür kein Anlass bestanden habe. Der Verweis, wonach die Vorbringen kongruent dargelegt und die Aussagen viele Details aufwiesen würden, sei bezeichnenderweise nicht mit entsprechenden Protokollstellen untermauert worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche Ausführungen sich dieser Verweis beziehe. Dem im Übrigen keineswegs als gering zu erachtenden Bildungsniveau der Familie sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend Rechnung getragen worden. Soweit nunmehr geltend gemacht werde, die Familie habe sich nach der Zerstörung des Wohnhauses gegen den türkischen Staat gerichtlich gewehrt, sei auf die eingereichten Beweismittel sowie die Aussagen in der Anhörung zu verweisen, wonach die Klage gegen die Versicherungsfirma erfolgt sei. Abgesehen davon sei dieses Verfahren eigenen Angaben zufolge nach wie vor hängig. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 6.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie stammen würden. Ein Onkel sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 in einem Gefängnis inhaftiert worden, welches für die Folter von politischen Gefangenen berüchtigt gewesen sei. Im Heimatdorf hätten heftigste bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der türkischen Armee stattgefunden. Von diesem Bürgerkrieg seien sie traumatisiert. Viele ihrer Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, wobei auch ein

E-1032/2023 Sohn des Onkels im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) getötet worden sei; andere Verwandte seien wegen des Nachnamens unter grossen staatlichen Druck gesetzt worden und hätten die Türkei deshalb verlassen müssen. Den Beschwerdeführenden sei es aufgrund ihres Nachnamens unmöglich gewesen, eine Stelle in öffentlichen Einrichtungen zu finden und sie seien bei Polizeikontrollen wie Terroristen behandelt worden. Trotzdem hätten sie den Kampf für die Rechte des kurdischen Volkes weiter unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der HDP und Mitglied des Führungsstabs der Partei im Heimatdorf gewesen. Nach den gescheiterten Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der Türkei sei der Konflikt erneut eskaliert, wobei es insbesondere im Heimatdorf zu schweren Kämpfen gekommen sei. Die türkische Armee habe gezielt Häuser von Oppositionellen und Sympathisanten der kurdischen Bewegung bombardiert – so auch das Haus der Familie. Danach habe die Familie bei der Versicherung eine Entschädigung beantragt. Diese sei von dieser verweigert worden, weshalb zurzeit das besagte gerichtliche Verfahren hängig sei. Die Beschwerdeführenden seien sich des zu erwartenden Drucks und der Bedrohung bewusst gewesen, sollte der Sohn (Anm. E._______ N […]) der Aufforderung für die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht nachkommen. Sie hätten an den Anhörungen sehr wohl alle wichtigen Ereignisse hinreichend ausführlich und glaubhaft geschildert, die Einzelheiten hätten sie jedoch nicht anzugeben vermocht. Die Vorinstanz verkenne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Traumatisierung der Beschwerdeführenden, gleiche ihr Leben doch einem Horrorfilm, bei dem der Staat unverhältnismässige Gewalt gegen Zivilisten und die Familie eingesetzt habe. Die Anwerbungsversuche des Geheimdienstes in Bezug auf den Sohn stellten die eigentliche Sollbruchstelle dar. Die subjektiv empfundene Angst sei daher – im Lichte der Familiengeschichte – objektiv nachvollziehbar. Aus den vorliegenden Anhörungsprotokollen gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden offenbar Mühe gehabt hätten, sich auszudrücken. Es sei ihnen schwergefallen, die im Anschluss an die Bombardierung des Hauses empfundene Not zum Ausdruck zu bringen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Aspekte mit Vertiefungsfragen weiter abzuklären. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Haus gezielt zerstört worden, um die Familie einzuschüchtern. Es seien auffällig wenige Fragen zu den damals im Heimatdorf stattfindenden Kämpfen gestellt worden. Die-

E-1032/2023 sem Vorbringen komme jedoch sehr wohl asylrechtliche Relevanz zu, zumal dies auch den Beginn der Verfolgungsperiode darstelle. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt. Im Übrigen habe die Familie weder eine angemessene Entschädigung noch ein Ersatzhaus erhalten. Die Familie besitze für die neue Wohnung keine Eigentumsurkunde und müsse dem türkischen Staat Miete bezahlen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlechtert habe und der türkische Staat rigoros gegen vermeintlich Oppositionelle vorgehe. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 7.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde den Beschwerdeführenden während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe, auch hinsichtlich des zerstörten Hauses, vorzutragen und zum Entwurf des angedachten Entscheids Stellung zu nehmen (vgl. SEMact. A27/9 F37 f.; A29/13 F39, F42 f., F97; A30/12 F48 f., F90; A36/3). Überdies sind den vorliegenden Anhörungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilen, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag (vgl. Beschwerde S. 14 f.) ist abzuweisen. 8.

E-1032/2023 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 8.3 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden seien traumatisiert und hätten sich deshalb nicht ausführlicher zu ihren Asylgründen äussern können, ist Folgendes festzuhalten: Untersuchungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse – unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. 8.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Problemen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Insbesondere die auf gestellte Vertiefungsfragen gemachten Aussagen sind vage, widersprüchlich und ausweichend (vgl. SEM-act. A27/9 F37 f., A29/13 F42 f., F70 ff.; A30/12 F48 f.; F50 f.). Es fehlt den Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum. Der Sohn E._______, N (…) war im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens ebenfalls nicht in der Lage, die Anwerbeversuche durch den Geheimdienst und die mit seiner Weigerung im Zusammenhang stehenden Bedrohungen genügend substanziiert und in sich

E-1032/2023 stimmig zu schildern (diesbezüglich wird auf das mit gleichem Datum erhebende Urteil E-1029/2023 E. 8.4 verwiesen). Ausführungen zur Frage der Reflexverfolgung können daher unterbleiben. 8.5 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, sie stammten aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Der Inhaftierung eines Onkels im Jahr 1980 sowie dem Tod dessen Sohns im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS kommt vorliegend per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es handelt sich um entfernte Verwandte und die Vorfälle liegen Jahre respektive Jahrzehnte zurück. Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Anhörung auf keine mit diesen Vorfällen in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten aufmerksam gemacht. Was die vorgebrachten Behelligungen und Diskriminierungen (sie seien bei Polizeikontrollen grob respektive als Terroristen behandelt worden) betrifft, sind diese Behelligungen nicht weiter substanziiert. Sie sind aber auch mangels hinreichender erheblicher Intensität nicht von Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit sie im Rahmen der Stellungnahme und auf Beschwerdeebene vorbringen, der Name der Familie sei fichiert, finden sich dazu in den Anhörungsprotokollen oder den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte. Entsprechendes wird auch nicht näher ausgeführt. 8.6 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Zerstörung des Hauses sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteter Angriff gewesen, welcher asylrechtlich relevant sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Einerseits findet die auf Beschwerdeebene geschilderte Gezieltheit der Zerstörung des Hauses in den vorliegenden Akten keine Stütze. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in G._______ im Frühling 2016 eskalierte und die Familie des Beschwerdeführers nach der Zerstörung des Hauses eine neue Wohnung erhalten hat. Demnach sind insbesondere sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise Ende 2022 durchbrochen. Schliesslich ist diesem Vorbringen auch die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin zurzeit mit der Versicherungsgesellschaft in einem rechtlichen Streit liegt, was mit dem eingereichten Gerichtsdokument untermauert wird, vermag an der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch der aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei gebührend Rechnung getragen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändern.

E-1032/2023 8.7 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel belegen unbestrittene Sachverhaltselemente, namentlich die Teilnahme des Sohnes E._______ an Newroz-Feierlichkeiten, welche in den Jahren 2012-2014 stattgefunden haben soll, die Zerstörung des Hauses, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der HDP, die Beerdigung des Sohns eines Onkels, den Aufenthaltstitel des älteren Bruders in H._______, das Urteil betreffend zivilrechtliche Streitigkeit. Sie sind daher nicht geeignet, bestrittene Sachverhaltselemente im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu belegen. Die Fotografie der Beschwerdeführenden 1 und 2 an einer Demonstration, welche nicht näher beschrieben werden und angesichts des Hintergrunds mutmasslich ebenfalls eine Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten dokumentieren, vermögen das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden vorliegend nicht zu schärfen. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ihre Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen respektive hat die Vorinstanz diesen zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. 8.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1032/2023 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-

E-1032/2023 situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Mardin, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 habe seit vielen Jahren ein eigenes Geschäft im (…)bereich betrieben, welches eigenen Angaben zufolge gut gelaufen sei. Die Kinder hätten alle einen Gymnasialabschluss erlangen können, ohne dabei auf Stipendien angewiesen zu sein. Sie würden über eine eigene, vom Staat zur Verfügung gestellte Wohnung und zahlreiche weitere Verwandte verfügen. Bei einer Rückkehr sei sowohl das soziale Beziehungsnetz als auch die Wohnsituation als gesichert zu erachten. In medizinischer Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 an Allergien und Asthma und die Beschwerdeführerin 3 und 4 an Augenproblemen litten respektive eine Brille sowie eine Zahnspange benötigten. Eigenen Angaben zufolge seien sie diesbezüglich bereits im Heimatstaat in Behandlung gewesen, weshalb der Zugang zur medizinischen Versorgung in der Türkei auch weiterhin als gesichert erachtet werden könne. Nötigenfalls könne der in H._______ wohnhafte Sohn respektive Bruder sie bei der Wiedereingliederung in finanzieller Hinsicht unterstützen. Schliesslich stehe es ihnen frei, sich allenfalls andernorts in der Türkei niederzulassen, verfügten sie doch über weitere Familienangehörige in Istanbul und Izmir. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, vom verheerenden Erdbeben in der Türkei sei die gesamte Bevölkerung betroffen. Die ohnehin bereits schwierige Wirtschaftslage werde sich über Jahre nicht von dieser jüngsten Krise erholen. Die Beschwerdeführenden erwarte Hunger und Elend. Die nicht unmittelbar durch das Erdbeben be-

E-1032/2023 troffenen Provinzen seien mittelbar durch den Zustrom von intern Vertriebenen belastet, was das tägliche Leben in allen Städten der Türkei beeinträchtige. Auch gebe es bereits Anhaltspunkte, dass Hilfsgelder in korrupter Weise versickerten oder diskriminierend verteilt würden. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, sie geraten im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023, dessen Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführenden stammen jedoch aus G._______, in der Provinz Mardin, welche vom Erdbeben nicht unmittelbar betroffen gewesen ist. Die Situation in G._______ hat sich nach den Ausschreitungen im Jahr 2016 zwischen Anhängern der PKK und dem türkischen Militär wieder beruhigt. Seit Ende 2016 sind in G._______ 7 zivile Opfer zu beklagen (vgl. Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer | Crisis Group, abgerufen am 13. März 2023). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden vorliegend nicht konkret darzutun, inwiefern sie deshalb im Falle einer Rückkehr nunmehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Die diesbezüglich in der Beschwerde gemachten Ausführungen beziehen sich auf die allgemeine Situation nach dem Beben und erschöpfen sich in pauschalisierenden Behauptungen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind nicht als schwerwiegend zu bezeichnen und wurden bereits im Heimatstaat behandelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1032/2023 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1032/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand:

E-1032/2023 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1032/2023 — Swissrulings