Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1032/2014
Urteil v o m 2 6 . August 2014 Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
E-1032/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 22. März 2012 gelangte der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers an das BFM und suchte für Letzteren um Asyl nach. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei (…) aus der eritreischen Armee desertiert und illegal nach Äthiopien geflüchtet, wo er unter anderem befürchten müsse, zurück nach Eritrea deportiert zu werden. Im (…) sei er auf dem Weg B._______ C._______ entführt und erfolglos aufgefordert worden, Lösegeld zu bezahlen. Nach einer (…) Festhaltung hätten ihn die Entführer den (…) Behörden übergeben, die ihn zurück nach Äthiopien geschafft hätten, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Mit Schreiben vom 27. April 2012 an die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) und vom 15. Mai 2012 an diejenige in D._______ (B._______) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. Am 4. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg von D._______ in die Schweiz, wo er am 17. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2012 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 10. Oktober 2013 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer (…) und in E._______ geboren. Am (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden und obwohl dieser im (…) offiziell beendet gewesen wäre, habe er weiterhin Dienst leisten müssen. Im Jahr (…) sei er in seiner Funktion als (…) inhaftiert respektive draussen gefesselt worden, weil er sich geweigert habe, (…). Nach diesem Zwischenfall sei er (…) desertiert und illegal zu Fuss nach Äthiopien geflüchtet, weil der Militärdienst kein Ende genommen und ihm die Rückkehr in die Schule verunmöglicht habe. Äthiopien habe er nach einem rund (…) Aufenthalt Richtung B._______ verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden und niemanden gekannt habe.
E-1032/2014 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren (…) zu den Akten. C. Mit am 30. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch vom 17. September 2012, ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein handschriftliches, in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 15. Februar 2014 und eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 20. Februar 2014 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 3. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 10. Juli 2014 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E-1032/2014 G. Die Vorinstanz führte in ihrer dem Rechtsvertreter am 2. Juli 2014 zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verweise auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
E-1032/2014 Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und zu seiner Desertion aus dem Militärdienst seien unglaubhaft. Insbesondere habe er die (…) Inhaftierung respektive Fesselung (…) erst bei der Anhörung erwähnt und bei der summarischen Befragung die Frage, ob er in Eritrea jemals in Haft gewesen sei, verneint. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diesen Widerspruch im späteren Verlauf der Anhörung zu klären. Zwar habe er später die geltend gemachte Inhaftierung relativiert, indem er ausgesagt habe, er sei lediglich (…) gefesselt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er aber wieder explizit von Haft gespro-
E-1032/2014 chen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Desertion unsubstantiierte und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Angaben gemacht habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen, er sei (…) stationiert gewesen, er habe tagsüber das Haus verlassen und er sei in den Wald gegangen, wo er nach einer kurzen Strecke von vielleicht (…) den äthiopischen Soldaten begegnet sei, dies sei nicht schwierig gewesen, weil während der Mittagszeit nur (…) als Wächter eingesetzt worden sei, seien äusserst knapp und vermöchten aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So sei unvorstellbar, dass ein (…) stationierter Soldat in der geschilderten Weise unbemerkt über die Grenze gehen könne. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Erfahrung, dass sich die äthiopischen Soldaten wie vom Beschwerdeführer vorgebracht an der Front in unmittelbarer Nähe der eritreischen Soldaten aufhalten würden. Hinzu komme, dass er seinen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Desertion im Dienst gewesen sei und folglich seine Uniform getragen haben müsse, welcher Umstand sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren lasse, die äthiopischen Soldaten hätten ihn sehr gut empfangen und fröhliche Gesichter gehabt. Vor diesem Kontext wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die äthiopischen Soldaten sein uniformiertes Erscheinen als Provokation empfunden hätten. Damit sei festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Es erübrige sich, auf weitere unglaubhafte Elemente in der Sachverhaltsschilderung, namentlich auf krasse Widersprüche in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland, welche die vorstehend geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich erhärten würden, einzugehen. Nicht in Abrede gestellt werde hingegen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe, was auch die von ihm eingereichten Fotos belegen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei die vorgesehenen Strafmassnahmen ein hohes Mass an Brutalität hätten. Angesichts dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht,
E-1032/2014 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm kein Asyl zu gewähren, weil er erst durch seine illegale Ausreise Flüchtling geworden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion in der Tat realitätsfremd und unstimmig ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass seine Aussagen zu den Fluchtumständen, die Grenze sei sehr streng bewacht worden, weil sie ja an der ersten Front unweit der äthiopischen Seite gewesen seien, eine Flucht sei nur während der Mittagszeit möglich gewesen, weil die Situation zu diesem Zeitpunkt sehr locker gewesen sei (Akten BFM B18/14 S. 8 F80), wenig überzeugend ausgefallen sind. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die für den Grenzabschnitt verantwortliche Person solche Lücken im Sicherheitsdispositiv bestimmt nicht übersehen, sondern entsprechende Massnahmen ergriffen hätte. 5.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind insgesamt nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern. Insbesondere findet der Verweis auf die angeblich ausführlichen und überaus genauen sowie schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 oben) in den Akten keine Stütze. Auch die Argumentation, er habe anlässlich der Kurzbefragung nichts zu seiner Verhaftung gesagt, weil es sich dabei um ein unwesentliches Vorbringen gehandelt habe und die geltend gemachte Desertion der eigentliche Asylgrund sei, vermag diese ihm bei der Anhörung zu Recht vorgehaltene Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Des Weiteren erweist sich die Erklärung, der Beschwerdeführer habe die (...) Inhaftierung respektive Fesselung deshalb nicht erwähnt, weil er bei der Kurzbefragung explizit und wiederholt aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, als wenig überzeugend, zumal es sich bei einer solchen Massnahme um ein einschneidendes Erlebnis handelt, das zu den Kernvorbringen einer Asylbegründung gehört. Als wenig überzeugend erweist sich auch die weitere Argumentation, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Desertion widersprächen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es sich
E-1032/2014 bei ihm um einen (…) gehandelt habe, der zur Erfüllung seiner Aufgabe mehr Bewegungsfreiheit gehabt habe als ein gewöhnlicher Soldat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Fluchtumständen nicht darin liegt, dass er sich frei habe bewegen können, sondern im Umstand, dass es ihm gelungen sei, sich zur Mittagszeit unbemerkt zu entfernen und ohne die geringsten Probleme über die äthiopische Grenze zu gelangen. Unabhängig vom Gesagten und im Sinne einer ergänzenden Bemerkung kann auf die vom Beschwerdeführer gegenüber derjenigen seines Bruders (vgl. Sachverhalt Bst. A) komplett abweichenden Schilderung seines Fluchtweges nach B._______ verwiesen werden (BzP, Protokoll in den Akten BFM, B8/10 S.6), die jedenfalls nicht zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind, an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun, etwas zu ändern. Das ohne Zustellcouvert aus dem Ausland eingereichte Bestätigungsschreiben muss aufgrund der vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Aussagen zu den Vorfluchtgründen (Desertion) seien unglaubhaft, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-1032/2014 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 hat das BFM zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, weil sich gezeigt hat, dass seine Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Sozialhilfebestätigung belegt ist. Der Beschwerdeführer ist folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
E-1032/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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