Abtei lung V E-1031/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, und ihr Sohn Y._______, Elfenbeinküste, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1031/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2003 (Erstbefragung im A._______) respektive im November 2004 (Einvernahme durch B._______) und gelangte über Mali und Frankreich im November 2004 (Erstbefragung) respektive im Mai 2005 (Einvernahme) illegal in die Schweiz. Nachdem sie am _______ von C._______ wegen Benutzens eines öffentlichen Verkehrsmittels mit einem ihr nicht zustehenden Abonnement einvernommen und gleichentags vom B._______ wegen illegalen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung des Landes verwiesen worden war, ersuchte sie am 4. Dezember 2006 um Asyl. Am 7. Dezember 2006 erfolgte die Kurzbefragung im A._______ und am 9. Januar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch D._______. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der E._______ an, stamme aus F._______ und habe ihren Lebensunterhalt als (...-) händlerin bestritten. Sie habe die Elfenbeinküste im März 2003 verlassen, weil es in ihrem Heimatdorf zu Unruhen zwischen den Ethnien der E._______ und der G._______ gekommen sei. Eines Tages sei eine Tränengasbombe in ihr Haus geworfen und dabei ihre Mutter so schwer verletzt worden, dass sie in der Folge gestorben sei. Sie habe in F._______ Propaganda für ihre Partei RDR (Rassemblement des Républicains) gemacht, weshalb sie von Leuten der G._______ gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 räumte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, innert Frist zu Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch machte. Am 26. Januar 2007 reichte der B._______ beim BFM Dokumente (ivorischer Reisepass mit der Nr._______, Impfausweis mit der Nr._______, beide lautend auf X._______, Elfenbeinküste) ein, die anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer Landsfrau der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. E-1031/2007 Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ausser einer Mitgliederkarte der RDR weder Identitätsausweise noch andere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 - eröffnet am 7. Februar 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz entsprechender Aufforderungen innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen. Anlässlich der Kurzbefragung habe sie ausgesagt, sie habe nie einen Reisepass gehabt und ihre Identitätskarte sei während des Krieges verloren gegangen. Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die ivorischen Behörden hätten ihre Identitätskarte im Jahre 2002 zurückgenommen. Laut Einvernahmeprotokoll der C._______ vom 3. Dezember 2006 schliesslich habe sie ausgesagt, ihr Reisepass sei in der Elfenbeinküste geblieben. Im Widerspruch dazu habe der Bekannte, bei dem sie in H._______ gelebt hat, angegeben, er habe ihren Reisepass in seinen Händen gehabt. Zusammenfassend lasse sich der Schluss ziehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Dokumenten ausgeprägt widersprüchlich und damit unglaubhaft seien. Sie habe trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz und eingestandenermassen zahlreichen Kontaktmöglichkeiten keine Schriftstücke eingereicht, die geeignet wären, ihre Identität zu belegen. Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Ihre Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Aus der eingereichten Mitgliederkarte der legalen Oppositionspartei RDR gehe beispielsweise hervor, dass sie entgegen ihren Aussagen zumindest in den Jahren 1996 und 1997 in Abidjan wohnhaft gewesen sei. Zudem seien ihre Vorbringen zum Zeitpunkt des Tränengasangriffs widersprüchlich, habe sie doch den Vorfall bei der Kurzbefragung auf das Jahr 2003 und anlässlich der kantonalen Anhörung auf Dezember 2002 datiert. Widersprüchlich seien auch ihre Aussagen zum Zeitpunkt E-1031/2007 des Todes ihrer Mutter; bei der summarischen Befragung habe sie ausgesagt, sie habe die Elfenbeinküste im März 2003 nach dem Tod ihrer Mutter verlassen, im Unterschied dazu bei der kantonalen Anhörung, ihre Mutter sei im Juni 2003 gestorben. Schliesslich habe sie widersprüchliche Aussagen auch zu ihrem Zivilstand gemacht, indem sie sowohl im A._______ als auch bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, sie sei ledig, wogegen sie bei der Einvernahme durch die C._______ am 3. Dezember 2006 geltend gemacht habe, sie sei verwitwet. Zudem habe sie hinsichtlich ihrer Reisebegleitung bei der Kurzbefragung vorgebracht, der Schlepper, ein Staatsangehöriger der (...), habe sie in Frankreich verlassen, im Widerspruch dazu aber in der kantonalen Befragung geltend gemacht, der Schlepper sei (...) gewesen, und er habe sie bis in die Schweiz begleitet. Des Weiteren widersprächen auch andere Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und seien deshalb unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben vor ihrer Reise in die Schweiz als Händlerin in Mali, Ghana und Togo aufgehalten habe, nicht Zuflucht in einem dieser Staaten gesucht habe. Realitätsfremd erweise sich sodann ihre Aussage, der Schlepper habe jeweils an ihrer Stelle Reisepapiere vorgezeigt, und sie wisse nicht, auf welche Identität diese gelautet hätten. Eine solche Vorgehensweise sei mit den Gepflogenheiten im internationalen Flugverkehr nicht zu vereinbaren. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sein könnte. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässig- und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-1031/2007 Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 bestätigte der I._______ die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 22. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Einladung zu einer Versammlung der RDR in der Schweiz zu den Akten und machte geltend, sei sei immer noch für diese Organisation tätig und nehme zirka ein Mal pro Monat an solchen Veranstaltungen teil. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. G. In ihrer Replik vom 17. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 9. April 2008 liess J._______ dem Bundesverwaltungsgericht die ihm vom BFM zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellten Originaldokumente zukommen und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin am _______ einen Sohn geboren hat. I. In der Stellungnahme des BFM vom 30. Mai 2008, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-1031/2007 J. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution und Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt von Art. 33 AsylG an Stelle von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 23. Juli 2008 (Poststempel) vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom- E-1031/2007 mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von E-1031/2007 Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 4. 4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorstehend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer E-1031/2007 einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. 4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit aus, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste. Im Dezember 2005 sei ein neuer Übergangspremierminister ernannt worden; dieser habe ein Übergangskabinett unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Kräfte gebildet mit dem Auftrag, das seit September 2002 in zwei Regionen geteilte Land zu vereinen und für Oktober 2006 Präsidentschaftswahlen zu organisieren. In der Folge hätten sich am 1. März 2006 die wichtigsten Akteure der Krise in der Elfenbeinküste zum ersten Mal seit 2002 getroffen und die Bemühungen für den Friedensprozess wieder aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt herrsche trotz des zweifellos schwierigen und angespannten Klimas vor allem in Abidjan und Umgebung keine Situation allgemeiner Gewalt oder einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Abidjan grundsätzlich zumutbar. In Bezug auf allfällige individuelle Vollzugshindernisse führte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2007 aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde Frau, welche über Ressourcen und die Gewandtheit verfügt habe, um in die Schweiz zu gelangen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie auch bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Ausserdem habe sie eigenen Angaben zufolge in ihrem Heimatland _______ Kinder (Jahrgänge _______ bis _______), einen Bruder, zwei Schwestern, drei Halbbrüder und zwei Halbschwestern. Sie verfüge demzufolge in ihrem Heimatland über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz, weshalb auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz ergänzend fest, nicht nur der Parteiausweis, sondern auch ihr Reisepass, der von der C._______ gefunden worden sei und keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale enthalte, weise Abidjan als ihren Wohnsitz aus. Sie sei eine gesunde junge Frau, die sich als Händlerin betätigt und offenbar über genügend E-1031/2007 Ressourcen verfügt habe, um sich auch im Ausland gewinnbringend durchzusetzen. 4.3 Was die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste anbelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass namentlich in Abidjan und Umgebung nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008). Im zu beurteilenden Fall erachtete es in individueller Hinsicht den Vollzug der Wegweisung für einen jungen, gesunden Mann mit Berufsausbildung, der aus Abidjan und Umgebung stammt oder dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, als zumutbar. Nicht zu beurteilen war indessen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wegweisungsvollzug für verletzliche Personenkategorien wie - so in casu - beispielsweise alleinstehende Frauen mit Kleinkindern als zumutbar qualifiziert werden kann. Angesichts der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Risikogruppe kann vorliegend nicht auf ein offenkundiges Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen geschlossen werden. Für einen Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedarf es weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG respektive einer einlässlicheren Begründung, womit eine Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen bleibt. Da vorliegend Wegweisungsvollzugshindernisse nicht offenkundig fehlen, kommt eine Anwendung von Art. 33 AsylG angesichts des weiten Verfolgungsbegriffs, der auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20), nicht in Betracht, und es sind aufgrund der Akten auch keine anderen Nichteintretenstatbestände verwirklicht. Ob die Beschwerdeführerin für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen E-1031/2007 und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 6.2 Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1031/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie; Beilagen: Akten Ref.-Nr. N_______, Reisepass Nr._______, Internationales Impfbüchlein, Rechargekarte Orange, Décision de Renvoi vom _______, Carte de Membre RDR Nr. _______) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12