Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.09.2010 E-1028/2010

17. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,939 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiederwägung); Verfügung d...

Volltext

Abtei lung V E-1028/2010 E-1029/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, und deren Mutter B._______, Georgien, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des BFM vom 19. Januar 2010 N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1028/2010 E-1029/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Tiflis, gelangten gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005: BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bei der seinerzeit zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weiter beantragte sie, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin A._______ (Tochter von B._______) im rechtlichen Sinne handlungsfähig oder durch ihre Mutter vormundschaftlich zu vertreten sei. D. Mit Urteil vom 8. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. Mit Eingaben vom 22. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM je ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten unter anderem, die Verfügungen vom 5. Oktober 2004 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig sowie unzumutbar sei, und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung der Anträge wurde in den Wiedererwägungsgesuchen ausgeführt, die Beschwerdeführerin A._______ leide seit ihrem (...) Lebensjahr an Epilepsie. Nachdem sie dank einer exakt angepassten Versorgung durch Medikamente die letzten (...) Jahre praktisch E-1028/2010 E-1029/2010 anfallslos geblieben sei, habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Wochen drastisch verschlechtert. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Epilepsie "aktuell nicht gut kontrolliert" sei. Die Behandlung mit den bisherigen Medikamenten müsse verändert und langsam angepasst werden. Bis zum Abschluss dieses Prozesses sei der Gesundheitszustand von A._______ äusserst instabil. Eine Rückkehr nach Georgien werde aus gesundheitlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt als problematisch erachtet werde. Es bestehe dort zwar eine Gesundheitsversorgung, aber diese sei für die meisten Menschen nicht bezahlbar. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gehe hervor, dass Personen mit einer chronischen Krankheit einem grossen Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die sozioökonomische Lage in Georgien sei sehr schlecht, weshalb viele Menschen eine Vielzahl paralleler Arbeiten ausführen müssten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dazu sei A._______ aufgrund ihrer Krankheit kaum in der Lage. Zudem sei aktenkundig, dass sie als kurdische Jezidin einer ethnischen Minderheit angehöre, welche in Georgien sozial und wirtschaftlich stark marginalisiert sei. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz lebe sie mit ihrer Mutter zusammen in einer Wohnung. Aufgrund ihrer Krankheit sei A._______ auf die Pflege und Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen, zu der sie in einer sehr engen Beziehung stehe. Weiter werde angefügt, dass das soziale Netz von A._______ in Georgien sehr klein sei. F. Mit Verfügung vom 5. August 2009 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. G. Mit Eingaben vom 24. September 2009, 30. September 2009 und 14. Dezember 2009 reichte A._______ ärztliche Berichte zu den Akten. H. Mit Verfügungen vom 19. Januar 2010 lehnte das BFM die Wiedererwägungsgesuche ab, stellte fest, dass die Verfügungen vom 5. Oktober 2004 rechtskräftig und vollstreckbar seien und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E-1028/2010 E-1029/2010 I. Mit (separaten) Eingaben vom 19. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen Beschwerde und liessen durch ihren aktuellen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtenen Verfügungen sowie die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) sowie 5 (Vollzug der Wegweisung durch den Kanton C._______) der Verfügungen des BFM vom 5. Oktober 2004 seien aufzuheben, und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter wurde der Antrag gestellt, die Verfahren von Tochter und Mutter zu koordinieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren und hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. K. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschafft worden seien und ordnete ihre umgehende Rückführung in die Schweiz an. Zudem setzte das Gericht dem BFM Frist an, zu den Umständen der Ausschaffung Stellung zu beziehen. M. In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2010 machte das BFM darauf aufmerksam, dass ihm keine Akten vorliegen würden, welche Rückschlüsse auf die durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ erfolgte Ausschaffung zulassen würden. Die Schweizerische Botschaft in Tiflis sei am 11. März 2010 angewiesen worden, den beiden Personen Visa zur Wiedereinreise auszustellen. Im Übrigen werde an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. E-1028/2010 E-1029/2010 N. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte das BFM dem Gericht mit, die Beschwerdeführenden würden sich wieder in der Schweiz befinden. L. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin A._____ einen ärztlichen Bericht von D._______ vom 16. April 2010 zu den Akten. Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin B._______ dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Medizinischen Zentrums E._______ vom 9. März 2010 zukommen. O. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2010 hielt das BFM an seinem Antrag (Abweisung der Beschwerde) fest. P. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 hielten auch die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden E-1028/2010 E-1029/2010 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Bei einem Nichteintretensentscheid des BFM wegen mangelnder Substanziierung des Wiedererwägungsgesuches prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob das Bundesamt zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM besteht volle Kognition. Geprüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwägungsgesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf Beschwerdeebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht aber, ob die ursprüngliche Beurteilung angemessen war. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht neu oder erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die Beschwerdeführerin A._______ sei bereits in ihrem Heimatland bezüglich der Tumorentfer- E-1028/2010 E-1029/2010 nung und den daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen behandelt worden. Die in der Zwischenzeit deutlich verbesserte medizinische Infrastruktur in Tiflis sowie die eingehenden medizinischen Untersuchungen in der Schweiz würden ihr heute eine ausreichende Behandlung in Georgien ermöglichen. Gemäss Auskunft der entsprechenden Produzenten seien dort alle drei erwähnten (gemeint für die Behandlung benötigten, Anm. BVGer) Medikamente frei erhältlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 5. Oktober 2004 beseitigen könnten. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. April 2009 werde durch das BFM geteilt. Es würden keine neuen Gründe vorliegen, die einer Wegweisung entgegenstünden. 4.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz entgegengehalten, der gesundheitliche Zustand von A._______ habe sich seit Frühsommer 2009 erheblich verschlechtert, weil die epileptischen Anfälle zugenommen und nur ungenügend hätten kontrolliert werden können. Aus diesem Grunde sei sie gegenwärtig auf die engmaschige, spezialisierte ärztliche Behandlung mit regelmässigen klinischen, EEG- und Labor- Kontrollen angewiesen. Die medizinischen Fachpersonen würden ausserdem explizit von einer Wegweisung abraten, solange die Anfallskontrolle ungenügend bleibe. Damit liege eine im Vergleich zum 8. April 2009 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts), als die Epilepsie noch eine verhältnismässig unauffälligere Ausprägung gehabt habe, erheblich veränderte Situation hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor. Die Einschätzung des BFM könne nicht geteilt werden, und daran ändere auch nichts, dass die Medikamente, welche die Beschwerdeführerin A._______ gegenwärtig benötige, in Georgien erhältlich seien. Es stelle sich die Frage, ob dort auch ein komplexes epileptisches Erscheinungsbild, wie es sich bei ihr mittlerweile manifestiere, und mit dessen Behandlung selbst die hochspezialisierte (...) des (...) C._______ seit über (...) seine Mühe habe, derart behandelt werden könne, dass eine existenzbedrohende Gesundheitsverschlechterung mit Sicherheit auszuschliessen sei. Es werde nicht bestritten, dass sich das Gesundheitssystem Georgiens in den letzten Jahren merklich verbessert habe. Bei genauer Betrachtung aktueller Berichte falle jedoch auf, dass ein ambivalentes E-1028/2010 E-1029/2010 Bild zur Gesundheitsinfrastruktur gezeichnet werde. So sollen zwar fast alle Krankheiten behandelbar sein, gleichzeitig werde aber die medizinische Infrastruktur als unzureichend, in schlechtem Zustand und als veraltet beschrieben. Es sei daher anzunehmen, dass die vorliegende epileptische Erscheinungsform höchstens in Privatkliniken ausreichend behandelt werden könnte. Dabei stelle sich wiederum die Frage, ob eine langjährige Behandlung in einer solchen Klinik vom sogenannten "basic-package", welches für Arme ausgerichtet werde, überhaupt erfasst würde. Diese staatlichen Dienstleistungen seien im Übrigen durch die auch in Georgien grassierende Wirtschaftskrise inzwischen ohnehin fraglich. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 wies das BFM darauf hin, dass ihm die heutigen Bedingungen in Georgien durchaus bekannt seien. Das Bundesamt gehe von einer zwar langsamen, aber doch stetigen positiven Entwicklung der dortigen medizinischen Strukturen aus. Wie Abklärungen vor Ort ergeben hätten, seien alle von der Beschwerdeführerin A._______ benötigten Medikamente in ihrem Heimatland erhältlich. Epilepsie sei eine Krankheit, welche in Tiflis behandelt werden könne. Die medizinische Infrastruktur in der Hauptstadt könne die benötigte Unterstützung gewährleisten. Das medizinische Personal sei in der Lage, die entsprechenden Medikamente zu verschreiben und die benötigte Therapie zu gewährleisten. Die im Arztzeugnis vom 15. Februar 2010 erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A._______ vermöge die Erwägungen nicht umzustossen, verfüge doch Georgien über ausreichende medizinische Versorgung zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme. 4.4 In der Replik vom 1. Juli 2010 wurde von den Beschwerdeführenden entgegnet, den Angaben der IOM Dublin auf deren Webseite betreffend medizinische Gesundheitsversorgung in Georgien sei deutlich zu entnehmen, dass nur eine sehr begrenzte Anzahl Behandlungen beziehungsweise eine einzige Behandlung pro Jahr von der öffentlichen Hand übernommen werde; die weiteren Kosten habe der oder die Patientin zu übernehmen. Selbst wenn also in Georgien die medizinische Infrastruktur zur Behandlung der spezifischen Epilepsieform der Beschwerdeführerin A._______ tatsächlich ausreichend gewährleistet sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden massive Kosten zu übernehmen hätten, welche sie nicht tragen könnten. Dies wäre auch dann nicht möglich, wenn die Beschwerdeführerin B._______ eine Arbeitsstelle finden sollte. Es gelte E-1028/2010 E-1029/2010 nämlich zu bedenken, dass diese bereits (...) Jahre alt sei, keine besondere berufliche Qualifikation vorweisen könne und zudem seit sehr langer Zeit im Ausland gelebt habe. Ausserdem könnten die Beschwerdeführenden in Georgien nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des E-1028/2010 E-1029/2010 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24). 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die neu eingereichten Beweismittel - insbesondere auch die ärztlichen Berichte - keine Änderung der vormaligen Beurteilung herbeiführen können. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist eine angemessene Behandlung von Epilepsie in Georgien möglich; vor allem sind dort auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente erhältlich. Bei den finanziell am meisten benachteiligten Personen übernimmt der Staat die Kosten für die Behandlung, und diese Personen erhalten auch Sozialhilfe (vgl. US Social Security Administration, Georgia: Social Security Programs throughout the world 2008, März 2009). Im Februar 2009 hat die georgische Regierung das Programm „GEL 5 E-1028/2010 E-1029/2010 Health Insurance Plan“ ins Leben gerufen, welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht in die Kategorie der finanziell am meisten benachteiligten Personen fallen, deren Krankenversicherung vom Staat ganz übernommen wird. Dieses Programm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe zu sprechen, welche es bedürftigen Personen ermöglicht, sich privat zu versichern (vgl. Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan is now in effect, as of last week, 6. März 2009). Die Beschwerdeführerin A._______ ist bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht auf sich allein gestellt, da sie zusammen mit ihrer Mutter B._______ zurückkehren kann. Sie hat zudem die Möglichkeit, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihr den Zugang zu medizinischer Versorgung zusätzlich erleichtern wird. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch praxisgemäss auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. E-1028/2010 E-1029/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 12

E-1028/2010 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2010 E-1028/2010 — Swissrulings