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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-1017/2026

18. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,692 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1017/2026

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026 / N (…).

E-1017/2026 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Das SEM führte mit ihm am 14. Februar 2025 eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch. A.c Im Rahmen des vom SEM eingeleiteten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens beantragte die damalige Rechtsvertretung Abklärungen hinsichtlich eines Verdachts auf Menschenhandel in Algerien. A.d Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für sein Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien sowie den Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Nach Ablauf der Überstellungsfrist verfügte das SEM am 28. November 2025 die Aufhebung seines Nichteintretensentscheids vom 28. Mai 2025 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B. B.a Am 21. Januar 2026 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) statt. B.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Baoulé (Akan) muslimischen Glaubens und stamme aus B._______, Präfektur (…). Von September 2017 bis Februar 2018 habe er in C._______ bei seiner Stiefmutter gelebt. Nach dem Tod seines Vaters im Februar 2018 hätten seine Stiefmutter und deren Sohn ihn wegen eines Streits um das Erbe des Vaters misshandelt und gedroht, ihn umzubringen. Seine Stiefmutter habe seine Konversion zum Islam zum Vorwand für diese Übergriffe genommen, da die Baoulé diese Religion ablehnen würden. Auch die Geschwister seines Vaters hätten ihn umbringen wollen. Aus diesen Gründen sei er im März 2018 zu seiner leiblichen Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Eines Tages sei er auf dem Markt in B._______ von drei ihm unbekannten Personen zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er vermute, dass diese von D._______, einem einflussreichen (…)unternehmer, geschickt worden seien. Dies deshalb, weil sie behauptet hätten, auch seinen Vater umgebracht zu haben. Dieser habe ein Problem mit D._______ gehabt, der mit

E-1017/2026 seinem Einfluss dafür gesorgt habe, dass der Vater im Juli 2017 durch die Armee festgenommen worden sei. Er sei zwar wieder freigelassen worden, aber an den Folgen der Haftbedingungen verstorben. Er (Beschwerdeführer) habe sich daher in den folgenden Jahren bis zu seiner Ausreise in B._______ versteckt, während man für ihn die nötigen Papiere besorgt habe. In dieser Zeit hätten sich wiederholt Personen nach seinem Verbleib erkundigt. Im April 2024 sei er illegal nach Mali ausgereist und von dort via Mauretanien und Marokko nach Algerien gelangt. Dort hätten ihn algerische Banditen festgenommen und geschlagen, die dann von seiner Familie ein Lösegeld gefordert hätten. Da er das Geld nicht habe beibringen können, hätten sie ihn gezwungen, für sie zu arbeiten. Nach einigen Tagen habe er ihnen entfliehen können und sei über Tunesien und Italien in die Schweiz weitergereist. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Fotografien seines verstorbenen Vaters; ‒ Titelseiten von drei Zeitungen mit Artikeln über D._______ beziehungsweise über den Bürgermeister E._______; ‒ Fotografien von E._______ und des Beschwerdeführers am selben Ort wie E._______. C. C.a Am 28. Januart 2026 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 29. Januar 2026 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Urteilsentwurf nicht einverstanden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ihm aufgrund der dort drohenden Gefahr für sein Leben nicht möglich. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer werde nicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt.

E-1017/2026 E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Niederlegung des Vertretungsmandats an. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zumindest sei die Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte am gleichen Tag den Eingang der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1017/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellte zunächst – in Bezug auf den Antrag, es seien Abklärungen hinsichtlich des Verdachts auf Menschenhandel in Algerien zu treffen – fest, der Straftatbestand des Menschenhandels sei aufgrund des Fehlens des Zwecks der Ausbeutung nicht erfüllt. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die Täter in erster Linie darauf abgezielt hätten, Geld von seiner Familie zu erpressen. Demnach sei deren Vorgehen primär als krimineller beziehungsweise strafrechtlich relevanter Erpressungsakt einzuordnen. 4.1.2 Bezüglich der Asylvorbringen führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen durch Familienangehörige seine mangels eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten. Vielmehr handle es sich um auf persönliche Interessen beziehungsweise familiäre Streitigkeiten zurückzuführende kriminelle Handlungen, die aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive nicht relevant seien. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass der ivorische Staat über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizordgane verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um staatlichen Schutz bemüht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dies gelte auch für den Übergriff durch unbekannte Männer auf dem Markt von B._______. Auch hierbei handle es sich um Probleme mit Drittpersonen, vor denen der Beschwerdeführer sich durch Inanspruchnahme der innerstaatlichen Schutzinfrastruktur hätte schützen können. Überdies habe er sich nach diesem Vorfall noch rund sechs Jahre in seinem

E-1017/2026 Herkunftsort aufgehalten, ohne dass ihm Weiteres zugestossen sei. Auch aus dem Umstand, dass unbekannte Personen sich in dieser Zeit nach ihm erkundigt hätten, könne nicht auf eine objektive begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Demnach dürften die geschilderten Probleme im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr aktuell und für diese nicht kausal gewesen sein. In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 29. Januar 2026 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.3 Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. In der Côte d’Ivoire herrsche gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als gefährdet bezeichnen werden müsste. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation eine Reintegration im Heimatstaat in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gelingen werde. Die von ihm angegebenen gesundheitlichen Beschwerden, welche teils in der Schweiz bereits behandelt worden seien, seien nicht derart gravierend, dass auf eine existenzielle medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen wäre. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde argumentiert, die Vorinstanz habe die realen Verhältnisse in der Côte d’Ivoire verkannt. Die Behörden – insbesondere die Polizei – seien äusserst korrupt, weshalb von ihnen keine Unterstützung zu erwarten sei. Er sei der massiven, gegen ihn ausgeübten Gewalt schutzlos ausgeliefert gewesen. Diese Übergriffe seien auf seine Zugehörigkeit zum Baoulé-Clan beziehungsweise seine Konversion zum Islam zurückzuführen gewesen, wobei es sich entgegen der Auffassung des SEM um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive handle. Falls seine Konversion bekannt geworden wäre, wäre er von seinem gesamten Clan verfolgt worden. Er müsse damit rechnen, von seinen Verwandten umgebracht zu werden. Die Vorinstanz habe ihre Verfügung nicht korrekt und nachvollziehbar begründet, da die aus seiner Konversion erwachsende Gefährdung ebenso wenig gewürdigt worden sei wie seine Augenprobleme. Zudem habe sie es unterlassen, Abklärungen über D._______ und dessen Einfluss, namentlich auf die ivorischen Sicherheitskräfte, vorzunehmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.

E-1017/2026 5. 5.1 Mit seiner Argumentation, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und wichtige Elemente seiner Vorbringen nicht gewürdigt, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz zu Recht den Vorbringen des Beschwerdeführers schon aufgrund eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Da es sich überdies bei seinen Angaben zu den Verfolgern in Bezug auf den Vorfall in B._______ um blosse Mutmassungen handelt, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf weitergehende diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat. Die Vorinstanz hat sich ferner in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind. Stichhaltige Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen lassen sich seinen Vorbringen nicht entnehmen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aspekt nicht erforderlich war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Augen wurden in der angefochtenen Verfügung explizit gewürdigt (vgl. dort S. 8). 5.4 Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtshttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-1017/2026 erheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht standzuhalten vermögen, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Urhebern des Übergriffs in B._______ beruhen auf blossen Vermutungen und er vermochte keine konkreten Angaben zu deren Motiv zu machen. 6.3.2 Die Repressalien durch seine Stiefmutter und andere Angehörige waren gemäss seinen Aussagen in erster Linie auf familiären Streitigkeiten zurückzuführen und seine Religionszugehörigkeit wurde angeblich nur als

E-1017/2026 Vorwand benutzt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde somit ein asylrelevantes Motiv der vorgebrachten Verfolgungshandlungen nicht schlüssig dargetan. 6.3.3 Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erfolglos versucht hätte, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb kein Grund besteht, von deren fehlendem Schutzwillen auszugehen. Es liegen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den bestehenden Schutzeinrichtungen verwehrt oder ihm die Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Der nicht näher substanziierte Verweis auf die Korruption der ivorischen Sicherheitskräfte und den grossen Einfluss seines mutmasslichen Verfolgers vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auf das Subsidiaritätsprinzip zu verweisen, wonach internationaler Schutz erst beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat erfolglos ausgeschöpft wurden (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.3.4 Unbestritten blieb sodann – neben den Ausführungen des SEM zum Thema Menschenhandel – die Feststellung der Vorinstanz wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2018 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2024 keine relevanten Nachteile erlitten hat, was klar gegen einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Übergriffen und der Ausreise spricht. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1017/2026 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-1017/2026 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3., bestätigt etwa im Urteil D-5036/2025 vom 4. August 2025 S. 5 m.w.H.). 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist er jung, gut ausgebildet und verfügt in seiner Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister). Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Côte d’Ivoire verfügt, insbesondere in Abidjan, sodann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar be-

E-1017/2026 grenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet (vgl. z.B. Urteile BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.3 oder D-6902/2025 vom 14. November 2025 E. 7.4.2, je m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dieser Rechtsprechung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-1017/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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