Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1007/2011 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Afra Weidmann, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2011 / N (…).
E-1007/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tutsi (Banjamulenge) aus Kinshasa, habe nach ethnischen Zusammenstössen in Kinshasa am 6. Dezember 1996 zusammen mit seinem Vater und seinen Geschwistern seinen Heimatstaat Richtung Brazzaville (Republik Kongo) verlassen. Als die kongolesische Regierung beschlossen habe, alle Tutsi aus dem damaligen Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo) auszuweisen, sei er mit Hilfe eines Bekannten des Vaters nach Europa gekommen. Am 2. Februar 1997 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 3. Februar 1997 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch befragt (vgl. A1); eine eingehende Anhörung erfolgte am 7. April 1997 durch den Kanton C._______ (vgl. A5). A.b. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte mit Verfügung vom 27. Mai 1998 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. A.c. Am 2. Juli 1998 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. A.d. Im Rahmen eines Schriftenwechsels gewährte die Vorinstanz am 25. September 2000 betreffend einer Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa über die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse in der Hauptstadt das rechtliche Gehör. Die Botschaftsanfrage habe ergeben, dass die angegebene Adresse in Kinshasa nicht existiere und dass die Familie des Beschwerdeführers im Quartier nicht bekannt sei. Auch seien begriffsverwandte Örtlichkeiten in Kinshasa und die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in Brazzaville ohne Resultat überprüft worden. Der Beschwerdeführer hielt dem am 3. Oktober 2000 entgegen, dass dem Bericht nicht zu entnehmen sei, wie sorgfältig die Abklärungen gemacht, beziehungsweise ob die richtigen Auskunftspersonen angefragt worden seien. Es sei schliesslich auch denkbar, dass – insbesondere nach einem Bürgerkrieg – die damaligen Bewohner die betreffenden Gegenden inzwischen verlassen hätten. Hinsichtlich der Adresse in Brazzaville sei ferner zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer damals dort versteckt habe.
E-1007/2011 A.e. Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 wies die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen nicht verfolgt, da die politische und militärische Lage einerseits genügend landesinterne Aufenthaltsalternativen für Tutsi zulasse, anderseits auch in Kinshasa nicht von einer generellen Verfolgungssituation der Tutsi auszugehen sei. Der Wegweisungsvollzug könne ferner als zulässig, zumutbar und möglich erklärt werden. B. B.a. Infolge eines Ausbruchs neuer Kriegswirren stellte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 ein neues Asylgesuch. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tutsi (Banjamulenge) sei er in der Demokratischen Republik Kongo ernsthaft gefährdet. B.b. Mit Verfügung vom 1. April 2009 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren, da diese bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens aufgeworfen worden seien und darüber entschieden worden sei. Da nicht auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe erkennbar seien, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sei dieser nicht nur zumutbar, sondern auch zulässig und möglich. B.c. Mit Beschwerde vom 11. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Zur Begründung brachte er vor, indem das BFM ihn im Laufe dieses Verfahrens nicht angehört habe, habe es sein rechtliches Gehör verletzt, was nicht durch ein Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage habe es die Vorinstanz ferner versäumt, eine diesbezügliche ernsthafte Prüfung vorzunehmen. B.d. Am 20. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Durch die Unterlassung, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), habe das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf dieses verletzt; eine Heilung
E-1007/2011 komme nicht in Betracht. Die Verfügung vom 1. April 2009 sei aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.e. Am 2. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM eingehend angehört (vgl. B16). Dabei gab er zu Protokoll, während seines Aufenthaltes in der Schweiz keinen Kontakt zu Personen aus seinem Heimatland gehabt zu haben. Auch kenne er in Kinshasa, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 1996 gelebt habe, niemanden mehr, da seine geschiedenen Eltern dort nicht mehr leben würden. Er wisse auch nicht, wo sich seine Eltern befinden würden. Hinzu komme, dass in der Demokratischen Republik Kongo an vielen Orten Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Deswegen seien (insbesondere) arme Leute und Angehörige seines Volksgruppe, die Banjamulenge, "immer" in Gefahr. B.f. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 – eröffnet am 13. Januar 2011 – wies das BFM, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiddatum keine Ausweispapiere beschafft habe, weshalb seine Identität nicht feststehe. Seine Erklärung, in seinem Heimatland zu niemandem mehr Kontakt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu taxieren. Auch die stereotyp geschilderte Ausreise deute darauf hin, dass er legal ausgereist sei und den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte. Im Weiteren hätten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie an der angegebenen Adresse bekannt gewesen seien. Diese Verhaltensweisen würden offenbaren, dass er nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Identität und Herkunft offenzulegen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Aus diesen Widersprüchen ergebe sich, dass er mit konstruierten Angaben ein Wegweisungsvollzugshindernis zu schaffen versuche. Ferner erwachse ihm als Banjamulenge zum heutigen Zeitpunkt in Kinshasa, seinem Herkunftsort, gemäss Lagebeurteilung der Asylbehörden keine Gefahr. Daher würden die Vorbringen weder Art. 7 noch Art. 3 AsylG erfüllen. Bezüglich eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass nicht auf dem gesamten Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eine Situation allgemeiner Gewalt vorliege. Im Weiteren sei – wie erwähnt – der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt, seine Identität offenzulegen. Dem BFM sei es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation zu äussern. Gemäss Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden,
E-1007/2011 nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls ein Beschwerdeführer – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, zulässig und möglich. B.g. Am 10. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Es wurde dabei die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 4 und 5 sowie die Feststellung, die Rückkehr nach Kinshasa sei nicht zumutbar, beantragt. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Für den Aufwand der Beschwerde sei der Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin rügte, die im Rahmen der Anhörung gegebenen Antworten des Beschwerdeführers würden ihn als geistig zurückgeblieben erscheinen lassen, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Dies entspreche indes nicht den Tatsachen, sondern sei – da die Hilfswerksvertreterin auf dem Anhörungsprotokoll die Deutschkenntnisse des Dolmetschers als ungenügend gewertet habe – auf die Arbeit des Übersetzers zurückzuführen. Bei den von der Vorinstanz angegebenen Widersprüchen bezüglich die einzelnen Familienangehörigen handle es sich darüber hinaus um erklärbare Missverständnisse. Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr erklärte die Rechtsvertreterin mit der sozialen Situation in Kinshasa: Es herrsche eine hohe Arbeitslosigkeit, eine extreme Wohnungsnot und es gebe weder eine Krankenversicherung noch eine andere staatliche Sozialhilfe. Da die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers widerlegt werden könne, sei es glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr keinen Kontakt zu Angehörigen herstellen könne, obdach- und arbeitslos sein und in äusserster Armut leben werde, vorausgesetzt er geriete nicht in Haft. Ferner sei anzunehmen, dass eine Namensverwechslung bei der Vorführung des Beschwerdeführers vor einer Delegation aus Kinshasa in der Schweiz stattgefunden habe. Auf seinem Laisser-passer sei sein Name falsch geschrieben worden, weshalb er das Flugzeug nach Kinshasa im Zeitpunkt seiner Ausschaffung wieder habe verlassen dürfen. Einen verfälschten Namen zu führen, könne in der Demokratischen Republik Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gefängnis führen. Zur Untermauerung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lag der Beschwerdeschrift ein Leistungsentscheid der (…) vom 24. September 2010 bei. Die Begehren seien nicht zum Voraus als chancenlos zu betrachten. Darüber hinaus reichte die Rechtsvertreterin für Ihren Aufwand eine Kostennote von Fr. 300.- ein.
E-1007/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerdeschrift richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung vom BFM vom 11. Januar 2011 ist – soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) – in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
E-1007/2011 vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1007/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre (angeblich Haft mit möglichem tödlichem Ausgang [vgl. Beschwerdeschrift S. 2]), weil ihm bei einer missglückten Rückführung im Jahr 2006 ein Laissez-passer auf einen falschen Namen ausgestellt wurde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5. Die von der Vorinstanz festgestellte Verneinung einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo wird
E-1007/2011 vom Beschwerdeführer in dem Sinne unterstützt, dass auch seines Wissens die Angehörigen der Banjamulenge keine asylrelevanten Verfolgungen durch staatliche Behörden zu befürchten hätten und nach Verlautbarungen der Regierung auch nicht diskriminiert würden. 5.6. Indes hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Behauptung, der Wegweisungsvollzug sei auch aus individueller Sicht zumutbar, entgegen, er werde bei einer Rückkehr auf kein familiäres Netz zurückgreifen können, obdach- und arbeitslos sein sowie in äusserster Armut leben, vorausgesetzt er geriete nicht in Haft. 5.7. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur in Ausnahmefällen zur Feststellung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs führen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e). Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist ein Angehöriger der Volksgruppe der Banjamulenge und hat bis zu seiner Ausreise mutmasslich im Jahr 1996 in der Hauptstadt Kinshasa gelebt, wo er auch zehn Schuljahre absolviert hat (A5, S. 7 f.) und voraussichtlich über ein soziales Netz zurückgreifen kann. Nach der Schulzeit hat er sein Einkommen als (…) verdient (A5, S. 1 und 7 f.). Er spricht und versteht offenbar Lingala, Französisch sowie Suaheli (A1, S. 2; A2, S. 6; A5, S. 5). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in Kinshasa – trotz langjähriger Landesabwesenheit – innert nützlicher Frist wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen – auch wenn seine Familienangehörigen im Osten des Landes oder in Brazzaville leben. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.1 und 9.2.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zumutbar; auf die von der Rechtsvertreterin angeführte Glaubwürdigkeit ist daher nicht mehr einzugehen. 5.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
E-1007/2011 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Namensverwechslung auf den für die Ausschaffung notwendigen Dokumenten als Begründung für einen unmöglichen Wegweisungsvollzug nicht taugt. Der korrekte technische Ablauf eines Wegweisungsvollzugs liegt in den Händen des zuständigen Kantons und nicht im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts. 5.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtlos waren, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1007/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: