Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1001/2015
Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (…).
E-1001/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. Mai 2013 legal und gelangte am 1. Januar 2014 illegal in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Fluchtgründen vom 17. Juli 2014 machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, von den Taliban gesucht zu werden, weil er als Busfahrer (…) von den Taliban verwundete Sicherheitsleute auf deren Druck hin in ein (…)km entfernt gelegenes Ambulatorium gefahren habe. In diesem Zusammenhang brachte er folgenden Sachverhalt vor: Auf seiner Busfahrt sei er einem Konvoi von (…) begegnet, der von bewaffneten Afghanen eskortiert worden sei. Der Konvoi sei von den Taliban angegriffen worden. (…) Personen seien dabei getötet worden. Im weiteren Verlauf sei er von der Eskorte des Konvois angehalten und gezwungen worden, ihre schwer verletzten Kameraden ins besagte Ambulatorium einzuliefern. Dabei sei er von den Taliban beobachtet worden. Während dieser Fahrt sei hinter ihm von seinem Freund ein Reisebus gefahren worden. Später habe ihn dieser Freund angerufen und ihn darüber informiert, dass er von den Taliban angehalten worden sei und ihnen Namen und Telefonnummer des Beschwerdeführers habe verraten müssen. Kaum sei der Beschwerdeführer am Busbahnhof in Herat angelangt, sei er telefonisch von einem Mujahed (mit unterdrückter Telefonnummer) kontaktiert worden, der über den Vorfall informiert gewesen sei, ihm vorgeworfen habe, (…) Landesverräter ins Ambulatorium gebracht zu haben, und ihn dazu aufgefordert habe, am nächsten Tag zu erscheinen, damit über ihn gerichtet werden könne. Im Unterlassungsfall würde er getötet. Daraufhin habe er das Telefon ausgeschaltet und sei am nächsten Tag zu seinem (…) gegangen. Als er das Telefon wieder eingeschaltet habe, sei ein zweiter Anruf eingegangen. Diesmal sei er gefragt worden, warum er nicht erschienen sei, und ihm sei erneut gedroht worden. Daraufhin habe er sich ein Visum für eine legale Ausreise in den Iran besorgt und sei acht Tage später bei Erhalt des Visums aus Afghanistan ausgereist. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (am 19. Januar 2015 eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E-1001/2015 C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung [recte: der Wegweisungsvollzug] unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Am 18. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-1001/2015 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Seine Schilderungen entbehrten Realitätskennzeichen sowie Anschaulichkeit und seien auffallend geradlinig. So deckten sich seine Aussagen an der Anhörung, von einigen Widersprüchen abgesehen, erstaunlich genau mit seinen Angaben an der Kurzbefragung, wiesen aber auf keine persönliche Betroffenheit hin. Sein Vortrag weise keinen emotionalen Bezug zum Geschilderten auf. Bestes Beispiel dafür sei der Bericht darüber, dass der Berufskollege ihn angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er den Taliban seine Personalien bekanntgegeben habe. Daher dränge sich der Schluss auf, er habe den Vortrag auswendig gelernt. Passenderweise sei es ihm im Verlaufe der Anhörung nicht einmal ansatzweise gelungen, konkrete Fragen zu seiner Arbeit als Busfahrer und zum vorgetragenen Vorfall zu beantworten. Vielmehr sei er den gestellten Fragen ausgewichen, indem er bereits Gesagtes wiederholt oder Gegenfragen gestellt habe. Insgesamt habe er den Eindruck erweckt, dass es bei seinen Vor-
E-1001/2015 bringen nicht um persönlich Erlebtes, sondern um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Widersprüchlich seien seine Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Anrufs des Berufskollegen ausgefallen, ebenso desjenigen des Mujahed. In Kumulation mit den oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen und in Anbetracht der Aussage, dass er weder vor noch nach der Ausreise bei seiner Familie zu Hause gesucht worden sei, erhärteten diese Widersprüche den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Da die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. 5.2 Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht den Befund der Vorinstanz, dass die Vorbringen mangels Realkennzeichen der Schilderungen unglaubhaft seien. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Gegen die Furcht vor Verfolgung und eine konkrete objektive Verfolgungsgefahr spricht auch die in der Beschwerde gemachte Aussage, der Mann von den Taliban, welcher ihn angerufen habe, habe gedroht, falls er sich nicht stellen würde, ihn und seine Familie umzubringen. Dennoch konnte er nach eigenen Angaben noch acht Tage zuwarten, um sein Visum zu beantragen, bevor er Afghanistan verlassen hat, und ist er alleine geflohen und hat seine angeblich ebenfalls bedrohten Angehörigen zurückgelassen, welche bis anhin aber trotz Todesdrohung offenbar unbehelligt geblieben sind. Sein Einwand, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, indem sie ihm einerseits vorhalte, seine Ausführungen seien geradlinig und enthielten nur wenige Widersprüche, ihm andrerseits aber diese Widersprüche entgegenhalte, ist haltlos, zumal ihm die Vorinstanz sowohl die Übereinstimmung in Aufbau und Wortwahl als auch die inhaltlichen Widersprüche entgegenhielt – das eine als Anzeichen eines auswendig gelernten Sachverhaltskonstrukts, das andere als weitere Ungereimtheit. Angesichts der genannten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die Erklärungen für monierte Widersprüche am Befund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgefahr nichts zu ändern. Im Übrigen ist aber auch die Asylrelevanz der Vorbringen zu verneinen, zumal es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgung handelt und den afghanischen Behörden, zumindest in Herat, wo der Beschwerdeführer herkommt, die Schutzfähigkeit nicht generell abgesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer auch sein Unterlassen der Schutzsuche in seinem Heimatstaat entgegenzuhalten. Seine pauschale Erklärung, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu haben, und sein lapidarer Einwand, die Regierung wisse, dass Krieg herrsche, vermögen das völlige Unterlassen der Schutzsuche im Heimatstaat in keiner Weise zu rechtfertigen. Somit hat
E-1001/2015 die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-1001/2015 Zu Recht führte die Vorinstanz aus, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Stadt Herat, wo der Beschwerdeführer herkommt, nicht generell unzumutbar, sondern könne zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie einigermassen sichere und stabile Verhältnisse und ein gewisser Wohlstand vorlägen. Ebenfalls zu Recht nahm die Vorinstanz das Vorliegen solcher begünstigenden Umstände an, zumal er angab, in Afghanistan die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und vor seiner Ausreise als Busfahrer gearbeitet zu haben. Sein Vater besitze eine (...) und seine ältere Schwester arbeite als (...). Ausserdem gab er an, dass es seiner Familie wirtschaftlich nicht schlecht gehe. Zu Recht nahm die Vorinstanz den Umstand, dass auch seine Schwestern zur Schule gegangen seien, als Indiz dafür, dass seine Familie gut gestellt sei. Auf Beschwerdeebene bestreitet er dies auch nicht, sondern macht geltend, keine inländische Wohnsitzalternative zu haben und nach Herat wegen der Verfolgungsgefahr nicht zurückkehren zu können. Da eine Verfolgungsgefahr indes zu verneinen ist, braucht er keine inländische Wohnsitzalternative und steht einer Rückkehr nach Herat nichts entgegen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E-1001/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1001/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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