Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-99/2015
Urteil v o m 7 . April 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), und 5. E._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
D-99/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – eine syrische Familie kurdischer Ethnie aus der Provinz F._______ – suchten am 14. Januar 2014 in G._______ um Asyl nach, nachdem sie am (…) 2014 im Besitz von durch die Schweizerische Vertretung in H._______ ausgestellten Besuchervisa auf dem Luftweg von I._______ in die Schweiz gereist waren. Am 31. Januar 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1–2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ zur Person befragt (BzP) und am 22. August 2014 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). A.b Der Beschwerdeführende 1 brachte vor, er sei im Jahr 2004 nach einer Massendemonstration festgenommen und für (…) Monate inhaftiert worden. Damals seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er nie mehr an einer Demonstration teilnehmen werde. Nach seiner Freilassung habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Im Jahr (…) habe er geheiratet und in der Folge bis zu seiner Ausreise in J._______, wo er (…) gearbeitet habe, gewohnt. Im Jahr 2011 sei er dann der K._______ beigetreten und habe wieder an Demonstrationen teilgenommen. Nach einer grossen Demonstration am (…) 2011 in J._______, an welcher auch er zusammen mit Freunden teilgenommen habe, hätten Polizisten in seiner Abwesenheit zuhause nach ihm gefragt und sein (…) konfisziert. Daraufhin habe er seine Familienangehörigen ins Dorf seiner Schwiegereltern ([L._______]) verbracht. Aus Furcht vor einer neuerlichen Festnahme wie im Jahr 2004 sei er eine Woche nach dem Vorfall illegal in I._______ geflüchtet. In der Folge sei er jedoch mehrmals nach J._______ zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen, letztmals im (…) 2013; daraufhin sei er definitiv bis im (…) 2014 in I._______ geblieben. Seit seiner dannzumal erfolgten Einreise in die Schweiz habe er hier an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, nachdem ihr Ehemann an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten Polizisten ihre Wohnung durchsucht und dessen (…) mitgenommen. Daraufhin hätten sie eine Flucht in I._______ in Betracht gezogen, wobei sie sich zusammen mit ihren Kindern vorerst für (…) Monate zu ihren Eltern nach L._______ begeben habe, während ihr Ehemann Syrien in Richtung
D-99/2015 I._______ verlassen habe. In der Folge sei sie mit den Kindern in ihre Wohnung nach J._______ zurückgekehrt und habe abwechslungsweise bei ihren Schwiegereltern und ihren Eltern gewohnt, bis sie ihren Heimatstaat am (...) 2013 illegal in Richtung I._______verlassen hätten. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Identitätsausweise und der Beschwerdeführende 1 überdies seinen syrischen Reisepass im Original zu den Akten. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurden Fotos von Demonstrationen in der Schweiz in Kopie eingereicht. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. B.a So habe der Beschwerdeführende 1 nach seiner Inhaftierung im Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 beziehungsweise 2013 keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Demnach bestünde zischen den im Jahr 2004 erlittenen Nachteilen und der Flucht in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Auch sei davon auszugehen, dass er seit jenem Jahr keine Verfolgung seitens der syrischen Behörden mehr zu befürchten habe, da er zum einen freigelassen worden sei und zum andern die türkisch-syrische Grenze in den Jahren 2012 und 2013 legal und trotz Grenzkontrolle problemlos habe passieren können. Mithin würde seine Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden als nicht begründet erachtet, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. B.b Bezüglich der Demonstrationsteilnahme im (…) 2011 wisse der Beschwerdeführende 1 nicht, ob er damals von den Behörden gesichtet worden sei, wobei er bezweifle, dass sie ihn identifiziert hätten, wenn er gesichtet worden wäre. Auch von seinen Freunden sei keiner verhaftet worden. Dies lasse darauf schliessen, dass er den syrischen Behörden weder bekannt sei noch von ihnen bei der Demonstration identifiziert worden sei.
D-99/2015 Zwar habe er seine Heimat kurz nach der Hausdurchsuchung verlassen, sei jedoch einige Male unbehelligt nach J._______ zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen, während seine Ehefrau noch während zweier Jahre in Syrien geblieben sei, ohne in dieser Sache von den Behörden ein weiteres Mal behelligt worden zu sein. Demnach lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden konkret etwas zu befürchten hätten. Die geltend gemachten Nachteile lägen demnach letztlich in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Mithin würden diese Vorbringen gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG läge deshalb nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. B.c Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom […]) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und explizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; die Nichtgewährung des Asyls fochten sie nicht an. Gleichzeitig wurde ein Internetausdruck betreffend Massenverhaftungen in der Provinz F._______ im Jahr 2011 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Januar 2015 bezahlt. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
D-99/2015 sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht. F. Mit je einem Schreiben vom 17. März 2015 und 25. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Fotos von Demonstrationen in der Schweiz in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
D-99/2015 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. 4.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Die gesuchstellende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss. Sie führen insbesondere aus, dass die Lage für die Kurden in Syrien besonders schlimm sei, da sie zum einen von den Arabern und den radikalen Islamisten als Gegner betrachtet würden und ihnen zum andern von der Türkei, dem Iran und dem Assad-Regime die Zukunft verbaut werde. Für den Beschwerdeführenden 1 als Mitglied der K._______ sei das Leben von vielen Seiten in Gefahr gewesen. Namentlich werde er vom Assad-Regime gesucht, da er bereits zu Beginn der Probleme in Syrien als Demonstrant aktiv gewesen und schliesslich am (…) 2011 in I._______ geflüchtet sei. Zwar sei er in der Folge mehrmals nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Die erforderlichen Papiere habe er an der Grenze gegen Bezahlung erhalten, was er jeweils vorgängig habe organisieren müssen, ansonsten er sein Leben riskiert hätte. Schliesslich verweist der Beschwerdeführende 1 auf seine (…)
D-99/2015 Haft im Jahr 2004 und bekräftigt seine Furcht vor den Folgen einer allfälligen weiteren Verhaftung (vgl. Beschwerde […]). 5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen, soweit diese den Zeitraum bis zur definitiven Ausreise aus Syrien betreffen, mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingeschätzt hat. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführenden darin im Wesentlichen darauf beschränken, an ihren bisherigen Vorbringen festzuhalten und diese zu wiederholen. Insbesondere führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die geltend gemachten Nachteile letztlich in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet seien, weshalb keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege und die Beschwerdeführenden eine solche auch in Zukunft nicht zu befürchten hätten. 5.3 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen damit die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Deshalb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
D-99/2015 6.2 6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen.
D-99/2015 Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen seiner Anhörung geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Dabei habe er mit anderen Teilnehmern dafür gesorgt, dass die Kundgebungen friedlich verlaufen. Auch in der Schweiz sei er einfaches Mitglied der K._______ und habe sich als Beobachter eher am Rande des Geschehens aufgehalten (vgl. BFM-act. […]., F25 f.). Die am 17. März 2015 und 25. Mai 2015 eingereichten Fotos stammen von Demonstrationen in der Schweiz, insbesondere von einer solchen am (…) 2015 in M._______, wobei der Beschwerdeführende 1, auf dem Bildern jeweils mit einem Pfeil markiert, oft mit (…) bekleidet zu sehen ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.3), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit seinen Angaben in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Mit der geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 6.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen können. 7. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
D-99/2015 gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und mithin (was mit der Rechtsmitteleingabe nicht angefochten wurde) ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen zu in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 6. August 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-99/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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