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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 D-985/2016

28. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,394 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-985/2016

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2016 Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Eymann, Advokat, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).

D-985/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tamile sri-lankischer Staatsangehörigkeit – verliess seinen Heimatort B._______ eigenen Angaben zufolge am 5. März 2014 auf dem Seeweg. Nachdem er an einem ihm unbekannten Ort an Land gelassen wurde, reiste er am 15. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. April 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summarisch zu seinen Asylgründen angehört und am 5. Februar 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, seine Schwester C._______ sei 1991 der Organisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe in der Folge in deren Geheimdienst gewirkt. Er selbst habe die LTTE nur sporadisch unterstützt, indem er für sie Plakate aufgehängt und Essenspakete zu Checkpoints der LTTE geliefert habe. Daraus seien ihm bis zum Jahr 2014 keine Probleme entstanden. Dann habe jedoch eine unbekannte Person ihn und seine Familie wegen ihrer Verwandtschaft zu C._______ bei den sri-lankischen Sicherheitskräften denunziert. Am 14. Januar 2014 seien deshalb drei zivil gekleidete Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in seinem Elternhaus in D._______ aufgetaucht und hätten seine Eltern nach dem Verbleib von C._______ gefragt. Er sei zufälligerweise auch zugegen gewesen, weil er in D._______ arbeitstätig gewesen sei. Als seine Eltern nichts zum Verbleib von C._______ hätten aussagen können, sei er von den Männern des CID für ein Verhör in einem weissen Van ins Armee- Camp in D._______ gebracht worden. In einem dunklen Zimmer mit Seilen und Eisenketten mit Ringen an der Decke sei er nach dem Verbleib seiner Schwester befragt worden. Dabei habe ihn ein Mann mit Handschuhen auf das rechte Ohr geschlagen, was für längere Zeit ein Ohrensummen bei ihm ausgelöst habe. Als er nichts über den Verbleib seiner Schwester habe aussagen können, habe man ihn aufgefordert, niemandem über das Verhör zu erzählen und ihn unter der Auflage, B._______ nicht zu verlassen, freigelassen. Er sei in der Folge mit seiner Familie nach Hause gegangen, habe aber ständig Angst gehabt, dass CID-Vertreter auftauchen und ihn wieder mitnehmen würden. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat knapp zwei Monate später verlassen. Zur Dokumentation seiner Vorbrin-

D-985/2016 gen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem drei Schreiben verschiedener Personen zu den Akten, welche auf seine Verfolgung Bezug nehmen. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren der Asylentscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 8. Juli 2009 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 9. Februar 2016 und eine Kostennote des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Am 29. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und bot ihm die Gelegenheit, dazu eine Replik einzureichen. Am 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Replik zu und gab ihr die Gelegenheit, eine Duplik dazu

D-985/2016 einzureichen. Die Vorinstanz reichte am 6. Mai 2016 eine Duplik ein, in welcher sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eigene Geburtsurkunde und diejenige seiner Schwester C._______ zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, sie habe im Asylverfahren seiner Schwester (N […]) die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester als

D-985/2016 Tatsache anerkannt. Dass sie nun die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester in Frage stelle, erwecke den Eindruck, dass sie das Dossier seiner Schwester für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht beigezogen habe. Dies verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz. 3.3 Aus den Anhörungen des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass die von ihm vorgebrachten Asylgründe stark mit der LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester zusammenhängen (vgl. die Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01). Sowohl in der BzP als auch in der ausführlichen Anhörung äusserte der Beschwerdeführer zudem die Vermutung, dass sich seine Schwester C._______ in der Schweiz aufhalten könnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 3.02; A10/25, F 30). Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung musste für die Vorinstanz bei dieser Sachlage klar sein, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz womöglich ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Entsprechend wäre sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, nach jenem Dossier zu forschen und die dortigen Erkenntnisse für das vorliegende Asylverfahren zu berücksichtigen. Durch die diesbezügliche Unterlassung hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt. 3.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Im vorliegenden Fall erlauben die Akten hingegen eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeinstanz, so dass auf eine Kassation – auch aufgrund der materiellen Gutheissung der Beschwerde – verzichtet werden kann.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden

D-985/2016 (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen der Unterstützungsleistungen für die LTTE, des Beitritts seiner Schwester zur LTTE und des Vorfalls vom 14. Januar 2014 seien widersprüchlich, realitätsfremd und substanzlos ausgefallen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Zudem würden die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber tamilischen Rückkehrern eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Trotz der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seines Alters von 48 Jahren sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten „background check“ hinausgingen, weil er kein oppositionelles Profil aufweise. 4.4 Unter Bezugnahme auf die Anhörungsprotokolle und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel hält der Beschwerdeführer dem entgegen, seine Asylvorbringen seien glaubhaft, wenn man dem von der Praxis entwickelten Massstab folge. Der Beitritt seiner Schwester zur LTTE sei schon allein deshalb erstellt, weil die Vorinstanz ihr im Verfahren N (…) aufgrund ihrer LTTE-Mitgliedschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Darauf müsse sich die Vorinstanz behaften lassen. Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Berührungspunkte zur LTTE (Unterstützungsleistungen für die LTTE in den 1990er-Jahren und Beitritt seiner

D-985/2016 Schwester zur LTTE im Jahr 1991) ohne weiteres zu bejahen sei. Seine Gefährdung sei einerseits in dem Übergriff im Jahr 2014 zum Ausdruck gekommen, der für sich genommen schon die Flüchtlingseigenschaft begründe. Anderseits lägen auch konkrete Indizien vor, welche den Eintritt ernsthafter Nachteile in der Zukunft als wahrscheinlich erscheinen liessen. 4.5 Tatsächlich ist aufgrund der Akten ohne weiteres davon auszugehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers – ihre Verwandtschaft zum Beschwerdeführer ist durch die eingereichten Geburtsurkunden ausgewiesen – bei der LTTE in Kaderfunktionen tätig war. Im Verfahren N (…) beurteilte die Vorinstanz die Aussagen der Schwester zu ihrer Tätigkeit für die LTTE als glaubhaft. Sie sei nach einer mehrmonatigen Kampfausbildung im LTTE-Camp in E._______ der F._______-Brigade zugeteilt worden, in welcher sie bis 2002 gedient habe – zunächst als gewöhnliche Kämpferin, ab 1993 als Leutnant und ab 1998/99 als Major. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Entsprechend ist die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu einer ehemals profilierten LTTE-Aktivistin ausgewiesen. 4.6 Von diesem Aspekt abgesehen hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerdeschrift und der Replik geäusserten Auffassung hat er nämlich sowohl hinsichtlich seiner Unterstützungshandlungen für die LTTE als auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 14. Januar 2014 teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Diese gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen in einer Gesamtsicht gegen jene Elemente abgewogen werden, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen. 4.6.1 Während der BzP führte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Unterstützung für die LTTE aus, er habe keinen persönlichen Kontakt zur LTTE gehabt, und Kämpfern der LTTE lediglich Essen gegeben, als sie ihn bei ihrem Aufenthalt in seinem Dorf danach gefragt hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01). In der ausführlichen Anhörung brachte er demgegenüber vor, er habe mehrmals Plakate aufgehängt und Essenspakete an Checkpoints der LTTE geliefert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 83, F 92, F 104-106). Zudem sei er mehrmals im LTTE-Camp in D._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 100). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei der Aussage in der ausführlichen Anhörung nicht nur um eine Ergänzung der Aussage in der BzP. Der Beschwerdeführer erzählt vielmehr eine teilweise

D-985/2016 neue Geschichte, ohne dass er plausible Gründe dafür anführen könnte. Die Aussage in der Bundesanhörung, man habe ihm während der BzP keine konkreten Fragen dazu gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 228), wird durch das Befragungsprotokoll der BzP widerlegt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01, wo ausdrücklich nach persönlichen Kontakten zur LTTE gefragt wurde). Anderseits vermochte der Beschwerdeführer den Aufdruck der von ihm aufgehängten Plakate darzulegen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 94) und die Schilderung seiner Essenslieferungen enthält plausible Ortsangaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 104-106). Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Schilderung seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE teilweise widersprochen hat, erreichen diese Widersprüche verglichen mit den Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht in ein Ausmass, das auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt. 4.6.2 Auch die Schilderung der Vorkommnisse am 14. Januar 2014 ist von Widersprüchen durchsetzt, die jedenfalls nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden können. So führte der Beschwerdeführer in der BzP unter Hinweis auf die Schwerhörigkeit seines Vaters aus, die CID-Beamten hätten beim Besuch in seinem Elternhaus mit der Mutter über den Verbleib seiner Schwester gesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01). In der Bundesanhörung behauptete er hingegen, die Männer hätten mit seinem Vater gesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 114) und bestätigte dies auf ausdrückliche Nachfrage hin (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 137). Weiter widersprechen die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben eines Pastors und eines Friedensrichters seinen Ausführungen in den Anhörungen. In den Schreiben ist nämlich die Rede von einer Bedrohung durch bewaffnete Männer des sri-lankischen Militärs (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/4, D1 und D2), während der Beschwerdeführer immer von zivil gekleideten Angehörigen des CID sprach (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 80, F 111).

Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht anführt, enthalten seine Schilderungen des Vorfalls umgekehrt auch verschiedene Realkennzeichen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nahelegen: So berichtet er in kohärenter Art und Weise von der Ausstattung des Raums im Militärcamp in D._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01; A10/25, F 114) und von den Fragen der Männer. Zudem erzählt er von den Handschuhen des Mannes, der ihn geschlagen habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 153). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP von

D-985/2016 einem Schlag auf das rechte Ohr berichtete (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01), steht nicht zwingend in Widerspruch zu seiner Schilderung in der Bundesanhörung, als er – womöglich aus der Perspektive der befragenden Person – auf das linke, aus seiner eigenen Perspektive jedoch auf das rechte Ohr zeigte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 151-152). 4.7 Es bestehen damit sowohl Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch solche dagegen. Die Widersprüche in den Aussagen überwiegen in einer Gesamtsicht jedoch nicht die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen, so dass unter dem Strich von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. Im Folgenden ist deshalb die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. 4.7.1 Die Schwester des Beschwerdeführers ist seinen Angaben zufolge bereits 1991 untergetaucht und hat sich den LTTE angeschlossen. Diese Ausführungen sind mit denjenigen seiner Schwester im Verfahren N (…) konvergent (vgl. die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beigelegte Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009, S. 2). In den 23 Jahren bis zu seiner Ausreise wurde er jedoch von den sri-lankischen Behörden mit Ausnahme des Vorfalls am 14. Januar nie behelligt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01). Auch nach dem 14. Januar 2014 bis zu seiner Ausreise am 5. März 2014 kam es zu keinen weiteren Übergriffen oder Drohungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 179-182). Selbst wenn der Vorfall am 14. Januar 2014 den Beschwerdeführer belastet haben muss, erreicht er nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile (Art. 3 Abs. 2 AsylG), zumal es sich dabei weder um einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität handelte, noch um eine Gefährdung, die eine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar machen würde (vgl. CARONI/GRASDORF- MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 246). 4.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leitentscheid (BVGE 2011/24) jedoch verschiedene Risikogruppen definiert, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören einerseits Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (BVGE 2011/24, E. 8.1). Dazu gehören unter bestimmten qualifizierten Umständen aber auch abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren (BVGE

D-985/2016 2011/24, E. 8.4). In Bezug auf letztere Personenkategorie hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE- Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Diese Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Aufgrund seiner Verwandtschaft zu einer hochrangigen LTTE-Kämpferin und seiner glaubhaften Unterstützung für die LTTE besteht das Risiko, dass ihm die sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben. Aus diesem Grunde ist unter Abstützung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm

D-985/2016 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein, welche bis und mit Verfassung der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausweist. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Einbezug des doppelten Schriftenwechsels und der zusätzlichen Beweismitteleingabe vom 13. Mai 2016 ist gestützt auf die anwendbaren Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung (Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Aufwand von Fr. 1500.– auszugehen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-985/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Arthur Brunner

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