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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-980/2026

12. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,134 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-980/2026

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026.

D-980/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2025 aus der Haft ein Asylgesuch ein. A.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2025 über die Möglichkeit des unentgeltlichen Rechtsschutzes. Daraufhin mandatierte er am 13. November 2025 B._______ mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Asyl- und Wegweisungsverfahren. A.c Am 22. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2026 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung per Ende der Haft. C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und mit korrekter Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelfrist erneut zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. D. Am 10. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-980/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und auf die frist- sowie formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 29. Januar 2026 fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch aus der Haft eingereicht und sei dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels Intensität und Asylrelevanz sowie aufgrund ihrer lokalen Beschränktheit nicht erreichen. Zudem bejaht sie die Vollziehbarkeit der Wegweisung (vgl. Verfügung des SEM, S. 3 ff.). In der Rechtsmittelbelehrung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer könne gegen diese Verfügung innert sieben Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei verwies die Vorinstanz bezüglich der Frist auf Art. 108 Abs. 1 AsylG. 4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz eine

D-980/2026 unzutreffende und zu kurze Rechtsmittelfrist angesetzt habe. Die Begründungspflicht umfasse auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung und verlange eine Frist, welche eine wirksame Anfechtung ermögliche. In Haftasylverfahren sei die Organisation einer Rechtsvertretung sowie die Besprechung des Entscheids erheblich erschwert, weshalb eine Beschwerdefrist von lediglich sieben Arbeitstagen ungenügend sei und stattdessen – ähnlich wie bei Asylverfahren im erweiterten Verfahren betreffend sichere Heimatstaaten, die zusätzliche Abklärungen beinhalten würden – eine Frist von 30 Tagen angezeigt wäre. Aufgrund der kurzen Frist sei es nicht möglich gewesen, eine hinreichend begründete Beschwerde auszuarbeiten beziehungsweise mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und eine geeignete Rechtsvertretung zu mandatieren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei nicht durch Leistungsauftrag der Vorinstanz entschädigt oder mandatiert worden. Unter diesen Umständen könne das Beschwerderecht nicht wirksam wahrgenommen werden. Mit angemessener Rechtsmittelfrist könnte der vorinstanzliche Entscheid materiell angefochten werden, zumal sich die Vorinstanz zu wesentlichen materiellen Punkten nicht geäussert habe, insbesondere zur Intensität der geltend gemachten Verfolgung, zu innerstaatlichen Fluchtalternativen sowie zum fehlenden Behördenschutz. Es werde daher die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung mit korrekter Rechtsmittelfrist beantragt. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Er umfasst unter anderem das Recht der Partei, sich vorgängig zur Sache zu äussern. Dementsprechend hält Art. 30 Abs. 1 VwVG fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.). 5.2 Zum Gehörsanspruch gehört auch die gesetzliche Pflicht, wonach schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit

D-980/2026 einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung hat nebst dem zulässigen ordentlichen Rechtsmittel und die Rechtsmittelinstanz, auch die Rechtsmittelfrist zu bezeichnen (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Fehlen diese Angaben oder sind sie mangelhaft, d.h. unvollständig, unrichtig oder unklar, stellt dies eine fehlerhafte Eröffnung der betreffenden Verfügung dar (Art. 38 VwVG; vgl. BGE 144 II 404 E. 3.1; siehe auch UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (PK VwVG), 3. Auflage 2023, Art. 35 N 3 und Art. 38 N 22, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 29. Januar 2026 auf Art. 108 Abs. 1 AsylG. Diese Bestimmung gilt für das beschleunigte Verfahren und sieht eine Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen vor. 6.2 6.2.1 Das beschleunigte Verfahren folgt nach Abschluss der sogenannten Vorbereitungsphase umgehend mit den vom Bundesrat in Art. 20c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [SR 142.311, AsylV 1] festgelegten Verfahrensschritte (Art. 26c AsylG). Dazu gehört, dass der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wird (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. f AsylV 1; Art. 102k Abs. 1 AsylG; ebenfalls abgeleitet aus Art. 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG). 6.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren über eine Rechtsvertretung verfügte, die auch an der Anhörung vom 22. Januar 2026 anwesend war, wurde ihm respektive seiner Vertretung der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids nicht wie in Art. 20c Bst. f AsylV 1 vorgesehen zur Stellungnahme unterbreitet. Stattdessen eröffnete das SEM direkt den Asylentscheid (vgl. SEM-Akten 16/17 und 17/9). 6.2.3 Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2025 darüber informiert, dass der Rechtsschutz durch die Rechtsberatungsstelle in demjenigen Kanton gewährleistet werde, der die Haft angeordnet habe. In diesem Kontext legte sie ihm nach eigenen Angaben eine «Liste der zugelassenen Rechtsberatungsstellen für das erweiterte erstinstanzliche Asylverfahren» bei (vgl. SEM-Akte 5/4).

D-980/2026 Der Hinweis auf die für das erweiterte erstinstanzliche Asylverfahren zugelassenen Rechtsberatungsstellen ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht im beschleunigten Verfahren behandelt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7158/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.3.2). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend – unbesehen der Frage einer möglichen Behandlung von aus der Haft gestellten Asylgesuchen nach den Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens und entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung mit Verweis auf Art. 108 Abs. 1 AsylG – nicht von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. 6.3 Mangels formeller Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und angesichts der kurzen Bearbeitungsdauer kann vorliegend wohl auch nicht von einem erweiterten Verfahren ausgegangen werden (Art. 26d AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7.1 ff.). Zugleich dürfte es auch an einer klaren gesetzlichen Grundlage fehlen, wonach aus der Haft gestellte Asylgesuche in einem Asylverfahren «sui generis» zu behandeln sind (vgl. Urteil des BVGer E-3554/2020 vom 17. Mai 2024 E. 4.4). Im Kontext der korrekten Beschwerdefrist spielt die rechtliche Einordnung des Verfahrens für das aus der Haft gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers vorliegend jedoch keine Rolle und kann offenbleiben, da die Rechtsmittelfrist sowohl nach Art. 108 Abs. 2 AsylG als auch nach Art. 108 Abs. 6 AsylG 30 Tage beträgt: Soweit das Asylgesetz keine spezifische Beschwerdefrist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 1, 2 und 3 AsylG), kommt bei materiellen Asylentscheiden jeweils die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer E-2140/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3.3). 6.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit fehlerhaft und die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangelhaft (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 VwVG). 7. 7.1 Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (Art. 38 VwVG). Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist jedoch unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (vgl. BGE 151 II 533 E. 1.2.9).

D-980/2026 7.2 Wie die Rechtsvertreterin zutreffend geltend macht, besteht ihr Nachteil darin, dass es ihr aufgrund der verkürzt angesetzten, unzutreffenden Beschwerdefrist nicht möglich war, die Beschwerde in materieller Hinsicht hinreichend zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 4). Der Umstand, dass das Asylgesuch aus der Haft gestellt wurde, entbindet die Behörden nicht von der Einhaltung der Verfahrensgarantien, namentlich eines strukturierten Ablaufs und eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Urteil des BVGer D-5480/2020 vom 19. November 2020, S. 5). Ein wirksamer Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer damit nicht zur Verfügung und das SEM hat seinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 8.3 Die vorliegend festgestellte Bundesrechtsverletzung ist als schwere Gehörsverletzung zu qualifizieren und eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt nicht in Betracht (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 35 N 21 f.). Folglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine neue Verfügung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. 9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ebenso wie das Gesuch um amtliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gegenstandslos geworden.

D-980/2026 11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote durch die Rechtsvertreterin eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-980/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Eröffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand:

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