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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 D-980/2008

18. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,705 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Jan...

Volltext

Abtei lung IV D-980/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-980/2008 Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus C._______, Provinz D._______, stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz D._______) im Nordirak, verliess seinen Heimatstaat am 29. November 2007 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder am 11. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte. Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 18. Dezember 2007 sowie der Bundesanhörung vom 9. Januar 2008 im Wesentlichen an, er habe sich in den Jahren (...) als Kämpfer für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betätigt und dabei auch an kleinen Gefechten teilgenommen. Im Jahre 2007 habe sich seine Mutter an die PKK gewendet und verlangt, dass er die PKK verlassen könne, da er ihr einziger Sohn sei. Die PKK habe ihm daraufhin erlaubt, zu seiner Familie ins Dorf zurückzukehren. Zwischen August und Oktober 2007 habe er sich in der Folge in seinem Heimatdorf aufgehalten. Als er sich von den Militanten der PKK verabschiedet habe und nach D._______ zurückgekehrt sei, habe er bei der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) einen Identitätsausweis verlangt und dieser gegenüber eingestanden, Kämpfer der PKK gewesen zu sein. Die KDP habe ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen und der Sicherheitsdienst (Asaish) habe ihn wiederholt zu Befragungen nach E._______ oder D._______ mitgenommen. Dort sei ihm vorgeworfen worden, als Agent für die PKK weiterzuarbeiten und diese mit Lebensmitteln und Informationen zu unterstützen. Im Y._______ habe er einen schriftlichen Ausweisungsbefehl der regionalen Regierung von Kurdistan erhalten, gemäss welchem er sein Heimatdorf zu verlassen habe. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Mutter und dem Grossvater nach G._______ umgezogen, wo sie eine Wohnung besessen hätten und wo er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gezwungen gewesen sei, verschiedene Arbeiten anzunehmen. Während des knapp einmonatigen Aufenthaltes in G._______ sei er vom Asaish etwa drei bis vier Mal mitgenommen und befragt worden. Da der Druck seitens der KDP nicht nachgelassen habe, habe er sich etwa 15 Tage vor seiner Ausreise an die PKK D-980/2008 gewendet und diese über seine Situation informiert. Diese habe ihm dann geholfen, den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Ferner sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichtes zu seinem Gesundheitszustand anzusetzen. Überdies sei er entweder durch das Bundesverwaltungsgericht zu seiner Tätigkeit bei der PKK, zur durchlaufenen Ausbildung und zu den erlebten Kampfeinsätzen zu befragen oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer entsprechenden Aussage einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung einen aktuellen ärztlichen Bericht, eine Erklärung über die Ent- D-980/2008 bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden sowie weitere Beweismittel zum Beleg seiner Asylvorbringen nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung seiner Aussage bezüglich seiner Ausbildungsund Einsatzzeit bei der PKK zu den Akten und liess dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig Ergänzungen zum bisherigen Sachverhaltsvortrag zukommen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Eingabe die Durchführung einer Botschaftsabklärung bei den Behörden (der KDP) in D._______ hinsichtlich seiner Offenlegung gegenüber der KDP als ehemaliger PKK-Angehöriger. Sodann wurde um die Ansetzung einer weiteren Frist ersucht, zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich seines psychisches Gesundheitszustandes. Der Eingabe war die Kopie einer auf einem Rezeptpapier von F._______. enthaltenen handschriftlichen Notiz „externer psychiatrischer Dienst (EPD) H._______“ mit einer Telefonnummer beigelegt. Ferner wurde die Kopie eines Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 an (...) in I._______ eingereicht, wonach dieses ersucht wird, den Beschwerdeführer über den zuständigen allgemein praktizierenden Arzt so schnell als möglich in eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung überweisen zu lassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 4. April 2008 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und nötigenfalls bei den (...) Behörden Erkundigungen einzuziehen, weshalb auf das Schreiben vom 18. Februar 2008 nicht reagiert worden sei, und danach eine neue Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. D-980/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-980/2008 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt. Angesichts der substanzlosen und teilweise realitätsfremden Angaben zur Handhabung der Waffe während der angeführten PKK-Ausbildung, der Marke der Waffe und der verwendeten Munition sei offensichtlich, dass er seine Vorbringen erfunden habe, vom (...) der PKK als Peshmerga gedient zu haben. In der Folge seien denn auch dessen Vorbringen, dass er wegen seiner PKK-Vergangenheit von der KDP verfolgt worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch aus anderen Gründen unglaubhaft: Einerseits habe der Beschwerdeführer beim BFM angegeben, dass er während der Verhöre durch den Asaish - unter dem Verdacht, Agent der PKK zu sein - nach Details hinsichtlich einer allfälligen weiteren Kollaboration mit der PKK befragt worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer das zuletzt von ihm erlebte Verhör geschildert, als hätte ihm der Asaish dabei Gelegenheit geboten, grundsätzliche, politische Erörterungen im Rahmen einer Diskussion vorzubringen. Dies sei unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen - es seien jener letzten Einvernahme bereits rund zehn vorangegangen - schlichtweg realitätsfremd und damit unglaubhaft. Bezeichnenderweise seien die Angaben des Beschwerdeführers zu D-980/2008 weiteren Elementen der geltend gemachten Verfolgung rudimentär und nicht präzise: So habe er nicht anzugeben vermocht, welche ausstellende Behörde in der behaupteten Ausweisungsverfügung vom Y._______ vermerkt gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer vorerst angeführt, dass er nach dem Umzug nach G._______ vom Y._______ noch zirka drei Mal von den Sicherheitsdiensten der KDP befragt worden sei. Diese vagen Angaben seien jedoch nicht plausibel, da mit Recht davon auszugehen sei, dass sich derart Stress auslösende Ereignisse einer tatsächlich betroffenen Person auch hinsichtlich der erlebten Häufigkeit in der Erinnerung klar eingeprägt hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz wäre angesichts des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den Sachverhalt hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der PKK als Kämpfer abzuklären. Wäre er dazu befragt worden, so hätte die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und somit seines Einsatzes für die PKK als Kämpfer während (...) klar anders beantwortet werden müssen. Durch die Unterlassung des BFM sei somit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abklärt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen sei. Weiter sei er durch die immer wieder auftretenden Kampfhandlungen im Rahmen kleiner Gefechte psychisch schwer geprägt worden, habe er doch den Tod von guten Freunden anlässlich solcher Gefechte miterleben müssen. Die bei ihm klar feststellbaren psychischen Beeinträchtigungen stellten zudem auch ein Indiz dafür dar, dass er tatsächlich solchen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Da es das BFM vermieden habe, ihn zu seiner Tätigkeit als PKK-Kämpfer einlässlich zu befragen, sei dies aber nicht erkannt worden. Abklärungen seines psychischen Zustandes seien jedoch aus zwei Gründen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nötig: Zum einen vermöchten sie ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich der PKK-Aktivitäten zu liefern und zum anderen könne eine allenfalls zwingend benötigte ärztliche Behandlung in der Schweiz gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 3.3 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. D-980/2008 Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äussert sich hingegen in eindeutiger Weise zur angeführten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der PKK und geht in den Erwägungen näher auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen dargelegte Ausbildung und Tätigkeit in den Reihen der Guerilla ein. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangszentrum als auch anlässlich der Bundesanhörung vom 9. Januar 2008 zu seiner Tätigkeit bei der PKK befragt worden. Anlässlich der zweiten Befragung wurde der Beschwerdeführer zudem einlässlich zur Motivation, sich der PKK anzuschliessen, zu den Orten seiner Kampfausbildung, der Waffe, an welcher er ausgebildet worden sei, dem Kaliber der verwendeten Munition sowie dem Magazin der Waffe befragt (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 4 f.). Dabei ist beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers als auffallend zu erachten, dass dieser hinsichtlich seiner genaueren Funktion bei der PKK, der Teilnahme an Kämpfen und der durchlaufenen Ausbildung auch auf Nachfrage anlässlich der Zweitanhörung keinerlei präzise und detailgetreue Angaben zu geben vermochte; die entsprechenden Beschreibungen erscheinen distanziert und entbehren jeglicher Realitätskennzeichen, so dass in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das D-980/2008 Geschilderte nicht selber erlebt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen machte, kann letztlich nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. So hat ein Asylgesuchsteller entsprechend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG statuierten Mitwirkungspflicht anzugeben, weshalb er um Asyl ersucht. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum zwei Mal gefragt wurde, ob er nun alle seine Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was dieser jeweils bejahte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5 Mitte und unten) und bei der darauffolgenden Bundesanhörung unterschriftlich bestätigte, dass keine weiteren Gründe bestehen würden, die einer allfälligen Rückschaffung entgegenstehen könnten (vgl. Protokoll Bundesanhörung, S. 7). Auch der mit Eingabe vom 4. April 2008 eingereichte schriftliche Bericht des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung bei der PKK und den Einsätzen im Nordirak vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So sind diesem Bericht weder irgendwelche Daten zu entnehmen, die eine zeitliche Einordnung in die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erlauben würden, noch sind daraus genauere und konkretere Informationen zur Ausbildung als solcher ersichtlich. Angesichts der darin enthaltenen Aussagen, wonach der Beschwerdeführer wiederholt und während des einjährigen Aufenthaltes in Metina dauernde militärische und politische Fortbildung erhalten habe und der Guerilla mit Begeisterung beigetreten sei, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er zu Art der verwendeten Waffe(n) und Munition als auch zur Ausbildung als solcher detailliertere und eingehendere Darlegungen hätte geben können, als im erwähnten Bericht vermerkt wird. Diesem kann deshalb für den Beleg der angeführten PKK-Tätigkeiten kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Foto, mit welchem sein Einsatz für die PKK im Nordirak belegt werden und das den Beschwerdeführer im Kampfanzug der Kämpfer der PKK im Nordirak D-980/2008 zeigen soll, ist zum Beweis seiner Vorbringen mangels hinreichender Aufschlüsse über Ort und Zeit der Aufnahme nicht tauglich. Zudem bestehen Zweifel, ob es sich bei der gezeigten Uniform um einen Kampfanzug handelt. Den Anträgen um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie um Durchführung einer Botschaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene darauf, dass die (...) Kampftätigkeit für die PKK psychische Spuren bei ihm hinterlassen habe. Diese bei ihm klar feststellbaren psychischen Beeinträchtigungen würden zudem auch ein Indiz dafür darstellen, dass er tatsächlich solchen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Da es das BFM vermieden habe, ihn zu seiner Tätigkeit als PKK-Kämpfer einlässlich zu befragen, sei dies aber nicht erkannt worden. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass bezüglich der Rüge mangelnder Befragung hinsichtlich seiner Kampftätigkeit vorab auf obige Ausführungen zu verweisen ist. Weiter ist es dabei als äusserst befremdlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer in keiner der beiden Befragungen in irgendwelcher Art und Weise auf solche psychischen Beeinträchtigungen aufmerksam machte und noch am Schluss der Zweitbefragung auf ausdrückliche Nachfrage, ob noch andere als die bisher geltend gemachten Gründe gegen eine Rückschaffung in den Heimatstaat sprechen würden, seinen angeblich angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand nicht anführte. Dementsprechend ist auch die Rüge nicht stichhaltig, wonach die Vorinstanz bei entsprechender Befragung seinen beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand hätte bemerken müssen. Überdies sind auch den vorliegenden Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, die die erst auf Beschwerdeebene angeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erkennen lassen würden und die entsprechenden Behauptungen stützen könnten. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin regte keine weiteren Abklärungen an. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene wiederholt, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichtes einzuräumen. Nachdem dem Beschwerdeführer zunächst mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines solchen Berichtes eingeräumt wurde, wurde mit weiterer Zwischenverfügung vom 11. April 2008 ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen D-980/2008 und ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte behördliche Weigerung, ihm eine ärztliche beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen, lediglich behauptet, aber nicht begründet worden sei. In seiner Eingabe vom 14. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer nun, es sei die Zwischenverfügung vom 11. April 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und nötigenfalls bei den (...) Behörden Erkundigungen einzuziehen, weshalb auf sein Schreiben vom 18. Februar 2008 nicht reagiert worden sei, da es in der Natur der Sache liege, dass die Untätigkeit einer Behörde nicht bewiesen werden könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht jedoch aus folgenden Gründen fehl: Zunächst hat der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter nach wie vor nicht dargetan, ob überhaupt und wenn ja, aus welchen Gründen die angeschriebene kantonale Behörde untätig geblieben ist. So wäre es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unbenommen gewesen und hätte diesem auch obgelegen, durch eigene Nachforschungen (Brief, Mail, Fax, Telefonat, persönliche Vorsprache, etc.) abzuklären, warum das Schreiben vom 18. Februar 2008 unbeantwortet geblieben ist, und danach allenfalls ein erneutes Begehren einzureichen. Dass unter diesen Umständen von einer „bewiesenen Sachlage“ hinsichtlich der angeführten behördlichen Weigerung und einer erfüllten Mitwirkungspflicht ausgegangen werden könne, kann jedenfalls keine Rede sein. Diesbezüglich kann es auch nicht Aufgabe der urteilenden Instanz sein, die Gründe für den unbeantworteten Briefverkehr eines Beschwerdeführers mit Dritten respektive anderen Behördenstellen durch eigene Nachforschungen abzuklären. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass seit Ergehen der Zwischenverfügung vom 11. April 2008, mit welcher das Fristerstreckungsgesuch zwecks Einräumung einer angemessenen Beweismittelfrist - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgelehnt wurde, über drei Monate verstrichen sind, ohne dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein ärztliches Zeugnis zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht oder die Einreichung eines solchen auch nur in Aussicht gestellt hätte. Eine weitere Fristansetzung erübrigt sich auch aus einem anderen Grund: Die Aussagen bezüglich des Auslösers der angeblichen psychischen Schwierigkeiten sind widersprüchlich. In der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer an, er habe an kleinen Gefechten teilgenommen. Im Schreiben vom 18. Februar 2008 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei teilweise in „sehr ernsthafte Gefechte“ verwickelt gewesen und sei durch diese Kriegserfahrung tief geprägt. In der eigenen, am 4. April 2008 eingereichten Stellungnahme des Beschwerde- D-980/2008 führers wird über einen einzigen Angriff der türkischen Armee auf das PKK-Lager berichtet. In Anbetracht der angeführten Gründe ist das bezüglich der Fristansetzung eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2008 abzuweisen. Auf die weiteren, von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag braucht nicht eingegangen zu werden, da sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene dazu nicht näher äussert. Es kann daher - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 3 (Ziffern 2 und 3) des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angeblichen Befragungen durch den Asaish sowie die Verpflichtung zum Verlassen des Heimatdorfes mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant wären. 3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den Eingaben vom 4. und 14. April 2008 einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. D-980/2008 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- D-980/2008 ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von D-980/2008 gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbrachte und wo er über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz D._______, des familiären Rückhalts und der Berufserfahrungen des jungen Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach das Vorbringen, die PKK habe die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert, angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass Familie und Freunde respektive er selber für die nicht unerheblichen Reisekosten aufgekommen sind, was wiederum auf erhebliche finanzielle Mittel derselben im Irak schliessen lässt. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- D-980/2008 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-980/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K.______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 17