Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 D-977/2008

3. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,793 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Volltext

Abtei lung IV D-977/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-977/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak, suchte am 2. Dezember 2002 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 5. November 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 18. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. A.c Am 10. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. A.d Am 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 25. März 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar D-977/2008 2008 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 28. Januar 2008 sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs des Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 29. Februar 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-977/2008 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-977/2008 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia sei die Sicherheitslage stabil, eine nachhaltige Verschlechterung sei nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Auch andere europäische Staaten würden diese Einschätzung teilen. Zudem stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegeweisungen in die Nordprovinzen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Update-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermöge daran nichts zu ändern. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe bis zu seiner Ausreise in Dohuk gelebt und ein eigenes C._______ geführt. Es könne aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Mutter über eine familiäre Bezugsperson im Heimatland verfüge und ihm eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe. Zudem handle es sich um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, dem es möglich sein sollte aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er verschiedene Berufserfahrungen aufweisen könne. Darüber hinaus könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch mache, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit die prägenden Jahre im Heimatland verbracht. Die dortige Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise seien ihm vertraut. Auch wenn er mittlerweile fünf Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und geltend mache, er sei hier integriert und habe einen guten Leumund, sei nicht von einer über das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Lage in den kurdisch regierten Provinzen sei zwar anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen vergleichsweise ruhig und sicher, was sich aber rasch ändern könne. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt. Die angespannte soziale Situation könnte durch eine hohe D-977/2008 Zahl von RückkehrerInnen zusätzlich belastet werden. Zudem sei damit zu rechnen, dass sein Leben bei einer Rückkehr weiterhin in Gefahr sei und er Opfer einer traditionsgemässen Bluttat werde. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er nach Absolvierung der Grundschule im eigenen C._______ in Dohuk. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung als Selbständigerwerbender ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei wird ihm zumindest seine Mutter behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung D-977/2008 nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte Angst vor einer Bluttat anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Oktober 2004 von der Vorinstanz festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht vor einer Blutrache als unglaubhaft erachtet wurden. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-977/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 8

D-977/2008 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 D-977/2008 — Swissrulings