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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2014 D-975/2014

15. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,337 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-975/2014

Urteil v o m 1 5 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N_______.

D-975/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 7. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 26. September 2012 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte und ihn sowohl am 10. September 2013 als auch am 15. Januar 2014 anhörte, dass der aus C._______ in der gleichnamigen Provinz stammende Beschwerdeführer iranischer Staatsangehörigkeit in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er sei ab dem Jahre (...) als D._______ für verschiedene private Firmen und Institute tätig gewesen, habe gleichzeitig einen Lehrauftrag für (...) an der Universität in E._______ innegehabt und habe ab dem Jahre (...) in F._______ ein eigenes (...)büro geführt, habe dort aber der Abteilung G._______ des Palais de Justice unterstanden, welches seine Arbeit beglaubigt habe, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Stellung nicht als Aktivist gegen die Regierung betätigt, jedoch immer wieder – meist im privaten Rahmen – Kritik an der Regierung geäussert habe, weshalb er im Jahre (...) von der universitären Disziplinarkommission (Herasat) gerügt und einen Monat später vom Informationsministerium vorgeladen worden sei, das ihn während vier Stunden verhört und danach freigelassen habe, dass er sowohl im (...) als auch im (...) jeweils vom Informationsministerium per SMS erneut vorgeladen und beschuldigt worden sei, sich regimekritisch geäussert zu haben, und er über seine Tätigkeit für ausländische Firmen befragt und verbal unter Druck gesetzt worden sei, dass man ihn im (...) nach dem Verhör während zweier Nächte in Einzelund Dunkelhaft versetzt habe und ihm anlässlich des dritten Verhörs im (...) klar geworden sei, dass die iranischen Behörden seine Telefongespräche abgehört hätten, dass er aus Angst, unter einem Vorwand umgebracht zu werden, das Land auf legalem Weg verlassen habe,

D-975/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, es erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz des Vorwurfs, ein "Antirevolutionär" zu sein und das Regime wiederholt kritisiert zu haben, bis zu seiner Ausreise als vereidigter D._______ im Auftragsverhältnis für das Justizministerium habe arbeiten können, dass es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe höchst fraglich erscheine, dass er sich weiterhin frei im Iran habe bewegen und letztlich das Land habe verlassen können, dies auch im Lichte seines Gesprächs, welches er scherzhaft mit dem Grenzbeamten am Flughafen geführt haben wolle, zumal es eine tatsächlich verfolgte Person tunlichst vermeiden würde, bei der Ausreise aufzufallen, dass im Übrigen eine Vorladung per SMS als zweifelhaft erscheine, zumal solche Vorladungen beliebig versendet werden könnten und diese Angaben mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren seien, dass der Beschwerdeführer weiter nicht imstande gewesen sei, die Anklagepunkte des Informationsministeriums präzise zu schildern, etwa bezüglich des Inhalts der Verhörprotokolle, und er auch keine konkreten Vorwürfe oder Beschuldigungen habe wiedergeben können, dass die Vorbringen zum Zeitpunkt des letzten Verhörs und zur Dauer bis zur effektiven Ausreise widersprüchlich ausgefallen seien, dass die eingereichten Beweismittel gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die allgemeine Lage und das Wesen des aktuellen Regimes skizzieren, jedoch keinen direkten Bezug zu seinen persönlichen Vorbringen herstellen würden, weshalb diese Dokumente zur Beweisführung nicht tauglich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sodann zwischen den Vorbringen, die sich vor dem Jahre (...) ereignet hätten, und seiner Ausreise im (...) 2012 weder ein sachlicher noch zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe,

D-975/2014 dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1, um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 24. März 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdeschrift enthalte keine Argumente, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass die Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers unter der Aufsicht des Justizministeriums bis zur Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten sein dürfte, falls – wie von ihm geltend gemacht – die iranischen Behörden aufgrund der angeführten dichten Beobachtung und der Telefonüberwachung von seiner wiederholten Regimekritik gewusst haben sollten, dass es als ebenso unwahrscheinlich zu werten sein dürfte, dass er sich angesichts des behördlichen Vorwurfs, ein "Antirevolutionär" zu sein, bis zur Ausreise frei im Land bewegen und dieses auf legalem Weg über einen streng kontrollierten Grenzübergang (Flughafen) habe verlassen können, weshalb der Einwand, der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise versucht, keinen Verdacht zu erregen, und den Iran so unauffällig wie möglich verlassen wollen, nicht überzeugen dürfte,

D-975/2014 dass der Einwand, gemäss öffentlichen Quellen würden Vorladungen im Iran durchaus per SMS versendet, zwar zutreffen dürfte, jedoch die zitierte Quelle nur von "gerichtlichen" Vorladungen spreche und ausführe, dass ein schriftliches Dokument als Beweis für die gesendete SMS vorgelegt werden müsse, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge jedoch nicht von einem Gericht, sondern vom Ettelaat im Ministerium für Information und Nachrichtendienst vorgeladen worden sei und er auch keinerlei Ausführungen mache, dass seitens der Behörden zwecks Verifikation der Zustellung der SMS ein Dokument vorgelegt worden sei, dass er vielmehr auf telefonischem Weg den Erhalt der Kurznachricht bestätigt habe, weshalb der entsprechende Einwand als unbehelflich zu erachten sein dürfte, dass die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht imstande gewesen, die ihm zur Last gelegten Anklagepunkte präzise zu schildern, zumal er in zahlreichen detaillierten Antworten anlässlich der beiden Anhörungen die drei Verhöre geschildert habe, an der vom BFM getroffenen Schlussfolgerung nichts ändern dürfte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Antworten zu den drei Verhören zwar einlässliche Ausführungen gemacht habe, jedoch auch dort keine konkreteren Vorwürfe seitens der iranischen Behörden wegen seiner geltend gemachten regimekritischen Äusserungen, so insbesondere hinsichtlich der beiden Verhöre in den Jahren (...), anführe, dass der Einwand, das BFM habe es bei der ersten Anhörung bezüglich der Schilderung des dritten Verhörs unterlassen, genauer nachzufragen, um was für eine Aussage es sich konkret gehandelt habe (vgl. act. A18/20 S. 7), als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, zumal sich der Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der ersten BFM-Anhörung vom 10. September 2012, sondern insbesondere noch in der zusätzlichen Anhörung – welche wunschgemäss ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei – vom 15. Januar 2014 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen habe äussern können und am Schluss der Anhörung auf explizite Nachfrage bestätigt habe, dass er zu seinem Asylgesuch alles habe sagen können, und bei der Rückübersetzung, insbesondere anlässlich der ersten Anhörung, die Möglichkeit wahrgenommen habe, zahlreiche Ergänzungen und Korrekturen am Protokoll anzubringen,

D-975/2014 dass der Vorinstanz das Unterlassen eines vertiefteren Nachfragens nicht als ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden dürfte, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, in der Zeitspanne zwischen letzter Anhörung und Erlass des ablehnenden Asylentscheides in schriftlicher Form auf weitere Sachverhaltselemente sowie eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung hinzuweisen, dass auch der Einwand hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen zum Zeitpunkt des letzten Verhörs unbehelflich bleiben dürfte, zumal es sich diesbezüglich einerseits um ein wesentliches Sachverhaltselement handle, das letztlich den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen habe und welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibe, und andererseits das Vorbringen, er halte an seiner Datumsangabe anlässlich der Befragung fest, mit seiner Darstellung, wonach er vor seiner Ausreise noch während eines Monats (mehr oder weniger) seine Situation analysiert habe (vgl. act. A26/15 S. 11), nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne, dass weiter die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der im Iran herrschenden Repression vorgenommen habe, was eine Verletzung von Art. 7 AsylG, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle, nicht stichhaltig sein dürfte, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen und von Beweismitteln die rechtliche Würdigung beschlage und der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation im Iran beruhe, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und gegen ihn gerichteten behördlichen Schikanen und Repressionsmassnahmen sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel aufgeführt und anschliessend auf deren Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit überprüft habe, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich möglich gewesen sei, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulasse, dass er sich über die Tragweite der Verfügung habe ein Bild machen können (vgl. BGE 112 Ia 107), womit eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen dürfte, zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-

D-975/2014 zen müsse, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken dürfe (BGE 126 I 97 E. 2b), dass sodann der Hinweis, sein Dossier bei den iranischen Behörden sei mit Sicherheit vollständig geführt, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung unzutreffend sei, wonach die Vorbringen vor dem Jahre (...) mit seiner Ausreise weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Kausalzusammenhang stünden und demnach nicht asylrelevant seien, als unbehelflich zu erachten sein dürfte, da die fraglichen Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten, weshalb diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden könnten, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst haben dürften, und dieser selber angeführt habe, den Ausreiseentschluss nach einer Analyse seiner Situation im (...) 2012 getroffen zu haben (vgl. act. A26/15 S. 11), dass zudem die Befürchtung, den iranischen Behörden könnte die Einreichung eines Asylgesuches durch den Beschwerdeführer bekannt werden, unbegründet sein dürfte, da die mit diesem Gesuch befassten Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterstünden, dass die vorinstanzliche Einschätzung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und in Berücksichtigung obiger Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bestätigen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer insbesondere über (Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrungen und Sprachkenntnissen) und in seiner Heimat ein intaktes familiäres Beziehungsnetz besitze (vgl. act. A7/13 S. 4 ff.), dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-

D-975/2014 det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

D-975/2014 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zufolge unlogischer, unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbringen sowie des Umstandes, dass die Geschehnisse vor dem Jahre (...) in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stünden, als unglaubhaft sowie als asylirrelevant beurteilte, dass ferner den eingereichten Beweismitteln keinerlei Beweiskraft beigemessen wurde, da diese weder einen direkten noch einen indirekten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers herstellten, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden – als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hindernisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,

D-975/2014 dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 und 2011/24 E. 10.2, je m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-975/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal er über (Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrungen und Sprachkenntnissen) und in seiner Heimat ein intaktes familiäres Beziehungsnetz besitzt, so insbesondere (...), die ihm bei der Reintegration Unterstützung bieten können (vgl. act. A7/13 S. 4 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-975/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1– 5 VwVG) und der am 7. März 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-975/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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