Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-974/2016
Urteil v o m 4 . September 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N_______
D-974/2016 Sachverhalt: A. Mit – am 20. Januar 2016 eröffnetem – Entscheid vom 18. Januar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2014 ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie wurde dem Rechtsvertreter am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D-974/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-974/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an, aus B.______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen und aus Furcht, ins Militär eingezogen zu werden, ausgereist zu sein. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit am 1. Januar 2013 habe er beschlossen, sein Militärdienstbüchlein zu beantragen, um an den Checkpoints keine Verhaftung zu riskieren. Auf dem Aushebungsamt habe man ihn über die Notwendigkeit eines Bluttests unterrichtet. Als er mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung das Aushebungsbüro aufgesucht habe, sei er von einem Mann vor dem Büro davor gewarnt worden, sich das Militärbüchlein ausstellen zu lassen, da er dann sofort verhaftet würde und den Militärdienst leisten müsse. Nach dieser Warnung sei er nach Hause zurückgekehrt und schliesslich im Juli oder August 2013 in die Türkei gereist. Dort habe er erfahren, dass seiner in Syrien verbliebenen Familie eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro zwecks Aushebung zugestellt worden sei. Er habe dem Aufgebot nicht Folge geleistet und sei nach Griechenland und von dort mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine syrische Identitätskarte, Auszüge aus dem Zivilstandsregister und dem Familienbüchlein, ein Aufgebot zur Aushebung, die Ergebnisse der Blutuntersuchung und ein gefälschter bulgarischer Reisepass eingereicht. 4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben zwar freiwillig auf dem Aushebungsamt gemeldet, ohne indessen dabei registriert worden zu sein, und sei nach der Blutuntersuchung noch vor der Aushebung ausgereist. Erst später sei er offiziell dazu aufgefordert worden, für die Aushebung beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Er gelte somit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht als ausgehoben. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung entzogen, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht. Daher könne er weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden, weshalb er aufgrund die-
D-974/2016 ser Tatbestände keine künftigen asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe, zumal er nie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des Beschwerdeführers bestärkt, wonach seine Familie nach Zustellung des Aufgebots nicht mehr von den syrischen Militärbehörden kontaktiert worden sei (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 14). Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige Angaben zum schriftlichen Aufgebot gemacht habe. So habe er nicht gewusst, welches Familienmitglied das Schreiben in Empfang genommen habe und ob sich der Beamte des Aushebungsbüros nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe (vgl. A17 S. 3). Aufgrund der unsubstanziierten Angaben sei zu bezweifeln, ob der Familie des Beschwerdeführers überhaupt eine Aufforderung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro ausgehändigt worden sei. Das eingereichte Aufgebot sei wenig beweistauglich, da solche Dokumente im syrischen Kontext leicht käuflich erwerbbar seien. 4.3 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer noch gar nicht offiziell registriert worden sei, könne nicht gefolgt werden, trage doch der aktenkundige Blutgruppenbefund das offizielle Logo des Verteidigungsministeriums. Im Weiteren sei der Aushebungsbefehl, welcher der Familie des Beschwerdeführers nach dessen illegaler Ausreise zugestellt worden sei, ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Blutentnahme registriert worden sei. Auch sei die Annahme der Vorinstanz, dass es aufgrund der noch nicht vollzogenen medizinischen Tests nicht gesichert feststehe, ob der Beschwerdeführer überhaupt als dienstpflichtig befunden worden wäre, als realitätsfremd zu erachten, handle es sich doch beim Beschwerdeführer um einen begnadeten Kung Fu Sportler. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 28. März 2015 die syrischen Behörden ihre Mobilisierungsmassnahmen für die syrische Armee wieder verstärkt hätten. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, einen Aushebungsbefehl erhalten zu haben, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM diesbezüglich sehr wohl hinreichende Aussagen gemacht habe. So habe er ausgesagt, dass ein Mann zu ihm nach Hause gekommen sei und seiner Mutter den Aushebungsbefehl gegen eine Empfangsbestätigung übergeben habe (vgl. A17 S. 14). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ausgesagt habe, seine Familie nicht danach gefragt zu haben, wer den Aushebungsbefehl in Empfang genommen habe, sei wohl auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Schliesslich sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht
D-974/2016 vollständige Kenntnis über den Ablauf der Übergabe habe, handle es sich doch hierbei nicht um persönlich Erlebtes. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Militärdienstverweigerer, habe er sich doch mutwillig der militärischen Aushebung entzogen. Aus einem Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 gehe hervor, dass Wehrdienstverweigerung je nach Konstellation mit Strafen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft und im Falle einer Desertion mit bis zu lebenslanger Haft oder Exekution bestraft werde. Zudem führe die chaotische Situation in Syrien dazu, dass Deserteure und Wehrdienstverweigerer, aber auch Angehörige des Militärs im Einsatz oftmals nicht nur nach den geltenden Gesetzen bestraft, sondern gar umgebracht würden. Das syrische Regime betrachte jede Verweigerung des Militärdienstes als oppositionellen Akt und bestrafe diesen entsprechend, wobei der Begriff des Deserteurs weit ausgelegt werde. Da er im Rahmen des Militärdienstes auch auf Zivilisten schiessen müsste und bei Befehlsverweigerung die eigene Erschiessung drohe, sei auch von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Seit Ausbruch des Krieges seien auch Zwangsrekrutierungen durch die Armee verbreitet. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland in Syrien als politische Opposition betrachtet werde und der Beschwerdeführer aufgrund des Fernbleibens vom Militär mit einem Verhör unter Gewaltanwendung zu rechnen habe, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht ausgehoben worden sei und daher nicht als Dienstverweigerer gelte. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
D-974/2016 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Er entzog sich damit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee. Wie das SEM richtig festgehalten hat, steht im heutigen Zeitpunkt demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht, im Gegensatz zur oben dargelegten Situation, als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Angesichts dessen besteht trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Unter diesen Umständen ist mangels Notwendigkeit auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde sowie auf die Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels nicht weiter einzugehen, zumal es sich dabei um eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und nicht um einen Marschbefehl handelt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Aufforderung für den Dienstantritt erhalten hat.
D-974/2016 5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
D-974/2016 Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In seiner Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘066.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu den Akten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der angegebene Stundenaufwand für das Redigieren der Beschwerde (7.45 Std.) angesichts der Tatsache, dass diese zahlreiche allgemeine Ausführungen mit Vollzitaten enthält, zu hoch, und ist auf einen Stundenaufwand von 5 Stunden zu reduzieren, was einen gesamten zeitlichen Aufwand von sieben Stunden ergibt. Im Weiteren ist der angegebene Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen, da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der amtlichen Vertretung durch einen nicht-anwaltlichen Vertreter ein Stundensatz von maximal Fr. 150.– für angemessen erachtet wird. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1220.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-974/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1220.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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