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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2014 D-973/2014

25. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,035 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-973/2014

Urteil v o m 2 5 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).

D-973/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz Kabul) mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat Mitte Oktober 2010. Er reiste via Athen, wo er sich acht Monate lang aufhielt, am 23. Juni 2011 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 11. Juli 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Im Wesentlichen machte er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe acht Monate lang als Putzkraft für eine ausländische Firma namens C._______ (phonetisch) in der (…) in Kabul gearbeitet, wo afghanische (…) ausgebildet würden. Eines Tages, als er um zehn Uhr dreissig die Arbeitsstelle verlassen habe, hätten zwei Angehörige der Taliban seinen Namen gerufen und ihn gefragt, wo er gewesen sei. Er habe angegeben, er sei bei Verwandten gewesen. Die Männer hätten jedoch gewusst, dass er bei jener ausländischen Firma angestellt sei und sich ziemlich gut im Areal auskenne. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen zu helfen, die Firma in die Luft zu sprengen, was er abgelehnt habe. Der eine habe ihm sodann eine Waffe in die rechte Seite gedrückt und gesagt, er solle mitarbeiten, sonst würde er abdrücken. Er habe um drei Tage Bedenkzeit gebeten, um seine Familie um Rat zu fragen. Der Mann habe ihm gesagt, er solle den Mund halten und niemandem davon erzählen. Daraufhin liessen sie ihn gehen. Am folgenden Tag sei er den Männern wieder begegnet und sie hätten ihren Vorschlag wiederholt. Er gab an, er habe noch nicht mit seiner Familie sprechen können. Zuhause habe er dann alles seiner Mutter erzählt. Seine Eltern hätten dann entschieden, dass er das Land verlassen solle. Am nächsten Tag sei er nach E._______ und von dort mit einem Schlepper nach Griechenland aufgebrochen. Seit seiner Abreise, sei zu Hause nichts vorgefallen. C. Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie seines Passes und seines Betriebsausweises beim BFM ein und ersuchte um eine Namenskorrektur. Am 20. Oktober 2011 reichte er je das Original

D-973/2014 seiner Tazkara und seins Arbeitsausweises zu den Akten und machte geltend, dass sich die afghanische Post weigere, den Originalpass zu versenden. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 wies das BFM den Beschwerdeführer darauf hin, dass es für eine Namensänderung den Originalpass benötige, den er mit einem Kurierdienst in die Schweiz senden könne, und der Name auf der Passkopie nicht mit jenem übereinstimme, den er gemäss dem Schreiben vom 22. September 2011 angegeben habe. E. Am 13. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe für eine kleine ausländische Reinigungsfirma bei den (…) gearbeitet. Dort, wo die nationale G._______ ausgebildet werde und von wo ausländische Firmen (…) transportiert hätten. Eines Tages als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei er von drei Paschtunen aufgehalten worden. Sie hätten sich nach seiner Arbeit erkundigt und wissen wollen, was er dort mache und wie er dort reingehe. Er habe mit seinen Eltern darüber gesprochen, die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Am zweiten Tag seien die Männer wieder gekommen und hätten verlangt, dass er für sie Sprengstoff deponiere, und ihn bedroht. Er habe Angst bekommen, ihnen zugesagt und sei geflüchtet. An dem Tag, als er geflüchtet sei, hätten nicht einmal seine Eltern davon gewusst. Er habe sie erst nach drei bis vier Tagen angerufen und ihnen mitgeteilt, wo er sei. Seine Eltern und die meisten Geschwister seien vier bis fünf Monate nach seiner Flucht nach B._______ ins Dorf in ihr eigenes Haus zurückgekehrt, wo sie ein Stück Land besitzen würden, da sein Vater nicht genug verdient habe. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2011 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 21. März 2014 zu verlassen.

D-973/2014 G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut. Gleichzeitig gab sie dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Februar 2014 einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 19. März 2014 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-

D-973/2014 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-973/2014 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es im Wesentlichen aus, der eingereichte Dienstausweis des Beschwerdeführers zur Untermauerung seiner Vorbringen eigne sich nicht, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Übrigen handle es sich offensichtlich um ein eigenhändig angefertigtes Dokument, dem keinerlei Beweiskraft zukomme. Es erübrige sich daher, näher darauf einzugehen. Seine Ausführungen enthielten eine Reihe widersprüchlicher Angaben einerseits zu seiner Anstellung bei der ausländischen Firma und andererseits zu seiner geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige der Taliban: Anlässlich der Befragung im EVZ habe er angegeben, die ausländische Firma hiesse "C._______". Dieser Name stimme in keiner Weise mit dem abgegebenen Arbeitsausweis mit der Bezeichnung "H._______" überein und anlässlich der Anhörung habe er sich überraschenderweise nicht mehr an den Namen erinnert. Ebenso

D-973/2014 habe er im Gegensatz zur Befragung im EVZ anlässlich der Anhörung nicht mehr gewusst, wie lange er dort angestellt gewesen sei. Er habe sich auch nicht mehr an das Jahr, in welchem er die Drohungen erhalten und Afghanistan verlassen habe, erinnert. Auch zu den Standorten der Firma habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diese Widersprüchlichkeiten zu erklären und aufzulösen. Im Weiteren habe er anlässlich der Befragung im EVZ von zwei anlässlich der Anhörung von drei Personen gesprochen. Ausserdem habe er im EVZ zu Protokoll gegeben, die Unbekannten hätten ihn bereits bei der ersten Begegnung unter Druck gesetzt und mit einer Waffe bedroht. Anlässlich der Anhörung gab er an, erst beim zweiten Mal bedroht worden zu sein. Dass die Bedrohung mit Waffengewalt erfolgt sei, habe er mit keinem Wort mehr erwähnt. Konfrontiert mit seinen unterschiedlichen Aussagen, sei es ihm nicht gelungen, eine überzeugende Erklärung abzugeben. Er habe lediglich die Richtigkeit des Protokolls der Erstbefragung und die Kompetenz der übersetzenden Person bemängelt. Angesichts dessen, dass ihm beide Protokolle rückübersetzt worden seien, er dabei nichts bemängelt habe, sondern deren Richtigkeit mit der Unterschrift bestätigt habe, vermöge dieses Argument nicht zu überzeugen. Seine widersprüchlichen Angaben sprächen vielmehr für die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Da es sich bei seiner Dienstkarte um ein zweifelhaftes Dokument handle, sei es höchst unwahrscheinlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass ein einfacher Reinigungsmitarbeiter ohne besondere Anforderungen eine Anstellung in einem so heiklen Umfeld erhalte, Zutritt zu geheimen Gebäulichkeiten bekomme und von seinem Vorgesetzten keinerlei Informationen über sicherheitstechnische Vorkehrungen erhalte. So müsse auch seine Aussage, wonach er die Aufforderung der Unbekannten, bei der Durchführung eines Bombenattentats behilflich zu sein, nicht bei seinem Vorgesetzten oder bei der Polizei hätte melden können, weil der Verdacht sonst auf ihn gefallen wäre, als unglaubhaft eingestuft werden. Im Weiteren widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik bei der Planung und Durchführung eines Bombenattentats, dass unbekannte und nicht eingeweihte Personen wie er auf der Strasse angesprochen und Tage zuvor über ein kriminelles Vorhaben informiert würden. Seine Schilderung, wonach er von Angehörigen der Taliban, die er nie zuvor gesehen habe, angesprochen und bei der ersten Begegnung sogleich über einen geheim geplanten Anschlag in Kenntnis gesetzt worden sei, könne nicht geglaubt werden. Ebenso unglaubhaft sei auch seine Aussage, er sei zwar bei den Begegnungen mit diesen Männern mit dem Tod bedroht worden, schliesslich habe man ihn aber laufen lassen beziehungsweise ihm eine Bedenk-

D-973/2014 zeit gewährt, so dass er rechtzeitig habe fliehen können. Die Taliban würden potentielle Mitwisser und Helfer bekanntermassen nicht wahllos und zufällig auf der Strasse auswählen, sondern gingen wählerisch und umsichtig vor. Vorzugsweise würden Mitglieder innerhalb des eigenen Clans rekrutiert, wobei eine islamische Geisteshaltung vorausgesetzt werde. Nicht selten seien dabei auch die Bezahlung hoher Gehälter beziehungsweise Geldsummen im Spiel. Gemäss seinen Angaben, hätten ihm die unbekannten Männer keinen Profit beispielsweise in Form von Geld in Aussicht gestellt, um ihnen zu helfen, was äusserst ungewöhnlich sei. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bedenken hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers in die (…) Sperrzone nachvollziehbar seien. Das BFM übersehe jedoch, dass die Anstellung als Reinigungsangestellter und die abgegebene Sicherheitskarte nur Zutritt zu einer limitierten Anlage der Sperrzone gewährt hätten, nämlich zum J._______. Dieses J._______ sei in erster Linie ein (…) für afghanische (…). Die Personalauswahl erfolge nicht nach westlichen Kriterien zur Überprüfung des Leumunds eines Bewerbers, weil die entsprechenden staatlichen Strukturen, welche die Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder einer Bewerberin überprüfen könnten weitgehend fehlen würden. Bewerber würden deshalb eine persönliche Empfehlung eines Clan- Oberhauptes benötigen, was relativ zuverlässig funktioniere. Denn die politische Zuverlässigkeit eines Clan-Oberhauptes sei bekannt und der soziale Druck innerhalb eines Clans sei so stark, dass kaum jemand durch Vorspiegelung falscher Loyalität zu einem Job in der militärischen L._______ gelangen könne. Da im J._______ die Afghanen die Mehrheit stellen würden, sei die Sicherheitsprüfung zum Zutritt in dieses J.________ anders als in rein ausländischen Militärstrukturen. Im J._______ seien weder besonders wertvolle Waffen stationiert, noch würden dort ausländische Armeeangehörige wohnen. Deshalb sei das Risiko eines Anschlags auf die dortige Einrichtung etwas geringer als anderswo in der L._______. Nicht vergessen dürfe man, dass der Beschwerdeführer nur geringe Schulbildung habe und sich selbst als Analphabeten bezeichne. Solche Asylsuchende würde es in der Regel besonders schwer haben, ihre Asylgründe in einer Weise zu präsentieren, welche schweizerische Befrager/innen auf Anhieb überzeugen könnten. Es sei deshalb besonders wichtig, auf allfällige Realitätskennzeichen zu achten. Solche fänden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Beispiel, wenn er seinen Arbeitsort im (…) ansiedle, dort wo früher die (…) stattgefunden hätten. Die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung erscheine unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer ge-

D-973/2014 wissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhaltes des Beschwerdeführers. Das BFM entwickle eine recht eigenartige Definition des Glaubwürdigkeitsbegriffs. Es lege seiner Beurteilung eigene Interpretationen der geschilderten Handlungsabläufe zugrunde, die nicht einer zwingenden Logik entspringen würden und durchwegs zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt seien. Das BFM lasse dabei ausser Betracht, dass in der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner seien als bei einer Beweisführung. 4.3 In der Vernehmlassung vom 14. März 2014 führte das BFM aus, dass insofern das J._______ in der Beschwerde als eigentlicher Arbeitsort des Beschwerdeführers geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, dass dieses J._______ sein Arbeitsort gewesen sei. Es handle sich dabei folglich um ein nachgeschobenes Element, das ohne zwingenden Grund erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde und die Zweifelhaftigkeit seiner Vorbringen bekräftige. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das BFM lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sich bemüht habe, den Namen seine Arbeitsgebers phonetisch wiederzugeben. Gemäss Akte A5 S. 2 habe er "C._______" als seinen Arbeitgeber und den Arbeitsort als (…) bezeichnet. Der Arbeitgeber sei für die Ausbildung afghanischer (…) zuständig. Aufgrund von geografischen Angaben zur Stadt Kabul habe der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer herausgefunden, dass es sich beim Arbeitgeber "C._______" um das "J._______" handeln müsse. Analphabeten könnten sich fremdsprachige Bezeichnungen nur über das Ohr merken. Es dürfe deshalb dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er das "J._______" nicht schon in den Befragungen richtig habe benennen können. 5. Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten den Anforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Bedrohungssituation machen. Er wusste zwar um welche Uhrzeit und wo er ungefähr bedroht worden sei

D-973/2014 (vgl. Akte A19/11 F48 ff.), vermochte jedoch ansonsten keine Details anzugeben und insbesondere die Szenen der Bedrohung nicht kohärent zu erzählen, so dass zumindest der Kern der Aussage erhalten geblieben wäre. So gab der Beschwerdeführer im EVZ an, er sei von zwei Taliban bedroht worden (vgl. Akte A5/13 S. 6). Anlässlich der Anhörung hat er hingegen von drei Personen gesprochen, die ihn bedroht hätten (vgl. Akte A19/11 F41 f.). Zudem erwähnte er anlässlich der Befragung im EVZ, es sei ihm bei der ersten Bedrohungssituation gesagt worden, er solle ihnen helfen, die Firma in die Luft zu sprengen und sie hätten ihm, als er sich geweigert habe, eine Waffe in die rechte Seite gedrückt. Demgegenüber erwähnte er anlässlich der Anhörung weder die Waffe noch die Bedrohung anlässlich des ersten Zusammentreffens mit den Unbekannten. Erst am zweiten Tag hätten sie ihn unter Druck gesetzt. Die Waffe wird von ihm anlässlich der Anhörung gar nicht zur Sprache gebracht. Selbst wenn die Anhörung erst zwei Jahre nach der Befragung im EVZ stattfand, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer daran hätte erinnern vermögen, wenn er tatsächlich mit einer Waffe bedroht worden wäre. Weiter hat er sich auch widersprochen hinsichtlich, wann er den Eltern von den Drohungen berichtet habe. Im EVZ gab er an, erst nachdem er ein zweites Mal den beiden Männern begegnet sei, habe er alles seiner Mutter erzählt (vgl. Akte A5/13 S. 6). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, er habe nachdem er die drei Personen das erste Mal gesehen habe, mit seinen Eltern darüber gesprochen (vgl. Akte A19/11 F42). Nebst den nicht übereinstimmenden Angaben zur Bedrohungssituation, ist festzustellen, dass seine Angaben auch nicht logisch sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihn die Männer gehen liessen und ihm drei Tage Bedenkzeit gaben, damit er deren Vorschlag mit den Eltern diskutieren könne und ihm gleichzeitig sagten, er solle den Mund halten und niemandem davon erzählen. Das BFM hat auch zutreffend ausgeführt, dass ihn die Männer wohl nicht sogleich beim ersten Treffen über den Sprengstoffanschlag informiert hätten. Schliesslich erwähnte er anlässlich der Anhörung, als er geflüchtet sei, hätten seine Eltern nichts davon gewusst. Er habe sie erst nach drei bis vier Tagen informiert (vgl. Akte A19/11 F42). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung sei er am Tag nachdem er mit den Eltern darüber gesprochen habe, geflüchtet (vgl. Akte A5/13 S. 6). Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht korrespondieren, sind sie auch nicht mit der Finanzierung seiner plötzlichen Flucht in Übereinstimmung zu bringen, wonach sein Vater ihm die Reise finanziert habe, indem er das Auto für USD 7000.– verkauft und Geld geliehen habe (vgl. Akte A5/13 S. 10). Aufgrund dieser Finanzierung der Flucht von Kabul bis in die Schweiz und der hohen Summe, welche er dazu benötig-

D-973/2014 te, ist viel mehr davon auszugehen, dass die Flucht eine länger dauernde Planung in Anspruch genommen hat, als dass diese von einem auf den anderen Tag beziehungsweise ohne die Eltern zu informieren, hätte stattfinden können und einen anderen als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hintergrund hat. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass seine Schilderung der Bedrohungsszenen selbst unter Berücksichtigung seiner geringen Schulbildung nicht zu einem in sich geschlossenen konsistenten Bild rekonstruiert werden kann. Seine Asylvorbringen sind deshalb unabhängig davon, ob er tatsächlich als Putzkraft in einer (…) gearbeitet hat, als für nicht glaubhaft zu erachten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der

D-973/2014 Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-973/2014 müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im Sinne der asylund der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und kommt zum Ergebnis, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

D-973/2014 nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, 27-jährigen Mann. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem 14. Lebensjahr mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in Kabul. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung sei seine Familie aus finanziellen Gründen vier bis fünf Monate nach seiner Ausreise im Oktober 2010 zurück nach B._______ gezogen, wo sie über ein Haus und ein Stück Land verfüge (vgl. Akte A19/11 F57 ff.). Allerdings gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Juli 2011 an, seine Familie wohne in Kabul (vgl. Akte A5/13 S. 3). Unabhängig von diesen widersprüchlichen Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Familie, gab er selber an, dass B._______ zur Stadt Kabul gehöre und im Norden von Kabul liege (vgl. Akte A19/11 F58). Ferner verfügt er mit einer verheirateten Schwester in der Nähe von Kabul, zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul sowie zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits in der Umgebung von Kabul über ein grosses Beziehungsnetz in und um Kabul (vgl. Akte A5/13 S. 3 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm seine soziale Vernetzung auch bei der Arbeitssuche behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nur zwei Klassen Grundschule und vier bis fünf Monate Koranschule besucht habe

D-973/2014 und Analphabet sei. Er habe auf dem Bazar als Tagelöhner und als Putzkraft für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet. Damit verfügt er zwar nicht über besondere berufliche Qualifikationen. Dennoch sollte es dem 27-jährigen, alleinstehenden und gesunden (vgl. Akte A19/11 F65) Beschwerdeführer mit Hilfe seines Beziehungsnetzes möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten und sich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM zudem Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-973/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-973/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.06.2014 D-973/2014 — Swissrulings