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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 D-97/2011

30. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,428 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-97/2011 law/rep Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (…).

D-97/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (Eingangsdatum: 21. Dezember 2007) ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. und vom 31. Januar 2008 hin – mit Eingaben vom 18. Januar beziehungsweise 14. Februar 2008 ergänzte. Weitere, an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 22. Mai, 5. August, 24. September, 4. Dezember 2008, 22. Januar, 8. April, 24. Mai, 27. Juni, 27. August und 15. Dezember 2009. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – machte in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Halbinsel Jaffna), wo er ursprünglich auch gelebt und gearbeitet habe. Am 29. Juli 2006 habe er seine Frau in Colombo besucht, wo diese als C._______ arbeite. Am selben Tag sei er von Angehörigen des Polizeipostens D._______ unter Terrorismusverdacht festgenommen und vor den E._______ gebracht worden. Dabei sei er im Gefängnis von F._______ inhaftiert gewesen, bis er am 7. August 2006 auf Kaution hin freigelassen worden sei. Am 18. August 2006 sei sein Schwager von unbekannten Personen erschossen worden. Am 2. September 2006 sei er in sein Haus in G._______ zurückgekehrt. Dort sei er von Sicherheitsleuten der Camps in H._______, I._______ und J._______ verhaftet, indessen auf Intervention des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und der Human Rights Commission (HRC) noch am selben Tag wieder freigelassen worden. In der Folge habe ihm ein Brigadekommandant die Erlaubnis erteilt, nach Colombo zu reisen, um der Gerichtsvorladung durch den E._______ Folge leisten zu können. Am 24. Dezember 2006 sei er auf dem Gang zur Arbeit durch die K._______ in Colombo festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Schliesslich habe ihn die Polizei von L._______ am 26. Oktober 2007 nachts in seinem Haus in Colombo festgenommen und ihn in der Folge dem M._______ zugeführt. Fünf Tage später sei er abermals freigelassen worden. Er vermute, dass seine Schwierigkeiten daher rührten, dass er früher als N._______ des zivilen Luftdienstes in Jaffna angestellt gewesen sei und in dieser Eigenschaft auch Journalisten der tamilischen Tageszeitung O._______ unterstützt habe. In den letzten Jahren habe er weder in Jaffna noch in Colombo Ruhe gefunden. Zeitweise habe die

D-97/2011 Polizei in Colombo sich geweigert, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn aufgefordert, nach Jaffna zurückzukehren. Aufgrund der anhaltenden Bedrohung seiner Person könne er auch nicht an seinen ursprünglichen Wohnort in Jaffna zurückkehren, sondern sei gezwungen, an einer Mietadresse in Colombo zu leben, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Am (…) sei sein Onkel, welcher in der Administration des im Vannigebiet gelegenen P._______ tätig gewesen sei, bei einem Granatenangriff durch die srilankische Armee ums Leben gekommen. Letzterer habe seine Wahrnehmungen hinsichtlich erlebter Kriegsgreuel an die BBC News weitergegeben. Anlässlich der Beerdigung jenes Onkels seien auch Angehörige der srilankischen Armee aufgetaucht und hätten die anwesenden Familienmitglieder verhört. Seither habe er bereits mehrere E-Mails erhalten, in denen er nach seiner aktuellen Wohnadresse gefragt und mit dem Tode bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem nebst Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses und eines Geburtsregisterauszugs mehrere Gerichtsdokumente, polizeiliche Festnahmebescheinigungen und zwei Artikel aus den Zeitungen Q._______ vom (…) (mit einer Berichterstattung über das Bombenattentat der srilankischen Armee auf das (…) in P._______) und R._______ vom 3. September 2006 (inklusive summarische Übersetzung in Englisch; mit einer Berichterstattung über die kürzlich erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und weiterer Personen durch Militärangehörige im Raume G._______) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Schweizer Botschaft in Colombo ihm die Verfahrensakten zur Entscheidfindung überwiesen habe, ohne eine Botschaftsanhörung durchzuführen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung seine Sachverhaltsvorbringen zu ergänzen beziehungsweise allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachte, um eine abschliessende Beurteilung durch die Vorinstanz zuzulassen. C. Am 12. Februar 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Colombo

D-97/2011 eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 zu. Darin hielt er fest, er habe im Moment nichts Neues zu berichten, um nochmals darauf hinzuweisen, er sei nach dem Tode seines Onkels (am (…)) beziehungsweise nach den bei dessen Beerdigung durchgeführten Verhören seitens Armeeangehöriger wiederholt per E-Mail mit dem Tode bedroht worden. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass er seitens der Schweizer Behörden bis heute keinen positiven Entscheid erhalten habe, wiewohl er sein Asylgesuch bereits vor zwei Jahren eingereicht habe. Nach wie vor stehe er vor zahlreichen Problemen und werde insbesondere auch immer wieder von Leuten des Sicherheitsdienstes der srilankischen Marine befragt, welche ihn überdies verpflichtet hätten, jederzeit wieder bei ihnen vorstellig zu werden, falls sie weitere Fragen an ihn zu richten hätten. E. Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 12. November 2010 zugegangener Verfügung vom 25. Oktober 2010 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am 9. Dezember 2010 dort eingetroffener französischsprachiger Eingabe vom 4. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Inhaltlich wiederholt er dabei im Wesentlichen die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens namhaft gemachten Asylgründe, um dahingehend zu schliessen, er halte sich angesichts des Erlebten nunmehr seit vier Jahren weitgehend im Innern seines Hauses auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

D-97/2011 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann

D-97/2011 sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch mündlich befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch vom 16. Dezember 2007 und den diesem folgenden Eingaben schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihm danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2010 das rechtliche Gehör in Bezug auf die unterbliebene Botschaftsanhörung gewährt und ihm zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, seine bisherigen Sachverhaltsvorbringen zu ergänzen. Er hat von seinem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch gemacht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 abgegebenen Stellungnahme vollständig erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG

D-97/2011 sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er sei in der Vergangenheit diverse Male von Angehörigen der srilankischen Polizei beziehungsweise der srilankischen Armee verhaftet und inhaftiert worden. Angesichts des Erlebten hege er Angst vor künftigen behördlichen Übergriffen. 6.2. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten vier Festnahmen und Inhaftierungen persönlich Ängste vor künftigen behördlichen Schikanen hegt. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers hindeutet: Zunächst steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente fest, dass er im Anschluss an seine vier Festnahmen jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit (ein Tag bis maximal fünf Tage) wieder freigelassen worden ist, was im Ergebnis deutlich dagegen spricht, dass die srilankischen Behörden ihn nachhaltig terroristischer Umtriebe verdächtigt haben, was im Übrigen auch seiner Aussage entspricht, nie in solche verwickelt gewesen zu sein (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2008 S. 2 unten). Hinzu tritt die Tatsache, dass die letzte Festnahme des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre zurückliegt, was ebenfalls dagegen spricht, dass er heute noch in Verbindung mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gebracht wird. Diese Einschätzung lässt sich denn auch ohne weiteres mit der Tatsache erklären, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und die LTTE heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu verfügen scheinen. Entsprechend haben sich auch in Colombo die Kontrollstrukturen gelockert. Namentlich wurde auch die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren Behelligungen

D-97/2011 wegen mutmasslicher terroristischer Aktivitäten künftigen behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte. 6.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Armeeangehörige hätten anlässlich der Beerdigung seines am (…) verstorbenen Onkels, welcher seine Bürgerkriegserlebnisse im Vannigebiet unter anderem in den BBC-News publik gemacht habe, Verhöre unter dessen Verwandtschaft durchgeführt. Seither habe er seitens des Absenders S._______ bereits verschiedentlich E-Mails erhalten, in denen er mit dem Tode bedroht und nach seiner aktuellen Wohnadresse gefragt worden sei (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2009, vom 27. Juni 2009 und vom 9. Februar 2010 i.V.m. Beschwerde S. 4/5). 6.4. Es mag zwar – wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2010 vermerkt – zutreffen, dass Personen, die Zeugen von Menschenrechtsverbrechen im Vannigebiet in der Endphase des Krieges zwischen den LTTE und der srilankischen Armee geworden sind, durch öffentliche Aussagen dem Ruf des srilankischen Staates schaden können, soweit diese Menschenrechtsverletzungen der Armee an den LTTE betreffen. So besehen, kann nicht a priori ausgeschlossen werden, dass entsprechende Aussagen von Augenzeugen auch Verfolgungsmassnahmen seitens des srilankischen Staates nach sich ziehen könnten. Demgegenüber bliebe unerfindlich, weshalb sich derartige Massnahmen auch gegen Verwandte von Augenzeugen richten sollten, soweit diese nicht selber entsprechende Vorkommnisse bezeugen können und überdies durch öffentliche Verlautbarungen potenziell dazu beigetragen haben, das Ansehen des srilankischen Staates zu schädigen. Der Beschwerdeführer hat indessen im fraglichen Zeitraum eigenen Angaben zufolge fernab der Endkampfgebiete gelebt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nach dem Tode seines Onkels seitens der srilankischen Armee via E-Mails Drohungen erhalten sollte. Anderweitige Gründe, welche diese E-Mails in einem plausiblen Lichte erscheinen lassen würden, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen, weshalb die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

D-97/2011 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-97/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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