Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D963/2012/sed Urteil v om 2 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (…).
D963/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2001 verliess und am 29. Mai 2001 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 10. August 2001 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. September 2001 mit Urteil vom 15. Oktober 2001 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 7. Dezember 2001 am 1. November 2001 "verschwunden" sei, dass er am 16. Januar 2003 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige heiratete, weshalb ihm vorerst eine Jahresaufenthalts und im Jahr 2008 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurden, dass der Beschwerdeführer vom C._______ mit Urteil vom 31. August 2010 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich zurzeit im Strafvollzug befindet, dass die Ehe am 7. März 2011 geschieden und das Sorgerecht für das im Jahr 2003 geborene Kind des Beschwerdeführers seiner ExEhefrau zugesprochen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 28. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen liess, dass der Beschwerdeführer sich am 28. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter an das BFM wandte und um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung nachsuchte,
D963/2012 dass er eventualiter beantragen liess, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses und die Anordnung einer Botschaftsabklärung beantragen liess, dass er seinem zweiten Asylgesuch zwei Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl) beilegte, die von türkischen Behörden ausgestellt worden seien, dass für die Begründung des zweiten Asylgesuchs auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 mitteilte, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei den beiden Dokumenten, die er eingereicht habe, um Totalfälschungen handle, dass das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Feststellungen, aufgrund derer es zu dieser Auffassung gelangte, mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November 2011, der ein Telefaxschreiben eines türkischen Anwalts beilag, an der Echtheit der Dokumente festhalten und erneut deren Überprüfung durch die schweizerische Botschaft in Ankara beantragen liess, dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 zu seinen Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im August 2008 wegen schwerer Erkrankung seiner Mutter besuchsweise in der Türkei aufgehalten, dass er während dieses Aufenthalts in der Türkei an einem Protestzug – der Leichnam einer getöteten PKKKämpferin sei von den Behörden nicht freigegeben worden – teilgenommen habe, an dem es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, dass er während diesen Ereignissen mit Kameras aufgenommen, festgenommen und auf den Polizeiposten von B._______ gebracht worden sei,
D963/2012 dass er zwei oder drei Tage lang festgehalten, befragt und auch misshandelt worden sei, dass man ihm bei der Freilassung gesagt habe, der Fall sei nicht abgeschlossen, dass sein Vater seinetwegen abgeführt und über ihn befragt worden sei, worüber er erst vor Kurzem telefonisch orientiert worden sei, dass seine Familie durch einen beigezogenen Anwalt von der Anklageerhebung und der Ausstellung des Haftbefehls erfahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – eröffnet am 19. Januar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte und festhielt, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und deren Rechtsmittelinstanzen, dass der Haftbefehl vom 16. August 2008 und die Anklageschrift vom 16. Januar 2009 eingezogen wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers erwiesen sich in weiten Teilen als unsubstanziiert und unglaubhaft, da sie als einsilbig und stereotyp zu charakterisieren seien, dass davon auszugehen sei, sein Aufenthalt in der Türkei habe ausschliesslich dem Besuch und der Begleitung seiner kranken Mutter gedient, dass hinsichtlich der im Rahmen der internen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale auf das Schreiben des BFM vom 1. November 2011 verwiesen werden könne, dass der in der Anklageschrift genannte Sachverhalt beziehungsweise strafrechtliche Vorwurf sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an einem Protestzug kaum vereinbaren lasse, dass, hätte der Protestmarsch am 12. August 2008 stattgefunden und wäre der Haftrichterbeschluss am 14. August 2008 ergangen und am 16. August 2008 Haftbefehl erlassen worden, der Beschwerdeführer nicht
D963/2012 nach zwei oder drei Tagen Polizeihaft freigelassen, sondern in Untersuchungshaft gesetzt worden wäre, dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. November 2011 nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten, dass das Schreiben des türkischen Anwalts keinerlei inhaltliche Ausführungen enthalte und keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und den beiden türkischen Dokumenten aufweise, dass sich die im Schreiben des Anwalts aufgeführten Verfahrensnummern teilweise nicht mit den auf den Dokumenten angebrachten deckten, was die Überzeugungskraft weiter reduziere, dass gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt werde, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung sei, dass der Beschwerdeführer angesichts der hängigen Beschwerde gegen die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Oktober 2011 immer noch im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung sei, weshalb auf eine Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D963/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, weshalb die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs in der vorliegenden Konstellation nicht in die Kompetenz der Asylbehörden fällt (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1), dass die Asylbehörden aus diesem Grund vorliegend auch keine vorläufige Aufnahme verfügen könnten, da Voraussetzung dazu eine rechtskräftig angeordnete Wegweisung ist, dass deshalb auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D963/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, es sei gegen ihn in der Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden, zur Hauptsache auf zwei Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl) stützt, die sich gemäss einer internen Dokumentenanalyse des BFM als gefälscht erwiesen haben, dass das BFM dem Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom 1. November 2011 (act. B5/4) die wesentlichen Gründe, die zu diesem Schluss führten, aufzeigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November 2011 (act. B6/3) zwar an der Echtheit der eingereichten Dokumente
D963/2012 festhielt, den Erkenntnissen der Vorinstanz indessen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhielt, dass in beiden Dokumenten mehrere erhebliche Ungereimtheiten bestehen, die den Schluss der Vorinstanz, es handle sich um Totalfälschungen, als überzeugend erscheinen lassen, dass an dieser Sachlage auch die schriftliche Aussage von Rechtsanwalt D._______, die entsprechenden Akten befänden sich in seiner Kanzlei, nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung davon ausgeht, bei den beiden eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen, weshalb sich weitere Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara erübrigen, dass es sich bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Name des Beschwerdeführers sei im (politisch motivierten) Strafverfahren gegen eine in der Türkei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Nachbarin genannt worden, um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung handelt, die angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die allfällige Einreichung weiterer Dokumente abzuwarten, dass in der Türkei den eingereichten Dokumenten gemäss seit August 2008 gegen den Beschwerdeführer ermittelt würde und in diesem Zusammenhang sein Vater von den Sicherheitsbehörden festgenommen und befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer indessen erst Ende Oktober 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, da er vom hängigen Verfahren und der Festnahme seines Vaters erst kurz zuvor anlässlich eines mit diesem geführten Telefongesprächs erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit Oktober 2008 in der Schweiz in Haft befindet, jedoch von seiner (Ex)Ehefrau und seinem Kind regelmässig im Gefängnis besucht wurde (act. B15/11 S. 2), weshalb unwahrscheinlich ist, dass er von der geltend gemachten vorübergehenden Festnahme seines Vater und einem Ermittlungsverfahren nicht früher erfahren hätte,
D963/2012 dass auch die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer wäre im August 2008 von den Sicherheitsbehörden nicht freigelassen worden, falls diese die Angelegenheit bereits dem Haftrichter unterbreitet gehabt hätten – dies soll sich gemäss den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers aber so zugetragen haben –, zu überzeugen vermag, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt gesehen als unglaubhaft erweisen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb sich ergänzende Abklärungen (auch durch die schweizerische Botschaft in Ankara) erübrigen und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass der Antrag, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren, angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D963/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: