Abtei lung IV D-960/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren W._______, B._______, geboren X._______, C._______, geboren Y._______, D._______, geboren Z._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-960/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______ zusammen mit ihren Familienangehörigen (Ehemann und Kinder), türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz F._______, ihren Heimatstaat am V._______ auf dem Seeweg. Über G._______ seien sie am 2. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellten sie in der H._______ Asylgesuche. Nach der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin A._______ vom 6. November 2001 wurden sie und ihre Kinder mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 27. Mai 2002 wurde A._______ von der kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen aus, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes mit ihrer Familie in die Schweiz gereist. Angehörige der Familie ihres Mannes seien immer wieder wegen deren Unterstützung für die J._______ verhaftet worden. Auch ihr Mann habe die J._______ unterstützt, indem er für diese Lebensmittel und auch Kleider eingekauft habe. Sie selber habe für die J._______ sympathisiert und deren Angehörigen manchmal das Essen zubereitet, als diese bei ihnen zu Hause die Waren abgeholt hätten. Nachdem ihr Mann ein Fahrzeug gekauft habe, habe auch der behördliche Druck begonnen. So seien zirka zehn bis fünfzehn Mal Soldaten wegen ihres Mannes nach Hause gekommen und hätten nach diesem gesucht. Dabei sei sie einmal, als sie im fünften Monat mit ihrer Tochter B._______ schwanger gewesen sei und auf Nachfrage der Soldaten keine Auskunft über den Aufenthaltsort ihres Mannes habe geben können, von den Soldaten mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei sei ihr schwindlig geworden und sie sei die Treppe hinuntergefallen, wobei sie ihren Arm verletzt habe. Ausserdem hätten die Soldaten sie bedroht. Sie habe wegen dieser Vorfälle und Drohungen Schlafstörungen bekommen, deswegen jedoch erst in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Weiter sei ihre Tochter B._______ geistig behindert und deshalb in der Türkei vielen Nachteilen ausgesetzt gewesen; ausserdem sei diese in ihrer Heimat weder hinreichend gefördert noch medizinisch richtig behandelt worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-960/2007 B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführerinnen und des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. August 2005 wurde die Beschwerde vom 23. Juni 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage sowohl zu weiteren Abklärungen (so hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung und allfälliger Übergriffe von Dorfschützern) hätte veranlasst sehen als auch alle rechtserheblichen Beweismittel bei der Beurteilung des Gesuchs (so bezüglich der Behinderung der Tochter B._______ und des Verhaltens der Soldaten gegenüber der Beschwerdeführerin A._______ während deren Schwangerschaft) heranziehen müssen, weshalb vorliegend die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig zu erachten sei. C. Am Z._______ brachte die Beschwerdeführerin A._______ Tochter D._______ zur Welt. D. Am 11. November 2005 ersuchte das BFM das K._______ um Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Bestimmung aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845]). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte das K._______ den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ und ihrer Kinder. E. Mit Vorladung des BFM vom 16. August 2006 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann zu einer ergänzenden Anhörung gemäss Art. 41 AsylG aufgeboten. Mit Fax-Schreiben vom 25. August 2006 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen um Verschiebung des Anhörungstermins zumindest für die Beschwerdeführerin A._______, da (Grund des D-960/2007 Verschiebungsgesuchs). In der Folge wurde lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin, L._______, von der Vorinstanz am 29. August 2006 ergänzend angehört. F. Mit Verfügung des M._______ vom V._______ betreffend (...) wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin sei zum Getrenntleben berechtigt, und die Kinder wurden unter ihre Obhut gestellt. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen - nach Aufforderung der Vorinstanz vom 6. September 2006 - ärztliche Berichte betreffend die Kinder B._______ und C._______ vom 29. September 2006 sowie vom 2. Oktober 2006 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung an. Hingegen wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei zwar als zulässig, in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als nicht zumutbar zu erachten. Das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen sei abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Weil die Beschwerdeführerinnen zumindest vorläufig in der Schweiz bleiben könnten, werde es unter Umständen zu einer Trennung der Familie kommen. Wie in der Verfügung des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen ausführlich dargelegt werde, sei eine solche Trennung mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin A._______ und ihren Kindern unbe- D-960/2007 nommen sei, auf die ihnen aus humanitären Gründen gewährte vorläufige Aufnahme zu verzichten und ihrem Ehemann respektive Vater in die Türkei zu folgen. I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von einem Kostenvorschuss abzusehen und ihr Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes respektive Vaters zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2007 wurde A._______ mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde im Sinne einer Koordination der beiden Beschwerdeverfahren entsprochen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 15. Mai 2007 dem Bundesverwaltungsgericht Auskünfte zum derzeitigen Stand des (...) sowie zur aktuellen familiären Situation - unter Beilage allfälliger relevanter Beweismittel - zu erteilen. L. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin Auskünfte zum derzeitigen Stand des (...) sowie zur aktuellen familiären Situation unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach. D-960/2007 M. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des M._______, datierend vom U._______, ins Recht. N. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. September 2007 dem Bundesverwaltungsgericht erneut Auskünfte zum derzeitigen Stand des (...) sowie zur aktuellen familiären Situation - unter Beilage allfälliger relevanter Beweismittel - zu erteilen, zumal in ihren Eingaben vom 15. und 23. Mai 2007 ausgeführt worden sei, dass in den nächsten Wochen die Wohnsituation der Eheleute neu geregelt würde und diese aller Voraussicht nach wieder zusammenziehen würden. O. Mit Eingabe vom 10. September 2007 lieferte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zur Besuchsregelung der Kinder sowie der Wohnsituation nach und legte diesbezüglich ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. P. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung der eingereichten Beweismittel) nach. Q. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 unterbreitete der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen bezüglich der veränderten Wohnsituation der Eheleute Tas (diese hätten den gemeinsamen Wohnsitz wieder aufgenommen) und ersuchte um Verfahrenszusammenlegung sowie um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels mit der Vorinstanz. R. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgefordert, bis zum 15. Mai 2009 dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über den derzeitigen Stand der familiären Situation - unter Beilage allfälliger relevanter Beweismittel - zu erteilen. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verfahrenszusammenlegung nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde. D-960/2007 S. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen zur familiären Situation zur Kenntnis und legten diesbezüglich diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. T. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Vorinstanz in den beiden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Anwendung von Art. 57 VwVG zu jeweils einem Schriftenwechsel eingeladen. U. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, L._______, zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 28. Dezember 2006, soweit er sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Dezember 2006 auf und gewährte ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. V. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde L._______ ersucht, bis zum 30. Juni 2009 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 29. Januar 2007 zurückziehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin A._______ die Möglichkeit eingeräumt, sich einerseits bis zum 30. Juni 2009 zur Vernehmlassung des BFM vom 8. Juni 2009 schriftlich zu äussern und andererseits bis zum gleichen Datum mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom 2. Februar 2007 zurückziehe, wobei bei unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass sie vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhalte. W. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Zudem brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in dieser Eingabe zum Ausdruck, an ihren jeweiligen Beschwerden im Asylpunkt festhalten zu wollen. D-960/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2007 wurde einem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin (ebenfalls N_______) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren stattgegeben. Auf das in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 erneuerte Gesuch um Verfahrenszusammenlegung ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit ergehen betreffend die Beschwerdeführerinnen und deren Ehemann respektive Vater somit zwei separate, aber zeitlich koordinierte Urteile. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-960/2007 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin A._______ habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Soldaten wegen ihres Ehemannes erstmals nach Hause gekommen seien und sie eine Treppe hinunter gestossen hätten, sowie der Anzahl der behördlichen Konfrontationen in abweichende und unpräzise Angaben verstrickt. Zudem würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin über angebliche Vorfälle mit den Behörden generell nicht den Eindruck erwecken, dass sie über selbst erlebte Vorkommnisse berichte. Die Ausführungen würden kaum Realitätskennzeichen enthalten, wodurch sich Schilderungen von wahren Ereignissen in aller Regel auszeichnen würden. Somit könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit behördlichen Fahndungsmassnahmen nach ihrem Ehemann von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen sei. Insbesondere sei - auch angesichts des diagnostizierten Krankheitsbildes - erheblich in Zweifel zu ziehen, dass die Behinderung der Tochter B._______ eine Folge von Misshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin sei. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits nicht habe glaubhaft machen können, im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus der Tür- D-960/2007 kei von behördlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen worden zu sein. Dementsprechend bestehe kein Grund zur Annahme einer zukünftigen Verfolgung. Insbesondere sei eine Furcht vor so genannter Reflexverfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen: Einerseits sei nämlich nicht glaubhaft, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei - weshalb sich daraus keine Furcht vor Verfolgung ableiten lasse -, andererseits habe sie ausdrücklich verneint, in der Türkei Probleme wegen ihrer Brüder gehabt zu haben. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, es sei nach der Rückweisung des Falles an die Vorinstanz keine ergänzende Befragung mit ihr durchgeführt worden, obgleich sie zu verschiedenen von der ARK aufgeworfenen Fragen sehr wohl hätte weiter Auskunft erteilen können, so beispielsweise zu den Umständen der verschiedenen Kontrollen durch die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Haus oder zur Frage der Reflexverfolgung. Zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich der Frage, wann die Soldaten zum ersten Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, sei zu entgegnen, dass sich ihre diesbezügliche Bemerkung an die Ausführungen zum Zeitpunkt der Einkäufe für die J._______ durch ihren Mann mit dem neu erworbenen Fahrzeug angeschlossen habe. Insofern hätten die Probleme wegen der eigenen Unterstützung der J._______ erst nach diesem Kauf begonnen, somit im Jahre T._______. Die früheren Probleme und Behelligungen hätten dagegen auf der politischen Tätigkeit ihrer eigenen Verwandten beruht. In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet erweise sich ihre Antwort als richtig und von einem widersprüchlichen Aussageverhalten könne nicht die Rede sein. Auch der angebliche zweite Widerspruch sei keiner, zumal in diesem Zusammenhang die ungenaue Befragung durch die Behörden in der Empfangsstelle auffalle, da der Sinn sowie der Zusammenhang der dort gestellten Fragen nicht verständlich gewesen sei. Es sei nicht nach den persönlichen Behelligungen gefragt worden, sondern wie oft die Sicherheitskräfte vorbeigekommen seien, weshalb die angegebenen Zahlen nicht miteinander in Vergleich gebracht werden könnten. Schliesslich treffe der Vorhalt, ihre Schilderungen würden kaum Realitätskennzeichen enthalten, nicht zu. Diesfalls wäre gerade eine zweite D-960/2007 Anhörung angezeigt gewesen, um nochmals ausführlich über das Vorgefallene zu sprechen und sich ein eigenes Bild machen zu können. Gerade die Erstbefragung zeichne sich durch besondere Oberflächlichkeit aus und habe in casu nicht mehr als 30 Minuten gedauert. Aber auch die zweite Anhörung überzeuge nicht durch Genauigkeit und Tiefgang. Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Verfahren ihres Ehemannes zu verweisen, worin diese Problematik ausführlich behandelt worden sei. An ihrer virulenten Verfolgungsgefahr sei festzuhalten. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM fügte an, es werde gerügt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Urteils der ARK vom 3. August 2005 ergänzend angehört worden sei. Diesbezüglich treffe es zu, dass das BFM am 29. August 2006 lediglich den Ehemann der Beschwerdeführerin angehört habe. Zwar habe das BFM am 16. August 2006 sowohl den Ehemann wie auch die Beschwerdeführerin selber zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Auf Intervention des Anwaltes der Beschwerdeführerin - (Nennung des Grundes der Intervention) - sei am 28. August 2006 telefonisch vereinbart worden, die Anhörung nur mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin durchzuführen. In der Folge sei auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Diese habe nämlich anlässlich ihrer Anhörung vor den kantonalen Behörden am 27. Mai 2002 zwar geltend gemacht, im Zusammenhang mit den Eingriffen gegenüber ihrem Ehemann auch geschlagen worden zu sein, habe jedoch mehrmals und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen sei. Zudem sei das BFM im erwähnten ARK-Urteil insbesondere angewiesen worden, weitere Abklärungen bezüglich der Frage einer allfällig bestehenden Reflexverfolgung vorzunehmen. Diese Anweisung beziehe sich klarerweise ausschliesslich auf das familiäre Umfeld des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Anderen Anweisungen der ARK - so insbesondere bezüglich medizinischer Aspekte - sei durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden. D-960/2007 3.4 In ihrer Replik vom 26. Juni 2009 wendete die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz erachte eine erneute Befragung ihrer Person weiterhin als nicht notwendig, zumal sie wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen sei. Überdies wolle die Vorinstanz die Anweisung der ARK nunmehr so verstanden wissen, dass lediglich weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Reflexverfolgung vorzunehmen gewesen seien. Dieser Einschätzung könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: So würden erstens die bestehenden Protokolle - wie in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2007 dargelegt - keine schlüssigen Antworten auf die Frage, was tatsächlich passiert sei, zulassen. Zu unpräzise seien die Fragen gewesen, weshalb nicht von widersprüchlichen Antworten die Rede sein könne. Vielmehr habe die verwirrende Fragestellung ungenaue Antworten verursacht. Eine erneute Befragung, in welcher die relevanten Punkte zum Vorfall während ihrer Schwangerschaft hätten geklärt werden können, wäre angezeigt gewesen. Nur so hätte der Aufforderung der ARK hinreichend Rechnung getragen werden können. Zweitens hätten die Nachstellungen zu ihren Lasten aufgrund von Reflexverfolgung bereits in einem früheren Zeitpunkt stattgefunden (im Jahre S._______ und nicht im Jahre T._______). Sie sei damit ebenfalls Opfer von Reflexverfolgung geworden, was der vorinstanzlichen Einschränkung, wonach sich die Anweisung weiterer Abklärungen einzig auf das familiäre Umfeld des Ehemannes bezogen habe, entgegenstehe. Da sie als Ehefrau ebenfalls zum familiären Umfeld ihres Ehemannes zu zählen sei, hätte auch sie korrekterweise in die weiteren Abklärungen miteinbezogen werden sollen. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, es sei nach der Rückweisung des Falles an die Vorinstanz keine ergänzende Befragung mit ihr durchgeführt worden, obgleich sie zu verschiedenen von der ARK in deren Urteil vom 3. August 2005 aufgeworfenen Fragen sehr wohl hätte weiter Auskunft erteilen können, so beispielsweise zu den Umständen der verschiedenen Kontrollen durch die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Haus oder zur Frage der Reflexverfolgung. Überdies wolle die Vorinstanz nunmehr die Anweisung der ARK gemäss deren Urteil vom 3. August 2005 so verstanden wissen, dass lediglich weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Reflexverfolgung vorzunehmen seien. Der in der Replik geäusserten Einschätzung der Beschwerdeführerin, D-960/2007 wonach die Vorinstanz die Anweisung der ARK gemäss deren Urteil vom 3. August 2005 fälschlicherweise so verstanden wissen wolle, dass lediglich weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Reflexverfolgung hätten vorgenommen werden müssen, kann in casu nicht gefolgt werden. Dem in Frage stehenden ARK-Urteil vom 3. August 2005 ist sowohl hinsichtlich des Aufbaus der Erwägungen (E. 6.1 bis 6.3) als auch deren Inhalts zu entnehmen, dass sowohl die politischen Aktivitäten der Familienangehörigen des Ehemanns der Beschwerdeführerin - mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung als auch allfällige Übergriffe von Dorfschützern für den Ausgang des Verfahrens relevant seien, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Aus der Erwägung 6.2.3 des erwähnten ARK-Urteils, die denn auch in der Replik der Beschwerdeführerin explizit erwähnt wird, lässt sich jedoch keine Anweisung für die Vorinstanz herleiten, wonach im Zusammenhang mit der Behinderung der Tochter B._______ und dem Vorfall während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen. In Erwägung 6.2.2 des ARK-Urteils wird dargelegt, das BFF habe weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen die mehrmalige Verweigerung einer (...) für Tochter B._______ und die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie während der Schwangerschaft von Soldaten die Treppe hinunter gestossen worden sei, erwähnt. In Erwägung 6.2.3 des ARK-Urteils wird zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz habe weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behinderung ihrer Tochter noch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt. Indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt habe, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz somit vorgeworfen, sie habe entscheidwesentliche Umstände, die bereits aktenkundig waren, nicht berücksichtigt, sei dadurch vom falschen Sachverhalt ausgegangen und habe mithin eine falsche Würdigung vorgenommen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen. Dabei wurde es der Vorinstanz überlassen, die geeigneten Ermittlungsmethoden anzuwenden. Im aktuell zu prüfenden Asylentscheid des BFM vom 28. Dezember 2006 wurden die fraglichen Sachverhaltselemente im Sachverhalt aufgenommen und in den Erwägungen in einlässlicher Weise von der Vorinstanz gewürdigt. Zudem brachte die Beschwerdeführerin in der kantonalen Anhörung unmissverständlich vor, wegen der Probleme D-960/2007 ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein und wegen des Engagements ihrer politisch aktiven Brüder keine Probleme in der Türkei gehabt zu haben (vgl. A10/17, S. 8). Ferner ist diesbezüglich dem ergänzenden Anhörungsprotokoll des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass gemäss dessen Angaben sowohl seine Frau als auch die Kinder in der Heimat mit dem Staat und den Behörden nicht unbedingt Probleme gehabt hätten (vgl. A35/14, S. 8). Die Vorinstanz hatte demnach aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im ARK-Urteil vom 3. August 2005 zu Recht darauf verzichtet, im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch mit der Beschwerdeführerin noch eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. auch unten E. 3.5.2 dritter Absatz). 3.5.2 Im Lichte dieser Ausführungen vermag daher auch der in materieller Hinsicht vorgebrachte Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich der Frage, wann die Soldaten zum ersten Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, nicht zu überzeugen. So habe sich die diesbezügliche Bemerkung der Beschwerdeführerin an die Ausführungen zum Zeitpunkt der Einkäufe für die J._______ durch ihren Mann nach dem Erwerb eines Fahrzeuges angeschlossen. Insofern hätten die Probleme wegen der eigenen Unterstützung der J._______ erst nach diesem Kauf begonnen, somit im Jahre T._______. Die früheren Probleme und Behelligungen hätten dagegen auf der politischen Tätigkeit ihrer Verwandten beruht. Wie oben dargelegt, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, wegen ihrer politisch aktiven Verwandten keinerlei Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner lassen sich durch diese Ausführungen die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, so insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl der behördlichen Behelligungen, nicht plausibel auflösen. Auch der weitere Einwand, wonach die Fragestellung ungenau, ja geradezu verwirrend gewesen sei, was denn auch zu ungenauen Antworten der Beschwerdeführerin geführt habe, ist als unbeheflich zu erachten. So wurde diese - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - auch im Rahmen der kantonalen Anhörung nach persönlichen Behelligungen gefragt (vgl. A10/17, S. 12 Mitte), weshalb die angegebenen Zahlen in der Erst- und der kantonalen Befragung durchaus miteinander verglichen werden können und vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden müssen, zumal diese die Wahrheit und Korrektheit ihrer Aussagen am Schluss der jeweiligen Befragungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich be- D-960/2007 stätigte. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorhalt fehlender Realitätskennzeichen in ihren Schilderungen treffe nicht zu. Diesfalls wäre gerade eine zweite Anhörung angezeigt gewesen, um nochmals ausführlich über das Vorgefallene zu sprechen und sich ein eigenes Bild machen zu können. Gerade die Erstbefragung zeichne sich durch besondere Oberflächlichkeit aus und habe in casu nicht mehr als 30 Minuten gedauert. Aber auch die zweite Anhörung überzeuge nicht durch Genauigkeit und Tiefgang. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch auch dieser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach dem Protokoll der Empfangsstelle angesichts des summarischen Charakters zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts der präzisen Nachfrage nach der Anzahl der behördlichen Nachstellungen anlässlich der Erstbefragung und der entsprechenden Antwort der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz in casu zu Recht auf einen erheblichen Widerspruch zu den Ausführungen beim Kanton schliessen, zumal die Anzahl der Behelligungen - welche letztlich fluchtauslösend für die Familie der Beschwerdeführerinnen gewesen sein sollen - als wesentliches Sachverhaltselement in der Asylbegründung erachtet werden muss. Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin ferner zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass sie nun alle Angaben zur Begründung ihres Asylgesuchs machen könne (vgl. A10/17, S. 2). Sie erhielt denn in der Folge auch die Möglichkeit, ihre Asylvorbringen zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche danach durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden. Liefert eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - jedoch auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich- D-960/2007 tet, diese Aussagen noch weiter zu hinterfragen, wenn ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind. Der Verzicht auf die Durchführung einer zweiten Anhörung kann daher vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern diesen Umstand muss sich die Beschwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. Der Einwand, wonach auch die zweite Anhörung nicht durch Genauigkeit und Tiefgang überzeuge, lässt sich daher in keiner Art und Weise erhärten. Diese Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wird sodann auch dadurch gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, die ihre Asylgründe im Wesentlichen von seinigen herleitete, in dessen Beschwerdeverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte. 3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-960/2007 5.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-960/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 18