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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 D-96/2019

18. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,060 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-96/2019 law/rep

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).

D-96/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), verliess sein Heimatland ungefähr im September 2015 und reiste via Pakistan, Iran und anschliessend über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder am 6. November 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen (BzP). Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton I.______ zu. Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Am 12. Dezember 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu den Asylgründen an. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie bezüglich seiner Gründe für die Ausreise aus seiner Heimat führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ in der Provinz D._______ zur Welt gekommen. Er habe nie die Schule besucht, weil die Schule weit entfernt und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, seien die Taliban bei ihnen vorbeigekommen und hätten sich nach seinem Vater erkundigt. Sein Vater sei zu jenem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Die Taliban hätten ihn damals geschlagen. Sie hätten einen Schuss in der Nähe seines linken Ohrs abgefeuert und ihm mit einer Waffe einen Schlag auf den Kopf versetzt, wobei er ohnmächtig geworden sei. Seither sei er auf dem linken Ohr taub und leide an Tinnitus sowie starken Kopfschmerzen. Anschliessend sei er zusammen mit seiner Familie nach F._______ in G._______ gezogen, wo sie bis zum Sturz der Taliban im Jahr 2001 geblieben seien. Nach der Rückkehr in die Heimat habe er zunächst gemeinsam mit seinem Vater als Koch in einem Restaurant in C._______ gearbeitet. Etwa im Jahr 2012 habe sein Vater ein Auto gekauft. Danach hätten sie beide ungefähr zwei bis drei Mal pro Monat für Geschäftsinhaber Warentransporte durchgeführt. Darüber hinaus hätten sie seit Anfang des Jahres 2013 zirka ein bis zwei Mal pro Jahr im Auftrag des Bezirkspräsidenten von C._______ Waren einer (…) Hilfsorganisation (Mehl, Öl und Weizen) von D._______

D-96/2019 nach C._______ transportiert und dort dem Bezirkspräsidenten übergeben. Dieser habe die Ware dann weiterverteilt. Bei einem solchen Transport für die (…) Hilfsorganisation sei ihr in einem Konvoi von vier Autos an dritter Stelle befindliches Fahrzeug bei H._______ an einen Kontrollpunkt der Taliban geraten. Sein am Steuer befindlicher Vater habe ihn aufgefordert, das Auto sofort zu verlassen, worauf er sich aus dem Fahrzeug geworfen und unverzüglich geflüchtet sei. Dabei hätten die Taliban ihn bemerkt und auf ihn geschossen, wobei es ihm gelungen sei, unverletzt zu entkommen. Danach sei er nachhause zu seiner Mutter gegangen. Am nächsten Tag habe er sich zum Bazar begeben. Dorthin hätten mehrere Männer auch die Leiche seines Vaters gebracht und ihm diese übergeben. Anschliessend sei er noch ungefähr zwei Tage zuhause geblieben und habe seinen Vater beerdigt. Dann habe er sein Heimatdorf verlassen. Er habe nicht auf die gleiche Art und Weise wie sein Vater von den Taliban getötet werden wollen. Ausserdem habe er es seiner Familie ersparen wollen, ihn als Vater durch die Hand der Taliban zu verlieren, wie es ihm durch den gewaltsamen Tod seines Vaters widerfahren sei. Auf seiner (des Beschwerdeführers) Tazkara befinde sich anstelle der üblichen zwei noch ein dritter Stempel, der für Leute angebracht werde, die für die Behörden tätig seien oder Waren für ausländische Organisationen transportieren würden. Er habe eine Kopie seiner Tazkara jeweils bei Annahme der ausländischen Ware vorweisen müssen, ansonsten er die Lieferung nicht erhalten hätte. Ausserdem hätte er die Tazkara auch mit Blick auf eine allfällige Polizeikontrolle auf sich tragen müssen. Bei seiner damaligen Flucht aus dem Auto sei die Kopie seiner Tazkara im Fahrzeug zurückgeblieben und in die Hände der Taliban gefallen. Wenig später habe er vernommen, dass ihn die Taliban deswegen suchen würden. In der Folge habe er Afghanistan Anfang September 2015 verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Fotografie seines verstorbenen Vaters, der Tazkaras seiner Ehefrau, seiner beiden Kinder sowie seiner selbst sowie eines afghanischen Arztzeugnisses bezüglich seiner ganzen Familie ein. Darüber hinaus reichte er Kopien von vier Tazkaras ein, die Geschäftsleuten gehören würden, welche die geltend gemachten Vorkommnisse bezeugen könnten. Das Original seiner Tazkara befinde sich zuhause in B._______ im Bezirk C._______ (vgl. act. A8/11 S. 6 Ziff. 4.03 i.V.m. act. A21/28 S. 3 F15 und S. 4 F21 und F27).

D-96/2019 B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 – eröffnet am 5. Dezember 2018 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. November 2018 sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 30. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 14. Januar 2019 ging dem Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amts für soziale Sicherheit des Kantons I._______ vom 10. Januar 2019, andererseits eine schriftliche Bestätigung der Stadt I._______ vom 10. Januar 2019 zu, wonach sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 durch einen höheren Lohn von rund Fr. 1800.– finanziell von der Sozialhilfe abgelöst habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Februar 2019 einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, er verzichte auf die Beiordnung eines solchen.

D-96/2019 G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 teilte Advokat Reto Ragettli dem Gericht unter Beilegung einer entsprechenden Vollmacht vom 4. Februar 2019 sowie eines Befähigungsausweises zur Ausübung der Advokatur vom 28. August 2018 mit, sein Mandant habe ihn im vorliegenden Verfahren mit der Wahrung seiner Interessen betraut. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Reto Ragettli als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Februar 2019 ein. I. Am 8. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Am 13. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 28. Februar 2019 eine Replik einzureichen. K. Mit Schreiben vom 2. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innert dreimalig erstreckter Frist eine Replik ein. Er fügte derselben eine Kostennote gleichen Datums bei. L. Mit Eingabe vom 6. September 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass sich die Familie seines Mandanten aktuell wieder in Afghanistan aufhalte, da der (in G._______ wohnhafte) Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben sei. Die Ehefrau seines Mandanten lebe derzeit bei einem anderen Onkel in J._______, während seine Mutter in C._______ lebe. Sein Mandant stehe telefonisch in Kontakt zu seiner Ehefrau. Des Weiteren mache sich der Beschwerdeführer grosse Sorgen um seine Familie, weshalb es ihm psychisch schlecht gehe. Aus diesem Grund werde um einen baldigen Entscheid in vorliegender Sache ersucht. M. Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass es zurzeit aufgrund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei,

D-96/2019 einen genauen Zeitpunkt für die Erledigung des Verfahrens zu nennen. Das Gericht werde jedoch versuchen, das vorliegende Beschwerdeverfahren so rasch wie möglich einer Entscheidung zuzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde in Asylsachen können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-96/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid namentlich damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, zusammen mit seinem Vater Waren für eine (…) Organisation transportiert zu haben, wobei sein Vater bei einer Kontrolle durch die Taliban getötet worden sei. Er sei ausgereist, weil er befürchtet habe, dasselbe Schicksal zu erleiden. Er habe angegeben, erstmals drei Jahre vor der BzP und dann etwa ein bis zwei Mal pro Jahr Transporte für die (…) Organisation durchgeführt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass er nie direkten Kontakt mit Leuten dieser Organisation gepflegt, sondern – nur selten – entsprechende Warentransporte gemacht habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er heute, gut drei Jahre nach den geltend gemachten Bedrohungen, wegen seiner früheren Tätigkeit von Seiten der Taliban noch in Gefahr sein sollte. Seinen Aussagen seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban nach seiner Ausreise irgendwann gezielt nach ihm gesucht hätten. Jedenfalls habe seine

D-96/2019 Ehefrau ihm nach eigener Darstellung nichts Entsprechendes erzählt (vgl. act. A21 F186). Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da sie keine Schwierigkeiten seinerseits belegen würden und es sich dabei durchwegs um Kopien handle. Anzumerken sei, dass auch Originale der entsprechenden Beweismittel kaum Beweiskraft hätten, weil sie leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Aussagen erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch seien hierzu einige Anmerkungen angebracht: So seien seine Schilderungen zu den Ereignissen nach der geltend gemachten Ermordung seines Vaters, zur eigenen Gefährdung und zu seinem Ausreiseentschluss vage und knapp ausgefallen. Weiter sei kaum nachvollziehbar, dass er bei seinen Transportfahrten jeweils eine Kopie seiner persönlichen Tazkara bei sich gehabt habe, die seine Mitarbeit mit den Behörden oder Ausländern belegt habe, obwohl er bei diesen Fahrten bereits mehrfach von den Taliban kontrolliert worden sei. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es sei für die Beurteilung der Asylrelevanz seiner Gesamtvorbringen vollkommen unerheblich, wie oft er Transporte für eine (…) Hilfsorganisation durchgeführt habe. Massgeblich sei im Kern die Tatsache, dass die Taliban ihn und seinen Vater anlässlich einer solchen Transportfahrt kontrolliert, dabei seinen Vater getötet und im Fahrzeug eine Kopie seiner (des Beschwerdeführers) Tazkara mit dem Spezialstempel sichergestellt hätten, weshalb sie ihn identifiziert und in der Folge sowohl vor als auch nach seiner Ausreise gezielt nach ihm gesucht hätten. Gleichzeitig gehöre er aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Fahrer für eine ausländische Hilfsorganisation zu einer besonders gefährdeten, im Blickfeld der Taliban stehenden Personengruppe, wie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 S. 49 f., Ziff. III.A.1.e entnommen werden könne. Wohl treffe es zu, dass seine Ehefrau ihm im Zeitpunkt seiner Anhörung nichts über Probleme erzählt habe, weil sie ihm möglicherweise keine Sorgen habe bereiten wollen. Zwischenzeitlich habe sie ihm indessen erzählt, dass die Taliban ungefähr vor drei bis vier Monaten (September/Oktober 2018) bei ihr zuhause erschienen seien und alle Familienangehörigen geschlagen hätten.

D-96/2019 Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass er aufgrund seiner Beteiligung am Transport von ausländischen Hilfsgütern von den Taliban gesucht werde. Letztere hätten ihn auch im Visier, weil sie damals eine Kopie seiner Tazkara im Wagen gefunden hätten. Soweit die Vorinstanz seine Glaubwürdigkeit zufolge vager und knapper Schilderungen anzweifle, sei anzumerken, dass ihm bei der Anhörung aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung keine Zusatzfragen zum Vorfall mit den Taliban gestellt worden seien. Entsprechend habe der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter im HWV-Unterschriftenblatt vermerkt, es sei nicht möglich gewesen, den Sachverhalt genauer abzuklären beziehungsweise mehr Details zu erfragen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, müsse die vorliegende Sache für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Im Übrigen teile er die vorinstanzliche Einschätzung nicht, er habe seine Asylvorbringen vage und knapp geschildert. Bereits seine heftige emotionale Reaktion an der Anhörung spreche dafür, dass seine Vorbringen wahr seien. Insgesamt seien seine protokollierten Angaben geprägt von einer Vielzahl von Realkennzeichen. Im Übrigen habe er damals die Tazkara-Kopie mit dem (dritten) Stempel auf sich tragen müssen, weil sie sonst die (ausländische) Lieferung gar nicht erhalten hätten und er sich auch bei einer Polizeikontrolle nicht hätte ausweisen können. Ausserdem habe er vier Kopien afghanischer Identitätskarten von Geschäftsleuten eingereicht, welche seine Vorbringen bezeugen könnten. Deshalb müssten auch seine Schilderungen zu den Ereignissen nach der Ermordung seines Vaters, zur eigenen Gefährdung sowie zur Ausreise als glaubhaft qualifiziert werden. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, die Taliban hätten im September/Oktober 2018 die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und deren Angehörige geschlagen, sei unbelegt. Darüber hinaus erstaune es, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung und in der Beschwerde für die Zeit zwischen seiner Ausreise aus Afghanistan im September 2015 und dem letzterwähnten Vorfall keine Probleme geltend gemacht habe, dass dann aber nach rund drei Jahren ohne Probleme unvermittelt ein derartiger Angriff der Taliban erfolgt sein solle.

D-96/2019 Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, die Taliban hätten sowohl vor als auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan gezielt nach ihm gesucht, sei seinen Aussagen bei der Anhörung lediglich zu entnehmen, dass die Taliban unmittelbar nach dem Vorfall, bei dem sein Vater getötet worden sei, nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer verweise bezüglich seines Standpunkts, seine Aussagen zu den Ereignissen nach der Ermordung seines Vaters, seiner eigenen Gefährdung und seiner Ausreise seien (entgegen der Einschätzung des SEM) glaubhaft, unter anderem auf seine heftige emotionale Reaktion bei der Anhörung im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters durch die Taliban, welche das SEM veranlasst habe, ihm in diesem Kontext keine Zusatzfragen mehr zu stellen. Es treffe zu, dass er starke emotionale Regungen bei der Schilderung des Vorfalls gezeigt habe, welche zur Ermordung seines Vaters geführt habe. Diese Reaktion habe in der Folge bewirkt, dass das SEM von einer bestimmten Stelle an auf weitere Fragen verzichtet habe. Im Verlaufe des weiteren Anhörungsprotokolls seien jedoch keine weiteren derartigen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers mehr vermerkt. Als nicht substantiiert und folglich nicht glaubhaft eingestuft worden seien im Asylentscheid denn auch nur die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach dem oberwähnten Vorfall. Der genannte Verweis des Beschwerdeführers könne nicht zu einer anderen Einschätzung führen. 5.4 In der Replik wird eingewendet, die Familie des Beschwerdeführers habe in Afghanistan von September 2015 bis September/Oktober 2018 tatsächlich keine Probleme mit den Taliban gehabt, da die Region C._______ bis 2018 einigermassen unter Kontrolle der Regierung gewesen sei. Nach dem Einfall der Taliban in C._______ im Sommer 2018 (...) sei es diesen jedoch möglich geworden, seine Familie aufzuspüren, worauf sie die Fenster ihres Hauses eingeschlagen, seine Mutter und seine Ehefrau geschlagen und nach seinem Verbleib gefragt hätten. Daraufhin seien diese in die umliegenden Berge geflüchtet, um sich dort zu verstecken. Die Erkrankung von Familienmitgliedern, aber auch das Abflauen der Kampfhandlungen hätten dazu geführt, dass die Familie nach einem Monat nach C._______ zurückgekehrt sei. Nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt sei sie wieder in ihr Haus in C._______ zurückgekehrt. Danach hätten sich die Misshandlungen und Drohungen seitens der Taliban gegenüber seiner Familie wiederholt, worauf diese aus Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen nach G._______ geflohen sei.

D-96/2019 Er sei unmittelbar nach der Tötung seines Vaters aus Afghanistan geflüchtet, ohne seine Familie vorgängig zu informieren. Diese habe bis zu seiner Ankunft im Iran nichts von seiner Ausreise gewusst. Er habe auf diese Weise versucht, sowohl seine Familie als auch sich selbst vor den Taliban zu schützen. Seine Flucht sei angesichts der akuten Bedrohungssituation unumgänglich gewesen. So hätten die Taliban seinetwegen beispielsweise die zwischen C._______ und D._______ kursierenden Autos kontrolliert (vgl. act. A21 F144, insbes. F161, F196, F198 f. und F207). Die Vorinstanz bejahe in der Vernehmlassung zwar die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den Ereignissen bezüglich der Ermordung seines Vaters, verneine indessen die Glaubhaftigkeit der Geschehnisse nach der Ermordung seines Vaters mangels Substanziierung, da sich seine emotionalen Reaktionen lediglich auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters beziehen würden. Diese Ansicht könne nicht geteilt werden. Es sei vielmehr so, dass nach Frage 113 der Anhörung eine Pause eingelegt worden und er an die frische Luft gegangen sei, wobei er sich beruhigt habe. Deswegen seien höchstwahrscheinlich keine weiteren heftigen Reaktionen im Protokoll mehr vermerkt. Aus diesem Umstand dürfe jedoch nicht automatisch gefolgert werden, seine Schilderungen zu den Ereignissen nach der Tötung seines Vaters seien unglaubhaft. Die Vorinstanz verkenne, dass zwischen der Tätigkeit für die (…) Hilfsorganisation, der Tötung des Vaters und der anschliessenden Suche der Taliban nach seiner Person ein Kausalzusammenhang bestehe. Seine starken emotionalen Reaktionen bezögen sich nicht ausschliesslich auf die Tötung seines Vaters, sondern vielmehr auch auf seine Gefährdung durch die Taliban und die Flucht aus Afghanistan. Als Beweis für die schlechte gesundheitliche Verfassung seiner Familie nach dem Angriff der Taliban reichte der Beschwerdeführer mit der Replik drei Fotos ein. Dabei handle es sich um ein Foto eines Familienmitglieds sowie um zwei Fotos von Medikamenten, welche die Familie habe einnehmen müssen. 6. 6.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, seine Gesamtvorbringen seien nicht asylrelevant. Zwar sei glaubhaft, dass sein Vater bei einem Warentransport für eine (…) Hilfsorganisation von den Taliban getötet worden und ihm selbst damals die Flucht geglückt sei. Da er indessen nach eigenen Aussagen nie in direktem Kontakt mit Leuten der norwegischen Organisation

D-96/2019 gestanden, sondern für diese - nur selten - Warentransporte durchgeführt habe, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er nunmehr nach gut drei Jahren seit jenem Vorfall noch Verfolgungshandlungen seitens der Taliban zu gewärtigen hätte. Sodann enthielten seine Aussagen auch keine Hinweise darauf, dass die Taliban nach seiner Ausreise irgendwann gezielt nach ihm gesucht hätten, was ebenfalls gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spreche. Darüber hinaus äusserte die Vorinstanz grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei seinen Transportfahrten, die Kopie seiner Tazkara mit sich geführt haben sollte, die seine Zusammenarbeit mit den Behörden oder den Ausländern belegt hätte, obwohl er in der Vergangenheit bei solchen Fahrten bereits mehrfach von den Taliban kontrolliert worden sei. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis aus den nachstehenden Überlegungen an. 6.2.2 Zwar können wohl bereits einzelne Warentransporte für eine ausländische Hilfsorganisation im Entdeckungsfall zu Sanktionsmassnahmen seitens der Taliban führen, wie die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban eindrücklich zeigt. Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM mutet vor diesem Hintergrund jedoch gänzlich unplausibel an, dass eine Person, welche im Auftrag einer ausländischen Organisation Hilfslieferungen durchführt, eine Tazkara beziehungsweise eine Kopie derselben mit sich führen würde, deren Sonderstempel sie als Mitarbeiter der afghanischen Regierung beziehungsweise einer ausländischen Hilfsorganisation ausweisen würde (vgl. act. A21/28 S. 15 f. F140 und F146 bis 148 und Beschwerde S. 3 Abs. 4), bestünde doch hierdurch die unmittelbare Gefahr, bei einer Kontrolle durch die Taliban als Kollaborateur dazustehen und damit unmittelbar in Lebensgefahr zu geraten. Daher vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, er habe der Tazkara bedurft, um sich einerseits bei der Entgegennahme der Hilfslieferung im Warenlager, andererseits bei einer Kontrolle durch die Verkehrspolizei ausweisen zu können (vgl. act. A21/28 S. 16 F145 bis 148 und F152 und Beschwerde S. 6 oben). Angesichts des behaupteten kompromittierenden Charakters der Tazkara wäre es zum Schutz der Hilfslieferung sowie der daran Beteiligten unabdingbar gewesen, die Erkennbarkeit der Legitimierung zur Entgegennahme der Waren auf andere Weise, etwa durch Ankündigung des Konvois durch den Bezirkspräsidenten, sicherzustellen. Bereits aufgrund dieser Ausführungen kann dem Beschwerdeführer nicht

D-96/2019 geglaubt werden, dass er beim fraglichen Transport (…) Hilfsgüter eine Kopie seiner Tazkara auf sich getragen beziehungsweise diese bei seiner Flucht im Auto zurückgelassen hat. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er allem Anschein nach auch wusste, dass es in H._______ einen Kontrollpunkt der Taliban gibt und dort insgesamt gar vier bis fünf Male kontrolliert worden sein will (vgl. act. A21/28 S. 24 F230 bis 232). Dass die Taliban auf die geltend gemachte Art und Weise Kenntnis von der Identität des Beschwerdeführers erlangten, ist demnach nicht glaubhaft. 6.2.3 Bereits aus diesem Grund muss auch die Darstellung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten nach der Festnahme und Tötung seines Vaters Fahrgäste zwischen D._______ und C._______ angehalten und dabei unter Vorweisung seiner Tazkara-Kopie nach ihm gefragt, angezweifelt werden. In diesem Zusammenhang fällt indes weiter auf, dass sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er vor seiner Ausreise aus Afghanistan erfahren haben will, dass die Taliban nach ihm suchen würden, als sehr variabel beziehungsweise inkonsistent erweist. So erklärte er zunächst, die Fahrgäste selbst hätten ihm erzählt, dass die Taliban seine Tazkara in Händen gehalten und nach ihm gefragt hätten (vgl. act. A21/28 S. 18 F164). Unmittelbar danach sagte er aus, wenn unterwegs etwas passiere, kämen die Fahrer nach C._______ und würden jeden Vorfall erzählen (vgl. a.a.O. F165). Etwas später behauptete er, ein ihm unbekannter Taxifahrer habe ihm über die Suche nach seiner Person berichtet (vgl. a.a.O. F166 bis 169), um erst auf die weitere Frage hin, weshalb ein solcher Veranlassung haben sollte, sich persönlich an ihn zu wenden, zu erklären, jener habe ihn bei der Leiche seines Vaters gesehen und sei deswegen auf ihn zugekommen (vgl. a.a.O. F174). Das soeben skizzierte, sukzessive Herantasten des Beschwerdeführers an eine konzise und plausible Darlegung der Umstände, wie er von der persönlichen Suche durch die Taliban nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters erfahren haben will, weist ebenfalls darauf hin, dass die behauptete Suche nach ihm in Wirklichkeit nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. 6.2.4 Gegen eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban spricht schliesslich auch der Umstand, dass dieser im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle ausgeführt hat, die Taliban hätten nach seiner Ausreise gezielt nach ihm gesucht, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat. So erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, er habe seine Frau schon gefragt, ob nach seiner Ausreise noch etwas Wichtiges passiert sei. Diese habe ihm

D-96/2019 jedoch nichts erzählt, möglicherweise auch deshalb, weil sie ihm keine Sorgen habe bereiten wollen (vgl. act. A21/28 S. 20). In der Beschwerde vom 4. Januar 2019 wird demgegenüber behauptet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesem nunmehr mitgeteilt, dass die Taliban ungefähr im September/Oktober 2018 auf sie zugekommen seien und sie sowie die ganze Familie geschlagen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nach wie vor nach ihm suchen würden (vgl. Beschwerde S. 5 Abs. 1 und 3). Letzteres muss indessen mit Blick auf die Gesamtumstände als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Taliban laut Darstellung in der Replik erst ungefähr im Sommer 2018 die Möglichkeit gehabt haben, in das Gebiet des Bezirks vorzudringen und danach Zugriff auf die Familie des Beschwerdeführers zu nehmen. 6.3 Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abgeklärt haben soll. Wohl trifft es zu, dass das SEM bei der Anhörung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 zufolge des emotionalen Ausbruchs des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Todesumstände des Vaters (vgl. act. A21/28 S. 10 ff. F101 bis 111) darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer weitere Fragen zum Vater zu stellen (vgl. act. A21/28 S. 12 F112). Nachdem es die Umstände, die zum gewaltsamen Tod des Vaters geführt haben, nicht in Zweifel gezogen hat, waren indessen weitere Fragen zum Vater auch nicht erforderlich. Darüber ist anzumerken, dass die Anhörung ausführlich erfolgt ist, und der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat. Darauf muss er sich behaften lassen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat, als von ihm erhofft, lässt sich nicht ableiten, der Sachverhalt sei falsch oder unvollständig erhoben worden. Es besteht somit kein Grund, die Sache – dem Eventualantrag in der Beschwerde entsprechend – an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-96/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung sowie – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Benennung – die amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Dem mit Verfügung vom 5. Februar 2019 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Die am 2. April 2019 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 3 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 25.– auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde. Damit hat sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. April 2019 auch einverstanden erklärt. Für das Beschwerdeverfahren sind dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 715.– sowie Auslagen in der

D-96/2019 Höhe von Fr. 25.–, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 740.–, zuzusprechen. Da er laut der Kostennote vom 2. April 2019 keiner Mehrwertsteuerpflicht untersteht, ist auch kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-96/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 740.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-96/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 D-96/2019 — Swissrulings