Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-959/2015
Urteil v o m 5 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
D-959/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. Juli 2011 und reiste nach Nepal. Von Kathmandu aus habe sie mit dem Flugzeug zwei ihr unbekannte Flugdestinationen angesteuert und sei von dort aus mit dem Zug am 24. Oktober 2011 unkontrolliert in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Anlässlich der Befragung vom 14. November 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 28. Januar 2014 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Tibeterin und habe von Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus Tibet im Jahre 2011 im Dorf N._______ bzw. O._______ in der Gemeinde P._______ des Kreises Q._______ im Bezirk R._______ der Provinz S._______ als Nomadin gelebt. Am 6. Juli 2011, dem Geburtstag des Dalai Lama, sei sie ins (…) Kloster nach T._______ gegangen, um den Mönchen Tee zuzubereiten. Während der Gebetszeremonie seien zwei chinesische Geheimpolizisten gekommen und hätten die Mönche angewiesen, die Gebete zu beenden. Als die Mönche trotzdem weitergebetet hätten, habe einer der Polizisten einen Mönch angegriffen. Da sei die Beschwerdeführerin furios dazwischen gegangen und habe dem Angreifer einen Faustschlag versetzt. Im anschliessenden Tumult habe ihr Onkel sie nach hinten gezogen und mit ihr die Flucht hoch zu Ross ergriffen. Sie habe sich in der Folge nach Hause begeben. Gegen Abend sei der Sohn des Nachbarn gekommen und habe ihr mitgeteilt, die Polizei sei bereits zu ihr unterwegs mit dem Ziel, sie festzunehmen. Angesichts dieser Sachlage habe ihr Onkel zur sofortigen Flucht geraten. Sie sei in der Folge zusammen mit ihm auf den Pferd die ganze Nacht hindurch bis nach U._______ geritten. Danach sei sie per Lkw nach Lhasa und von dort weiter via V._______ nach W._______ gefahren. Von dort aus habe sie am 13. Juli 2011 illegal die Grenze nach Nepal zu Fuss passiert. Mit dem Auto sei sie nach Kathmandu gelangt. Von dort sei sie mit dem Flugzeug weitergereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Im Auftrag des SEM wurde mit der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt (sog. LINGUA-Analyse). Mit Schreiben vom 17. Dezember
D-959/2015 2014 wurde ihr zu den Schlussfolgerungen des Experten das rechtliche Gehör gewährt. Am 5. Januar 2015 nahm sie schriftlich Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht sowie um eine Fristerstreckung von zwei Monaten, um Beweise beibringen zu können, wonach sie aus Tibet stammen würde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. C. C.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 – wies das SEM das Gesuch vom 5 Januar 2015 um Fristerstreckung sowie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Sachverständige sei in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 1. Dezember 2014 zum Schluss gekommen, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im Kreis X._______ (Bezirk Y._______, Provinz Z._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China) stattgefunden habe. Der sachverständigen Person sei beispielsweise aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin unzutreffende Angaben zur administrativen Gliederung ihrer Region, zu den Preisen von alltäglichen Bedarfsartikeln, zum Schulwesen oder zu den Formalitäten für die Ausstellung des Personalausweises gemacht habe. Sie habe insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich vorweisen können, die es erlaubten, von ihrer Sozialisation im Kreis X._______ auszugehen. Was die linguistische Analyse betreffe, so habe der Experte in Bezug auf die Sprechweise der Beschwerdeführerin festgestellt, sie spreche nicht den Dialekt von X._______, sondern eine Mischform. Sie bediene sich der exiltibetischen Verkehrssprache, in der sich jedoch immer wieder Kham-tibetische Elemente fänden, die aber nicht alle aus X._______ stammten. Einige sprachliche Merkmale könne sie nur im Exil aufgenommen haben, da diese im Tibet selber nicht vorkämen. Sie verfüge über keine nennenswerten Chinesischkenntnisse. Geringe Chinesischkenntnisse seien indes auch für ländliche Regionen im Kreis X._______ untypisch. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die
D-959/2015 Kham-tibetischen Elemente in ihrer Sprechweise führe der Experte auf einen familiären Hintergrund zurück. Sie wiesen darauf hin, dass sie in einer Gemeinschaft im Exil sozialisiert worden sei, in der Kham-tibetische Varianten (aber nicht speziell der Dialekt von X._______) fortlebten. Die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse stützten das Resultat der Sprachanalyse. Folglich komme die sachverständige Person um Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im Kreis X._______ (Bezirk Y._______, Provinz Z._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China) stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe den Schlussfolgerungen des Experten im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegensetzen können. Namentlich habe der Umstand, dass das Interview erst nach dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz durchgeführt worden sei, keinen Einfluss auf das Ergebnis der Sprachanalyse, weil sich drei Jahre Aufenthalt im Exil nicht in dem Sinne prägend auf eine Sprache auswirkten, dass dann kaum mehr Übereinstimmungen mit der Erstsprache vorkämen. Hinzu komme die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Begriffe verwendet habe, die im Tibet selbst weder verwendet noch verstanden würden. Angesichts des über dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz werde das Fristerstreckungsgesuch zur Beschaffung von Identitätspapieren abgewiesen. Bezeichnenderweise seien ihre Angaben zum Reiseweg stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Was die Asylvorbringen betreffe, so beruhten diese vollumfänglich auf einer Verfolgungssituation in der Volksrepublik China, weshalb diesen durch das Ergebnis der Lingua-Analyse jegliche Grundlage entzogen werde. Bezeichnenderweise wirkten die Vorbringen konstruiert und wiesen gewisse Unstimmigkeiten auf. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb das SEM zum Schluss komme, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Dementsprechend könne nicht
D-959/2015 abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Da sie angegeben habe, verheiratet zu sein, gehe das SEM von einem familiären Umfeld aus, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könne und das sie bei der Reintegration unterstützen könne. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vorliegend möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; ausserdem werde um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterbinden. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D.b Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Einkauf von Lebensmitteln sowie der Verkauf von Milchprodukten gehöre bei den Nomaden traditionellerweise zu den Obliegenheiten des Mannes. Dies erkläre ihre abweichenden Preisangaben. Auch seien die Preise in den ländlichen Regionen nicht identisch mit denjenigen in Lhasa. Zudem gebe es in ihrem Dorf wirklich keine Schule; es sei ihr Mann gewesen, der den Kindern Lesen und Schreiben beigebracht habe. Sie habe sich den letzten drei Jahren sprachlich Tibetern aus anderen Regionen angepasst, spreche indes vorwiegend den X._______-Dialekt. In ihrem Dorf sei die Verwendung chinesischer Wörter verpönt gewesen. Im Übrigen habe sie die nachstehend aufgeführten Beweismittel, welche ihre Identität und Herkunft bewiesen, mittlerweile beschaffen können.
D-959/2015 D.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen liess die Beschwerdeführerin die Kopien eines Schreibens des (…) Monastery, des Zustellcouverts sowie eines Bestätigungsschreibens vom 10. Februar 2015 des "Tibet Bureau" in Genf zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4 Wie dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 zu entnehmen ist, hat das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf
D-959/2015 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, an einer Beschwer, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist.
Des Weiteren geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin betreffende Daten an deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-959/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten BFM A8/11 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wisse nicht Bescheid über die von ihr benutzte Fluggesellschaft oder die Flugrouten und –destinationen. Bezeichnenderweise war sie denn auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden den nepalesischen Reisepass auf den Namen "B._______" (A8/11 Ziff. 5.02 S. 6), den sie für die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts ihrer Vorbringen hätte sie indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen ihre Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit der administrativen Gliederung ihrer tibetischen Umgebung, in welcher sie jahrzehntelang gelebt haben will. Hinzu kommen die fehlende Vertrautheit mit dem tibetischen Schulsystem, den lokalen Preisen und der Beschaffung von Ausweisen. Die der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen fehlenden Kenntnisse müsste sie indessen zwingend haben, wenn sie einen wesentlichen Teil ihres Lebens in der Autonomen Region Tibet verbracht hätte, beispielsweise weil die chinesischen Behörden
D-959/2015 eine einheitliche Regelung für das Schulwesen oder die Beschaffung von Ausweisen eingeführt und beibehalten haben; eine Sonderbehandlung tibetischer Nomaden mag es zwar geben, doch würde das die Beschwerdeführerin nicht davon entbinden, die allgemeine Schulpflicht für Nichtnomaden zu kennen. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen jemals einen Ausweis besorgt, wie sie behauptet (A8/11 Ziff. 4.03 S. 6), wüsste sie in Bezug auf das Prozedere Bescheid und würde nicht mit tatsachenwidrigen Behauptungen aufwarten. Ausserdem wäre diesfalls davon auszugehen, dass ihr die Lokalsprache geläufig sein müsste; daran würde auch ihr mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz nichts ändern können. Schliesslich bleibt zu verweisen auf ihre wirklichkeitsfremden Schilderungen zu wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation, etwa der Flucht nach dem tätlichen Angriff auf einen Polizisten oder der Warnung vor dem Anmarsch der Polizei durch den Sohn des Nachbarn (A8/11 Ziff. 7.01 S. 8, A18/13 F31 A. 5). Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgungssituation erfunden, die sich in einer ihr unbekannten Umgebung, noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben soll. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die von ihr eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal der Identitätsnachweis zum einen nicht mit Fotokopien von Bestätigungen geführt werden kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), zum anderen die tibetische Abstammung der
D-959/2015 Beschwerdeführerin unbestritten ist. Das Staatssekretariat hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM- Verfügung vom 19. Januar 2015, Dispositivziffer 6). 7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die (unbestrittenermassen) tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
D-959/2015 ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). 7.4 7.4.1 Im obenerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12) hat selbiges in Erwägung 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, welche tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Alltagswissens – wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaubhaft. Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausser Betracht. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-959/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, gegenstandslos geworden sind. 9.2 Wie sich aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt, haben sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-959/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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