Abtei lung IV D-958/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-958/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria von Z._______ aus am 5. November 2008 mit dem Schiff verliess und am 2. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 12. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in seinem Heimatland gesucht werde, weil er seinen Onkel getötet habe, dass sein Onkel im Gefängnis gewesen sei und dieser seinen Vater darum gebeten habe, ihn mit finanzieller Hilfe aus dem Gefängnis zu holen, dass sein Vater sich jedoch – da er dem Bruder bereits mehrfach finanziell geholfen und ihn mit Kautionen aus dem Gefängnis geholt habe – geweigert habe, ihm zu helfen, da er selber kein Geld mehr gehabt habe, dass sein Onkel es dennoch geschafft habe freizukommen und er zusammen mit seinen Leuten den Vater umgebracht habe, dass er selbst zu seiner Grossmutter habe fliehen können, wo ihn Leute aus seinem Dorf besucht und berichtet hätten, dass sein Vater umgebracht worden sei, dass er in der darauffolgenden Nacht zu seinem Onkel gegangen sei und ihn mit einem Messer erstochen habe, dass er anschliessend zu einem Pastor nach D._______ geflohen sei, da die Leute seines Onkels ihn gesucht hätten, dass er auch von der Polizei gesucht werde, dass er am C._______ geboren und noch minderjährig sei, dass aufgrund einer Knochenaltersanalyse vom Y._______ festgestellt wurde, das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks D-958/2009 sei abgeschlossen, weshalb das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 7. und 22. Januar 2009 das rechtliche Gehör zur Auswertung der Knochenanalyse und zur Altersbestimmung gewährte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachweisen, da er keine Identitätspapiere abgegeben habe und keine anderen objektiven Hinweise auf seine Minderjährigkeit vorliegen würden, dass seine diesbezüglichen Aussagen an der Befragung und der Anhörung zudem widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen würden und seine angeführte pauschale Unkenntnis der eigenen und familiären Lebenssituation offensichtlich realitätsfremd sei, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unbewiesen bleibe, weshalb davon auszugehen sei, dass er volljährig sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe und dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, könne, dass er keine Aussagen zum Reiseweg habe machen können und seine Vorbringen insgesamt als stereotyp, realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon er schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei, D-958/2009 dass seine Vorbringen zu seinen Asylgründen zudem offensichtlich konstruiert seien und es ihnen an Hinweisen fehle, die darauf schliessen liessen, er habe tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden, dass es seinen Aussagen, er habe seinen Onkel aus Rache getötet, nachdem dieser seinen Vater umgebracht gehabt habe und er deshalb von den Anhängern des Onkels und der Polizei gesucht werde, an Realitätskennzeichen mangle und sie weder nachvollziehbar noch anschaulich seien, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs nicht erforderlich seien, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen (recte: auf sein Asylgesuch nicht einzutreten) sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen, dass in der Eingabe vom 16. Februar 2009 zur Begründung angeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters und der darauf folgenden Ermordung des Onkels durch den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers übersehe, dass die Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkei- D-958/2009 ten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen seien, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen sowie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum des Landes, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der als volljährig zu erachtende Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-958/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im E._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich einen Schülerausweis besessen, dass er auf Vorhalt lediglich angab, für die Reise von Nigeria bis in die Schweiz keine Papiere gehabt zu haben und „von jemandem“ bzw. vom Pastor auf das Schiff gebracht worden zu sein, D-958/2009 dass er damit, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermag, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde angeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 12. Dezember 2008 und der Anhörung vom 22. Januar 2009 sowie auf die Verfügung vom 10. Februar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft sind und deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde bezeichnenderweise auch keine substanziellen Einwände entgegengehalten werden, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-958/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-958/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschätzung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordneter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen zehn Jahre die Schule besuchte, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und in Nigeria offenbar soziale Beziehungen hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-958/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - den M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10