Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-9527/2025
Urteil v o m 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2025.
D-9527/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 16. Mai 2023 respektive 10. September 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in (…) gelebt, wo die volljährigen Beschwerdeführenden einen eigenen Kiosk betrieben hätten respektive als Friseurin tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der volljährige Beschwerdeführer sei Unterstützer der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, weshalb er seit Jahren von den heimatlichen Behörden schikaniert werde, dass mittlerweile in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tSTGB, Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2, Beleidigung des Innenministers gemäss Art. 125 tSTGB und wegen der Erniedrigung des türkischen Volkes gemäss Art. 301/1 tSTGB gegen ihn eröffnet worden seien und nach ihm gesucht werde, dass sie unter anderem zahlreiche fremdsprachige Justizdokumente (ausschliesslich in Kopie, teilweise mit Übersetzung) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. November 2025 – eröffnet am 6. November 2025 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 6. Februar 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten,
D-9527/2025 dass der Beschwerde unter anderem zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie und mit Übersetzung) beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 an das Gericht gelangte und unter Beilage einer Vertretungsvollmacht mitteilte, sie vertrete die Beschwerdeführenden fortan und ersuche um Ansetzen einer Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. Januar 2026 darum ersuchte, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu erstrecken, da sie die Frist von zwei Wochen, um die sie mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 ersucht habe krankheitsbedingt nicht einhalten könne, dass sie mit Eingabe vom 23. Januar 2026 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte und namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden die in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2025 gestellten Rechtsbegehren wiederholte und ergänzte, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-9527/2025 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der mit einer unrichtigen respektive unvollständigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel begründet wird, abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengen und der blosse Umstand, dass sie die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-9527/2025 dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen bereits geäusserter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass zunächst festzustellen ist, dass der volljährige Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, gehen doch die behaupteten Diskriminierungen und Benachteiligungen bei Wahrunterstellung (vgl. A40/22 F69 und F77) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus den eingereichten Justizdokumenten – deren Authentizität vorausgesetzt – auch nicht ergibt, dass dem volljährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung drohe, dass er kein relevantes politisches Profil aufweist, zumal seine diesbezüglichen Aktivitäten – wie die finanzielle Unterstützung der HDP, die Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen sowie Beiträge in den sozialen Medien (vgl. A40/22 F60 ff. und F182) – als niederschwellig zu qualifizieren sind, dass auch das Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers, er entstamme einer politisch aktiven Familie das Gericht nicht überzeugt, vermochte er doch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebne ihr angebliches Engagement substantiiert darzulegen (vgl. A66/14 F93), dass folglich nicht davon auszugehen ist, er könnte in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein und die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass selbst bei Annahme, es sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den volljährigen Beschwerdeführer eingeleitet worden,
D-9527/2025 offen ist, ob das türkische Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnen wird und ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass daran auch die geltend gemachte Verfahrensmehrheit nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-6381/2024 vom 25. Februar 2025 E. 6.1.2), dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023, D-250/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 5.2.2), womit der volljährige Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher – bei Wahrunterstellung – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln – deren Authentizität vorausgesetzt – ferner auch nicht hervorgeht, dass eine Ausschreibung des volljährigen Beschwerdeführers via Interpol erfolgt wäre, ist der der Beschwerde beigelegten Übersetzung der Beschwerdebeilage 6 doch lediglich zu entnehmen, es werde die Prüfung beantragt, ob für den Beschwerdeführer ein Interpol-Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7), dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Einleitung der Strafverfahren gegen den volljährigen Beschwerdeführer (vgl. A40/22 F42, F121, F123 und Beschwerde, S. 7) das Gericht denn ohnehin an der geltend gemachten Bedrohungslage zweifeln lässt, dass der Umstand, dass die volljährige Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach zu den geltend gemachten Problemen ihres Ehemannes mit den heimatlichen Behörden «nichts» weiss und der Entscheid zur Ausreise nicht der ihre gewesen sei (vgl. A41/9 F25, F33 ff. und F40 ff.), diesen Eindruck bestätigt, dass es auch kaum wahrscheinlich ist, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an der Person des volljährigen Beschwerdeführers haben, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie augenscheinlich problemlos Reisepässe beantragte und legal auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste (vgl. A40/22 F35 ff. und F164),
D-9527/2025 dass gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, der volljährige Beschwerdeführer habe die angebliche Rechtshängigkeit der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise das Strafverfahren des volljährigen Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen und folglich von geringem prozessualem Nutzen sind (vgl. Urteil des BVGer E-162/2025 vom 29. September 2025 E.5.3.1; D-4094/2025 vom 14. Juli 2025 S. 5), dass das dem Gericht bekannte allgemeine Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz an das SEM vom 14. Oktober 2025 keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lässt, weshalb er auch aus dem wiederholten Verweis darauf in der Beschwerdeschrift nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-9527/2025 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 8.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A82/18 S. 15), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern – ihrer Hauptbezugsperson – in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
D-9527/2025 festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-9527/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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