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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 D-95/2009

30. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,527 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-95/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-95/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - somalische Staatsangehörige aus C._______ - am 8. September 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______ vom 19. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Dezember 2008 angaben, ihr Heimatland am 4. August 2008 verlassen zu haben, per Fahrzeug nach (Land 1) und E._______ (Land 2) gelangt, dort mit dem Flugzeug nach F._______ (Land 3) und via Schiff nach (Land 4) weitergereist und anschliessend per Zug und Auto über (Land 5) in die Schweiz gekommen zu sein, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei von Angehörigen beider kriegsführenden Parteien, das heisst der Übergangsregierung sowie radikal islamischen Widerstandskämpfern, bedroht worden, dass ihn die Widerstandskämpfer zunächst im April/Mai 2008 telefonisch belästigt hätten und schliesslich im Juni 2008 dreimal persönlich bei ihm zuhause erschienen seien, um ihn für ihre Streitkräfte zu gewinnen bzw. zwangsweise einzuziehen, dass im Juli 2008 in der Nähe seines Elternhauses eine Mine explodiert sei, wobei ein Regierungsfahrzeug beschädigt worden sei, dass er in der Folge zusammen mit weiteren in der Nähe des Tatort wohnhaften Personen von Angehörigen der Übergangsregierung verhört und einen Tag später wieder freigelassen worden sei, dass die radikal islamischen Kämpfer bereits im Mai 2008 einen seiner Brüder verschleppt hätten, dass er seine Heimat schliesslich aufgrund der geschilderten Vorkommnisse zusammen mit seiner Ehefrau verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin selbst keine persönlichen Schwierigkeiten geltend machte, sondern festhielt, sie habe ihrem Ehemanne nachfolgen wollen, D-95/2009 dass die italienischen Behörden bereits am 14. November 2008 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, nachdem entsprechende Abklärungen ergeben hatten, dass letztere dort bereits unter anderen Personalien registriert waren, dass diese Rückübernahmezusicherung von den italienischen Behörden am 11. Dezember 2008 um 30 Tage verlängert wurde, dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Direktanhörung vom 29. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Abklärungen und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt, dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden im Sinne einer Kernfamilie eine enge Beziehung hätten, oder andere nahe Angehörige, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der Schweiz lebten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da die Abklärungsergebnisse darauf schliessen liessen, dass sie sich bereits seit längerer Zeit in Europa aufgehalten und damit die geltend gemachten Vorfälle gar nicht erlebt hätten, dass im Übrigen die geltend gemachten Fluchtgründe auch zufolge ihrer Unsubstanziiertheit und Widersprüchen nicht geglaubt werden könnten, dass die von den Beschwerdeführenden angeblich im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile selbst D-95/2009 bei Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Ausreisegründe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzustellen vermöchten, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2008 nichts zu entnehmen sei, das konkret gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würde, dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Entscheid des BFM vom 30. Dezember 2008 sei aufzuheben; die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. Januar 2009 mitteilte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass - so der Instruktionsrichter - die Verfahrensakten der Vorinstanz (N-Dossier) dem Bundesverwaltungsgericht aus von diesem nicht zu verantwortenden Gründen erst am 14. Januar 2009 zugegangen seien, dass indes zu diesem Zeitpunkt die von den zuständigen italienischen Behörden am 11. Dezember 2008 um einen Monat verlängerte Rückübernahmezusicherung abgelaufen gewesen sei, D-95/2009 dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ferner aufforderte, bis zum 22. Januar 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen, welche in der Folge fristgerecht zugestellt wurde, dass er gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 26. Januar 2009 einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und seiner Vernehmlassung eine weitere einmonatige Verlängerung der Rückübernahmezusicherung durch die zuständigen italienischen Behörden vom 22. Januar 2009 beifügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be- D-95/2009 schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretenstatbestand als unrechtmässig erachtet - deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), D-95/2009 dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien aktenkundig und im Ergebnis unbestritten ist, da die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift nicht ihren früheren Aufenthalt in Italien als solchen in Abrede gestellt haben, sondern sich auf den formellen Standpunkt stellen, ihre Rückführung nach Italien sei aktuell nicht mehr möglich, da die vom 14. November 2008 datierende und lediglich 30 Tage gültige Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden zwischenzeitlich abgelaufen sei, dass vorab festzuhalten ist, dass die Rückerübernahmezusicherung seitens der italienischen Behörden bereits am 11. Dezember 2008 ein erstes Mal um 30 Tage verlängert wurde, weshalb jene sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung (30. Dezember 2008) als auch bezüglich des massgebenden Poststempels auf dem Rekurscouvert (7. Januar 2009) immer noch lief, womit die Argumentation in der Rechtsmittelschrift nicht verfängt, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien vorgetragen haben, dass die Beschwerdeführenden zudem nie behauptet haben, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass die Beschwerdeführenden in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behörden - wie vom BFM auf Vernehmlassungsstufe zutreffend festgehalten - mit Erklärung vom 22. Januar 2009 die Rückübernahmezusicherung gegenüber der Schweiz um einen Monat verlängert haben, dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht bestreiten und auch keine anderen Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind, D-95/2009 dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführenden persönliche Anknüpfungspunkte zu Italien haben (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-95/2009 Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbes. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen, D-95/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme (bzw. deren Verlängerung) zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der mittlerweile nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-95/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2009 und Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vom 22. Januar 2009 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 11

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