Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-942/2015
Urteil v o m 2 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
D-942/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an das BFM vom 10. September 2014 im Wesentlichen ausführte, ausnahmsweise auf schriftlichem Weg ein Asylgesuch einzureichen, da sein Mandant zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, persönlich an der Empfangsstelle zu erscheinen, dass der Beschwerdeführer vom 2. auf den 3. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei, nach seiner Einreise starke Schmerzen im Brust- und Armbereich geltend gemacht habe und als Notfall ins Universitätsspital in B._______ eingewiesen worden sei, dass es auch für das Universitätsspital wichtig sei, dass sein Mandant so schnell wie möglich als Asylbewerber angemeldet werde, da im jetzigen Zeitpunkt die Versicherungsfrage ungeklärt sei und – weil es sich um einen Notfall gehandelt habe – das Spital den Patienten sofort in Behandlung genommen habe, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sein Asylgesuch persönlich einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2014 im EVZ C._______ im Wesentlichen geltend machte, im Jahre (…) zur Hochzeit seiner Tochter für (…) Monate in die Schweiz gekommen und danach nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, dass er im (…) in D._______ und im (…) in Frankreich um Asyl ersucht habe, sein Asylgesuch in D._______ negativ entschieden worden sei und er in Frankreich die erstinstanzliche Ablehnung erhalten habe, dass er im (…) von Frankreich aus illegal nach Sri Lanka zurückgekehrt und mit dem Flugzeug in Begleitung einer Familie gereist sei, dies mit einem auf den Namen "E._______" lautenden französischen Reisepass, dass er nicht genau wisse, mit welcher Fluggesellschaft er von Frankreich nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und nur wisse, dass er über ein muslimisches Land geflogen sei, dass er sich vom (…) bis am (…) in Sri Lanka aufgehalten und in (Angabe Ort) am (…) einen Pass erhalten habe, diesen jedoch seit anfangs (…)
D-942/2015 nicht mehr besitze und sein Schlepper dieses Dokument seiner Tochter vorbeibringe, dass er mit einem auf den Namen "F._______" lautenden gefälschten srilankischen Pass seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er sich mit der Fluggesellschaft G._______ bis nach H._______ und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach I._______ an einen ihm unbekannten Ort, wo er sich vier Tage aufgehalten habe, begeben habe und von dort aus mit der K._______ nach L._______ gereist sei, von wo er auf dem Landweg in die Schweiz direkt zu seiner Tochter gelangt sei, dass er im Weiteren eine im Jahr (…) oder (…) in (Angabe Ort) ausgestellte ID-Karte habe, welche sich bei den (…) Behörden befinde, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zuständigkeit D._______, Frankreichs oder M._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, D._______ habe viele Leute nach Sri Lanka zurückgeschickt, weshalb er D._______ verlassen habe, dass er in seinem gesundheitlichen Zustand nicht nach D._______ oder Frankreich zurückkehren könne, er bei seiner Tochter in der Schweiz bleiben möchte und in M._______ nichts Neues anfangen könne, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 einen Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom (…) zu den Akten reichte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 in D._______ und am 2. Februar 2012 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die französischen Behörden am 13. Oktober 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
D-942/2015 staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und dabei ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt worden, weshalb er im Dezember 2013 freiwillig und illegal nach Sri Lanka gegangen sei, dass er dieses Vorbringen, welches vage und stereotyp ausgefallen sei, nicht mit Beweismitteln habe stützen können, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. Januar 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, nachdem sie dieses am 17. Oktober 2014 vorerst mit der Begründung, D._______ habe der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dieser sei jedoch nach dem (…) verschwunden und es deute nichts auf einen weiteren Aufenthalt in Frankreich hin, abgelehnt hatten und das BFM sie mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 auf die abgelaufene Überstellungsfrist aufmerksam gemacht hatte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch als zuständig zu erachten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-942/2015 dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
D-942/2015 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
D-942/2015 der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass indessen die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM im angefochtenen Entscheid die Angaben des Beschwerdeführers, in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, als nicht glaubhaft erachtete und mit Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung des Übernahmeersuchens durch die französischen Behörden ein Erlöschen der Zuständigkeit der französischen Behörden verneinte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen ausführen lässt, Frankreich habe das Ersuchen des SEM um Übernahme zwar gutgeheissen, dies aber nach einem Remonstrationsverfahren und weil die französischen Behörden dem SEM geglaubt hätten, dass keine glaubhaften Hinweise auf ein mindestens dreimonatiges Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorliegen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Auffassung des SEM stützt, wonach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Aufenthalt in Sri Lanka vom (…) bis am (…) nicht glaubhaft sei, dass es in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren sollte, in welchem er eigenen Angaben zufolge verfolgt sein will, dass seine Aussagen zu seinem angeblichen Aufenthalt in Sri Lanka sowie zum Reiseweg – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zudem vage, teilweise nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und somit nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Nachweis seiner geltend gemachten Rückkehr ein Antwortschreiben einer Nichtregierungsorganisation (N._______) vom (…), eine Bestätigung der Church O._______ vom (…), wonach er für diese im (…) gearbeitet habe, sowie
D-942/2015 eine Bestätigung der P._______ vom (…), wonach er im (…) hospitalisiert gewesen sei, einreichte, dass die eingereichten Schreiben unabhängig der Frage der Authentizität aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich teilweise um reine Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, als wenig beweistauglich zum Nachweis eines über dreimonatigen Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer sodann seine angeblich in Sri Lanka erfolgte Hospitalisation von (…) Tagen im (…) wegen (Angabe Grund) auf die offen gestellte Nachfrage an der BzP vom 19. September 2014, ob er bereits in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat in medizinischer/ärztlicher Behandlung gewesen sei, nicht erwähnte, dass ebenso aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am (…) von der (Angabe Behörde) ein Reisepass ausgestellt worden sei, ein dreimonatiger Aufenthalt in Sri Lanka nicht nachgewiesen wird, dass im Übrigen anzumerken bleibt, dass es keinen Sinn ergibt, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten Reisepapieren aus Sri Lanka ausgereist sein will, sich aber in dem ihn angeblich verfolgenden Heimatstaat einen Pass ausstellen liess, dass das Vorbringen, die Zeit für die Beschaffung von Beweisen während der Beschwerdefrist zu kurz sei, unbehelflich ist, weil der Beschwerdeführer an der BZP vom 19. September 2014 die Beschaffung seines Passes in Aussicht stellte und ihm somit genügend Zeit bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Februar 2015 zur Verfügung stand, Beweismittel beizubringen, dass aufgrund dieser Ausführungen darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellten Schreiben und den Pass im Original abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), dass die Frage, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht nach Sri Lanka zurückkehrte und sich dort tatsächlich im genannten Zeitraum aufhielt, womit die Übernahmeverpflichtung Frankreichs erloschen wäre, aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden muss,
D-942/2015 dass nämlich Frankreich unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO (sog. Wiederaufnahmeverfahren) gleichwohl für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständig ist, dass das BFM in der Überzeugung, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft und es komme deshalb Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung, Frankreich darum ersuchen durfte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei es allerdings zwingende Fristen (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) zu beachten hatte, dass, da das BFM am 16. September 2014 aufgrund des Eurodac-Treffers vom in Frankreich gestellten Asylgesuch erfahren hatte, ein solches Gesuch um Wiederaufnahme (Take-back) an Frankreich spätestens innert zweier Monate seit Kenntnisnahme und somit bis am 16. November 2014 gestellt werden musste, dass die Vorinstanz mit der Anfrage vom 13. Oktober 2014 fristgerecht handelte, dass das BFM zudem darin die französischen Behörden über den Sachverhalt korrekt aufklärte und Frankreich dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO in der Folge die Zustimmung erteilte, dass Frankreich als zuständiger Mitgliedstaat bei Zweifeln bezüglich der Vorbringen des Bundesamtes in der Anfrage vom 13. Oktober 2014 hätte intervenieren und den Nachweis, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hatte, hätte erbringen müssen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 9 f. zu Art. 19), dass Frankreich diesen Nachweis nicht erbrachte und vielmehr mit Schreiben vom 30. Januar 2015 ausdrücklich die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptierte, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder D._______ bereits in der BzP vom 19. September 2014 rechtsgenüglich gewährt wurde (vgl. Art. 5 Dublin-III-VO),
D-942/2015 dass folglich hinsichtlich der Anfrage der schweizerischen Behörde an die französischen Behörden zwecks Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines gestellten Antrags auf internationalen Schutz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht erneut zu gewähren war, dass sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung des SEM, aus der Anwesenheit seiner Tochter in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten, nicht auseinandersetzt, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen wie auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
D-942/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausführen lässt, er gerate in eine lebensgefährliche Situation, da er ohne staatliche Garantie für eine Unterkunft und spezielle medizinische Betreuung nach Frankreich überstellt werde, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass vorab zu dem auf Beschwerdeebene erhobenen Vorwurf, es fehlten entsprechende Fragen, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei einer Wegweisung nach Frankreich oder Sri Lanka zu befürchten habe, festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer in korrekter Weise zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragte und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr sowohl in sein Heimatland wie auch nach Frankreich, D._______ oder M._______ gewährte, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ausführen lässt, im Aktenverzeichnis "figuriere" ein ärztlicher Bericht, welcher dem Rechtsvertreter nicht eröffnet worden sei, weshalb sich die Frage stelle, ob sich das SEM mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers und in welcher Art und Weise auseinandergesetzt habe,
D-942/2015 dass im Aktenverzeichnis unter A16 ein Austrittsbericht vom (…) des Universitätsspitals B._______ aufgeführt ist, der von der Vorinstanz als Akte einer anderen Behörde bezeichnet und nicht zur Edition freigegeben wurde, dass der Rechtsvertreter über gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers informiert ist (vgl. das schriftliche Asylgesuch vom 10. September 2014 [A5/8] und Beschwerdebeilage 2 [Arztzeugnis vom (…)]) und es ihm unbenommen war, sich bei seinem Mandanten nach ausführlichen medizinischen Beweismitteln zu erkundigen beziehungsweise – nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer – sich direkt mit den involvierten Ärzten in Verbindung zu setzen, dass in diesem Zusammenhang somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, und auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Herzinfarkts vom (…) bis am (…) hospitalisiert wurde und gemäss medizinischem Bericht vom (…) die Diagnose (…) festgestellt wurde (vgl. act. A16/3), dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, es sei zu bezweifeln, dass die von den Dublinstaaten garantierte Grundversorgung die notwendige Betreuung von Herzpatienten einschliesse, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er gerate bei einer Überstellung nach Frankreich in eine lebensgefährliche Situation, dass er damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen – wie vorliegend –die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
D-942/2015 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM im Übrigen in seiner angefochtenen Verfügung ausdrücklich bestätigt, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung Rechnung zu tragen, dass zudem eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung und einen möglichen Selbsteintritt der Schweiz Bezug nimmt, indessen aufgrund der Ausführungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich wird, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Selbsteintritt implizit verneinte, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich, wie sich aus seiner Rechtsmitteleingabe ergibt, nicht verunmöglicht war, sachgerecht Beschwerde zu führen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
D-942/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D-942/2015 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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